Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 27. November 2013, Aktenzeichen: 3 C 305/13 (31).
Weil sein Flug, wegen eines Fluglotsenstreiks, mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat der Beklagten Recht zugesprochen. Bei einer Flugverzögerung von mehr als 3 Stunden stehe Fluggästen in der Regel eine Ausgleichszahlung zu. Eine Ausnahme hiervon bilde ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Ein solcher liege vor, wenn der Grund für die Flugverspätung ein Vorkomniss war, welches außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Airline liege.
Vorliegend streikte das Personal am Flughafen. Es lag außerhalb der Möglichkeiten der Fluggesellschaft eine Alternativlösung ohne Zeitverzögerung zu organisieren. In der Verschiebung des Fluges auf einen Ersatzflughafen, sei die einzige dem Unternehmen zumutbare Lösung zu sehen. Da die Airline diese unverzüglich eingeleitet habe, sei sie von der Haftung befreit.
Amtsgericht Rüsselsheim(3 C 305/13 (31)). Fluglotsenstreik entschädigt für Verspätung.