LG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2011, Aktenzeichen: 2-24 S 108/10.
Ein Ehepaar befindet sich auf dem Rückflug von Fuerteventura nach Deutschland. Nach einem geplanten Zwischenstop in der Dominikanischen Republik, kehrte die Maschine, wegen eines technischen Defekts, wieder zum selben Flughafen zurück. Das Ehepaar kam erst am nächten Tag in Deutschland an und verlangt nun Schadensersatz wegen einer Flugverspätung gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das Unternehmen verweigert die Zahlung, da eine Schadensersatzzahlung nur bei verspäteter Beförderung fällig wäre, der Beförderungsvorgang aber pünktlich begonnen habe.
Das Landgericht in Frankfurt ersucht in der Folge bei dem Europäische Gerichtshof eine Vorabentscheidung für sein Urteil bezüglich einer Ausgleichzahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der EuGH soll dabei folgend klären, ob einem Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung zusteht, wenn der Flug abgebrochen wurde und das Flugzeug zurück zum Ausgangsflughafen flog und dort landete.
Des Weiteren ist zu erörtern, wann ein verzögerter Start und wann ein Startabbruch vorliegt?
LG Frankfurt(2-24 S 108/10). Zahlungsanspruch bei Rückkehr des Flugzeugs zum Flughafen fraglich.