Flughafentransfer mittels Bahn als Reiseleistung
AG Neuwied: Flughafentransfer mittels Bahn als Reiseleistung
Die Reisenden forderten die Erstattung des Reisepreises, weil sie aufgrund des Ausfalls des Flughafentransfers mittels Bahn die Reise stornierten. Die Klage wurde abgewiesen, da es sich bei der Bahnfahrt nicht um eine Reiseleistung durch die Beklagte handelte.
AG Neuwied | 42 C 736/15 (Aktenzeichen) |
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AG Neuwied: | AG Neuwied, Urt. vom 07.12.2015 |
Rechtsweg: | AG Neuwied, Urt. v. 07.12.2015, Az: 42 C 736/15 |
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Leitsatz:
2. Ein in einer Pauschalreise inbegriffener Zugtransfer zum Flughafen, dessen konkrete Verbindung vom Reisenden ausgewählt wird, ist eine vermittelte Fremd- und keine Reiseleistung des Reiseveranstalters.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger forderten die Erstattung des vollen Reisepreises. Sie hatten die Reise storniert, nachdem aufgrund eines Streiks der Zugtransfer zum Flughafen ausgefallen war. Sie vertraten die Ansicht, die Reisepreisminderung stünde ihnen zu, da die beklagte Reiseveranstalterin die inbegriffene Reiseleistung nicht erbracht hätte,
Das Amtsgericht Neuwied wies die Klage ab, da kein Reisemangel vorlag. Der Transfer war in Form eines Deutsche Bahn-Fahrscheins enthalten, den die Kläger nutzen konnten, um eigens eine Zugverbindung zum Flughafen auszuwählen. Daher stellte er eine durch die Beklagte vermittelte Fremd- und keine eigene Reiseleistung dar.
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises bzw. auf Schadensersatz in Anspruch.
6. Am 22.02.2014 buchte der Kläger bei der Beklagten als Reiseveranstalter eine Griechenland-Reise für 4 Personen. Es wurde ein Reisepreis in Höhe von 2.396,00 € für die Zeit vom 02. bis 09.09.2014 vereinbart. Der vorgenannte Reisepreis wurde vom Kläger geleistet. Im Reisepreis enthalten war eine so genannte „Zug-zum-Flug-Fahrkarte“ (vgl. Anlage K 2, Bl. 12 d.A.). Die Beklagte weist im Rahmen der Reiseunterlagen unter der Überschrift „Zug zum Flug“ unter anderem auf folgendes hin:
7. „Das Ticket berechtigt innerhalb Deutschlands zur Fahrt in allen Zügen der Deutschen Bahn AG in der auf dem Fahrschein angegebenen Wagenklasse. (…) Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.“ (vgl. Anlage K 2, Bl. 13 d.A.).
8. Auf der Internetseite „www.zugzumflug.de“, zu der sich auf der Internetseite der Beklagten eine Verknüpfung findet, findet sich weiterer Hinweis:
10. In Kooperation mit der Deutschen Bahn AG und dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) bieten wir Ihnen einen umfassenden Anreiseservice. Der DB-Fahrschein berechtigt zu Fahrten in allen Zügen und auf allen Strecken der Deutschen Bahn in der auf dem Ticket angegebenen Wagenklasse“ (Anlage K 9, Bl. 51 d.A.).
11. Der Kläger und seine Reisebegleiter begannen am 01.09.2014 die Anreise zum Zielflughafen Stuttgart. Infolge eines Lokführerstreiks kam es zu erheblichen Verspätungen auf Grund unplanmäßiger Verzögerungen. Infolgedessen erreichten der Kläger und seine Reisebegleitung nicht mehr rechtzeitig den Flughafen Stuttgart zu der geplanten Abflugszeit 5:50 Uhr (Flug X34706 Stuttgart-Rhodos).
12. Es kam sodann zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
13. Im Ergebnis wurde seitens der Beklagten eine Stornierung der Reise vermerkt und im Hinblick auf die Stornierungsbedingungen der Beklagten ein Anteil von 90 % des Reisepreises einbehalten; 10 % des Reisepreises, das heißt ein Teilbetrag in Höhe von 239,60 €, wurden dem Kläger erstattet.
die Anreise mit dem Zug zum Abflugflughafen sei Bestandteil des Reisevertrages gewesen. Da die Beklagte ihre Reiseleistung nicht erfüllt habe, habe der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz. Im Rahmen eines Telefonats am 02.09.2014 habe er die Reise nicht storniert. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 239,60 € zustünde.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.396,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 310,83 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
die Zuganreise zum Flughafen sei nicht Bestandteil der von ihr geschuldeten Reiseleistung gewesen; sie habe die Anreise mit der Bahn nur vermittelt. Die Anreise läge im Einflussbereich des Klägers, so dass dieser für eine rechtzeitige Anreise Sorge tragen müsse. Der Kläger habe im Telefonat am 02.09.2014 nicht mitgeteilt, nachreisen zu wollen. Ein Alternativangebot im Hinblick auf eine eigene Anreise des Klägers und eine Hotelbuchung durch die Beklagte habe der Kläger abgelehnt.
18. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
19. Die zulässige Klage ist unbegründet.
20. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.396,00 €.
21. Insbesondere ergibt sich zugunsten des Klägers weder ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 651c Abs. 1 BGB noch aus § 651 f Abs. 1 BGB.
22. Ein Anspruch dem Grunde nach scheidet nach Ansicht des Gerichts bereits deshalb aus, weil es sich bei Anreise mittels Zug zum Abflugflughafen nicht um eine eigene Reiseleistung der Beklagten handelt. Die Frage, ob ein Bahntransfer zum Leistungsumfang des Reisevertrages gehört, ist anhand einer Würdigung der Umstände des konkreten Falls zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 2011, Seite 371).
23. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung im Ergebnis eine eigene Leistung des Reiseveranstalters angenommen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, dass die Beurteilung einer Leistung als eigene Reiseleistung oder als vermittelte Fremdleistung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist und die Entscheidung hierüber der Würdigung des Tatrichters obliegt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht ausschließlich auf die Reisebestätigung, sondern auf die Katalogbeschreibung sowie auf die Hinweise bzw. begleitenden Informationen des Veranstalters abzustellen.
24. Anhand der vorgenannten Kriterien geht das Gericht hier davon aus, dass es sich lediglich um eine vermittelte Fremdleistung handelt. Dieser Würdigung steht nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, dass hier für den Bahntransfer kein Einzelpreis gesondert ausgewiesen worden ist. Denn es handelt sich gerade um keine Leistung, die der Kunde selbst auswählen kann; vielmehr vermittelt die Beklagte sämtlichen Kunden der konkreten Pauschalreise diesen Zugtransfer. Nach Ansicht des Gerichts kommt entscheidende Bedeutung hierbei dem Umstand zu, dass der Kunde selbst den Anbieter des Transfer (zum Beispiel Deutsche Bahn AG oder private Zugbetreiber) auswählt und insbesondere auch die konkrete Zugverbindung selbst auswählt. Ausweislich des vorgelegten Informationsblatts (Anlage K 9, Bl. 51 d.A.) ist von einem „DB-Fahrschein“ die Rede; insoweit wird für den jeweiligen Kunden deutlich, dass es sich um eine Leistung der Deutschen Bahn AG handelt, mit der ggf. auch Strecken anderer Betreiber befahren werden können. Ferner weist die Beklagte in den Reiseunterlagen ausdrücklich darauf hin, dass jeder Reisende für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist (vgl. Anlage Bl. 13 d.A.).
25. Auf Grund dieser Umstände schließt sich das Gericht gerade nicht der Würdigung des Bundesgerichtshofs in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt an. Vielmehr hat es der Kunde selbst in der Hand, durch umsichtige Auswahl der Verbindungen eine rechtzeitige Anreise zum Abflugflughafen sicherzustellen.
26. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme eines Reisemangels aus.
27. Ergänzend ist zudem zu berücksichtigen, dass auf Grund der hier von Klägerseite behaupteten Verzögerungen infolge des Lokführerstreiks bereits fraglich ist, ob insoweit von einem Vertretenmüssen der Beklagten als Reiseveranstalter (im Hinblick auf den geltend gemachten Ersatz des immateriellen Schadens) ausgegangen werden kann.
28. Da bereits ein Anspruch dem Grunde nach ausscheidet, bedarf es keiner weiteren Erörterung zur Anspruchshöhe.
29. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch ein Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB aus.
30. Mangels bestehender Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der als Nebenforderungen geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten und Zinsen aus.
31. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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