AG Baden-Baden, Urteil vom 15.02.2006, Aktenzeichen: 16 C 255/05.
Eine Urlauberin verlangt von ihrem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung, weil ihr Hotelzimmer keinen Meeresblick hatte und das Meer am Hotel in Dubai durch Öl verschmutzt war.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat der Klägerin weder für den einen noch für den anderen Reisemangel eine Reisepreisminderung zugesprochen. Bezüglich des fehlenden Meeresblicks begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf ein Hotelzimmer mit Meeresblick nicht entstanden sei, da die Klägerin bei der Buchung lediglich den Wunsch des Meerblicks geäußert habe, sich diesen Wunsch jedoch bei der Buchung nicht bestätigen lies.
Man könne nur fordern, was im Vorfeld vertraglich zugesichert worden ist.
Die Ölverschutzung sei zudem kein Minderungsanspruch begründender Reisemangel, da man in einem Ölfördernden Reiseland davon ausgehen müsse, das gelegentlich Ölverschmutzungen auftreten. Es liege zudem nicht in der Gewalt des Reiseveranstalters einer Verschmutzung des Meeres entgegenzuwirken.
AG Baden-Baden(16 C 255/05). Minderungsansprüche nur auf vertraglicher Grundlage.