Erstattung wegen vertaner Urlaubszeit

AG Viersen: Erstattung wegen vertaner Urlaubszeit

Der Kläger hatte bei einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Für den Hinflug war eine dabei „ticketlose Beförderung“ vorgesehen. Am Abflugtag sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er ein ticketloses Reisen bei der betreffenden Fluggesellschaft nicht möglich sei und er nicht mitfliegen könne. Nach mehreren Telefonaten konnte der Kläger noch erreichen, dass er in die Türkei geflogen wurde. Er habe seinen Urlaub anschließend jedoch nicht mehr genießen können, weil er sich unentwegt um seinen Rückflug gesorgt habe. Er fordert deshalb nun Schadensersatzzahlungen wegen vertaner Urlaubszeit sowie die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Das Amtsgericht Viersen weist die Klage ab. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf eine Minderung des Reisepreises wegen Mängeln an der Reise oder Schadensersatzzahlungen wegen vertaner Urlaubszeit. Ein Reisemangel liege hier nicht vor, weil die Beklagte die geschuldete Leistung, nämlich den Hinflug unbestritten erbracht habe. Die Befürchtungen des Klägers bezüglich des Rückflugs sind nach Ansicht des Gerichts nicht nachzuvollziehen und Schadensersatzzahlungen wegen vertaner Urlaubszeit deshalb nicht begründet.

AG Viersen 3 C 223/10 (Aktenzeichen)
AG Viersen: AG Viersen, Urt. vom 14.12.2010
Rechtsweg: AG Viersen, Urt. v. 14.12.2010, Az: 3 C 223/10
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Viersen

1. Urteil vom 14. Dezember 2010

Aktenzeichen: 3 C 223/10

Leitsätze:

2. Im Rahmen einer Pauschalreise rechtfertigen Komplikationen beim Hinflug weder Minderung eine des Reisepreises noch Schadensersatzzahlungen wegen vertaner Urlaubszeit.

Zusammefassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin für sich und fünf weitere Personen eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtpreis von 2064,– Euro gebucht. Für den Hinflug war eine „ticketlose Beförderung“ gebucht.

Der Kläger fordert von der Beklagten Zahlungen i.H.v. insgesamt 4066,– Euro. Er behauptet, der Urlaub sei völlig vertan gewesen. Schon am Abflugtag sei ihm mitgeteilt worden, dass er und seine Lebensgefährtin mangels Tickets nicht mitreisen und ein ticketloses Reisen bei der betreffenden Fluggesellschaft nicht möglich sei. Zwar konnte der Kläger durch mehrere Telefonate noch erreichen, dass er und seine Lebensgefährtin doch noch in die Türkei geflogen wurden. Allerdings habe ihm ein Flughafenmitarbeiter klargemacht, dass es für die „ticketlos Reisenden“ keine Garantie gäbe, dass sie am geplanten Rückreisetag wieder zurückfliegen könnten.

Dies habe den gesamten Urlaub für der Kläger und die Mitreisenden insgesamt „ungenießbar“ gemacht. Der Kläger fordert deshalb nun Schadensersatzzahlungen wegen vertaner Urlaubszeit sowie die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Das Amtsgericht Viersen weist die Klage ab. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten weder Ansprüche auf auf eine Minderung des Reisepreises wegen Mängeln an der Reise (§ 651 d Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 346, 638 Abs. 4 BGB) noch wegen vertaner Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB).

Trotz der Komplikationen vor dem Hinflug habe die Beklagte die geschuldete Leistung, nämlich den Transport unbestritten erbracht und es liege hier folglich kein Mangel vor. Die Befürchtungen des Klägers bezüglich des Rückflugs sind nach Ansicht des Gerichts nicht nachzuvollziehen. Es sei nicht ersichtlich, warum ein ticketloser Rückflug nicht ebenso erfolgen konnte, wie der ticketlose Hinflug. Lediglich die Tasache, dass der Rückflug um mehrere Stunden vorverlegt worden war, würde zu einer Reisepreisminderung berechtigen. Hier hat der Kläger jedoch keine Ansprüche angemeldet.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Lebensgefährtin, die Zeugin A. Z., deren Mutter, die Zeugin S. Z. sowie für das Kind R. Z. eine Pauschalreise nach Belek/Türkei zu einem Gesamtpreis in Höhe von 2064,– Euro, der von dem Kläger an die Beklagte bezahlt wurde. Der Hinflug von Nürnberg nach Antalya war für den 10.09.2009 um 20.35 Uhr vorgesehen, der Rückflug von Antalya nach Nürnberg sollte am 17.09.2009 um 17.15 erfolgen. Dabei war eine „ticketlose Beförderung“ gebucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung/Bestätigung der Beklagten (Kopie Bl. 8/9 d.A.) Bezug genommen.

6. Dem Kläger wurden in der Folgezeit mit den weiteren Reiseunterlagen Flugtickets für die Zeugin S. Z. sowie für das Kind R. übersandt, jedoch nicht für ihn und seine Lebensgefährtin. Auf Nachfrage wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dies stelle kein Problem dar, da man auch „ticketlos“ reisen könne.

7. Inwieweit es am Abflugtag, dem 10.09.2009, beim Einchecken auf dem Flughafen Nürnberg zu Problemen wegen der nicht vorhandenen Flugtickets des Klägers und seiner Lebensgefährtin kam, ist unter den Parteien streitig.

8. Am Anreisetag stellte sich in dem gebuchten Hotel dem Kläger ein Herr der Firma M. vor, der sich ihm gegenüber als Reiseleiter annahm. Inwieweit in der weiteren Reisezeit seitens der Beklagten eine Reiseleitung vor Ort für den Kläger und die übrigen Mitreisenden ansprechbar war, ist unter den Parteien streitig.

9. Der Rückflug von Antalya nach Nürnberg fand – wie vereinbart – am 17.09.2009 statt, allerdings wurde die Abflugzeit von 17.15 Uhr auf 8.05 Uhr vorverlegt. Dieser Flug wurde nicht mit der Gesellschaft .. durchgeführt, sondern mit … Airlines. In Istanbul kam es zu einer Zwischenlandung mit 2 ½ Stunden Wartezeit.

10. Vorprozessual machte der Kläger über seine späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber Mängel geltend. Hierfür entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 641,05 Euro.

11. Die Beklagte brachte vorprozessual 200,– Euro kulanzweise an den Kläger zur Auszahlung.

12. Der Kläger behauptet, der Urlaub sei völlig vertan.

13. Als er am Abflugtag, dem 10.09.2009, mit den weiteren Mitreisenden habe einchecken wollten, sei ihm von Mitarbeitern der Fluggesellschaft, der Fa. …, mitgeteilt worden, er sowie seine Lebensgefährtin Frau A. Z. könnten mangels Tickets nicht mitreisen; ein ticketloses Reisen sei bei der Fluggesellschaft nicht möglich. Nach mehreren Telefonaten mit der Beklagten, verbunden mit minutenlangen Warteschleifen in der Telefonanlage, habe erreicht werden können, der Kläger sowie seine Lebensgefährtin zusammen mit den übrigen Mitreisenden doch noch in die Türkei geflogen wurde.

14. Ein Flughafenmitarbeiter habe ihm bei Abflug vom Flughafen Nürnberg ebenso wie seiner Lebensgefährtin jedoch definitiv klargemacht, dass es für die „ticketlos Reisenden“ keinerlei Garantie gäbe, dass man am geplanten Rückreisetag wieder zurückfliegen könne.

15. Eine Erholung sei weder ihm noch den Mitreisenden möglich gewesen, da die Ungewissheit hinsichtlich des Rückfluges bestanden habe und am Urlaubsort niemand erreichbar gewesen sei, welcher ihm und seinen Angehörigen die Angst habe nehmen können. Dieses „Damokles-Schwert“ habe ständig über seinem Kopf geschwebt.

16. Mit der Klage macht der Kläger folgende Positionen geltend:

17. Rückerstattung des Reisepreises 2064,– Euro

18. Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit 1032,– Euro

19. Flugkosten 776,– Euro

20. Versicherungsprämien 164,– Euro

21. Unkostenpauschale 30,– Euro

22. 4066,– Euro.

23. Daneben nimmt er die Beklagte auf Erstattung der vorprozessual angefallenen Anwaltskosten in Anspruch.

24. Der Kläger beantragt,

25. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4066,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 641,05 Euro zu zahlen.

26. Die Beklagte beantragt,

27. die Klage abzuweisen.

28. Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers, soweit er Ansprüche für seine Mitreisenden geltend macht und beruft sich darauf, die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB sei in der Person des Klägers verstrichen. Überdies lägen Reisemängel nicht vor, weshalb eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheide. Schließlich sei die Klageforderung völlig überhöht.

29. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

30. Die Klage ist nicht begründet.

31. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 4066,– Euro zu. Ansprüche des Klägers sind insoweit weder unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Reisepreises wegen Mängeln der Reise (§ 651 d Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 346, 638 Abs. 4 BGB) begründet, noch wegen vertaner Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB).

32. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vollumfänglich aktivlegitimiert ist und ob die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB gewahrt ist. Denn berechtigte Ansprüche des Klägers auf Minderung des Reisepreises sind durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

33. Im Einzelnen gilt folgendes:

34. Soweit der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 2064,– Euro in Anspruch nimmt, ist ein unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit der Reise (§ 651 c Abs. 1 BGB) begründeter Anspruch durch die geleistete Zahlung der Beklagten erfüllt.

35. Insoweit liegt ein Reisemangel nämlich allenfalls vor, soweit es um die Verlegung der Abflugszeit für den Rückflug von Antalya nach Nürnberg geht. Durch die Verlegung der Abflugzeit von 17.15 Uhr auf 8.05 Uhr wurde der gebuchte Urlaub um mehr als 9 Stunden verkürzt. Dies stellt auch einen – wenn auch nicht erheblichen – (mehr dazu unten) – Mangel der Reise dar, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Was die Minderungshöhe wegen der Verlegung der Abflugzeit betrifft, berechtigt diese bei einer Abweichung von mehr als 4 Stunden dazu, für jede weitere Stunde 5 % des anteiligen Reisepreises zurückzuverlangen (vgl. LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1991, Seite 630). Ausgehend von dem Gesamtpreis von 2064,– Euro beläuft sich der anteilige Preis für einen Reisetag (24 Stunden) auf 294,86 Euro. Hieraus ergibt sich anteilig für ca. 9 Stunden verkürzte Reisezeit ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung von 61,43 Euro. Selbst wenn man hierauf einen angemessenen Zuschlag für den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger infolge der Vorverlegung der Abflugzeit gemeinsam mit den übrigen Mitreisenden besonders früh aufstehen musste, ist dem durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 200,– Euro in vollem Umfang Rechnung getragen. Danach ist Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten.

36. Im Übrigen liegen Mängel der Reise nicht vor.

37. Soweit der Kläger vorbringt, ihm und seiner Lebensgefährtin seien keine Flugtickets übersandt worden, stellt dies keinen Reisemangel dar. Denn eine „ticketlose Beförderung“ war ausweislich der Reisebestätigung vereinbart.

38. Auch die von dem Kläger behaupteten Probleme beim Einchecken auf dem Flughafen in Nürnberg rechtfertigen nicht die Minderung des Reisepreises. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich die Dinge tatsächlich so zugetragen haben, wie er dies behauptet. Selbst wenn der Kläger zunächst mehrfach bei der Beklagten anrufen musste und dabei auch längere Zeit in der Telefonschlange warten musste, ist er ebenso wie seine Lebensgefährtin in den Genuss der vertraglich geschuldeten ticketlosen Beförderung gelangt. Damit hat die Beklagten ihre geschuldete Leistung insoweit vollumfänglich erbracht.

39. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Kläger geltend macht, die Ungewissheit hinsichtlich des Rückfluges habe wie ein „Damokles-Schwert“ während des gesamten Urlaubs auf ihm und den Mitreisenden gelastet. Auch diesbezüglich kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass – wie er vorträgt – ein Flughafenmitarbeiter ihm und seiner Lebensgefährtin klarmachte, dass es für die ticketlos Reisenden keinerlei Garantie gäbe, dass man am geplanten Rückreisetag wieder zurückfliegen könne. Hieraus kann der Kläger keine Rechte gegen die Beklagte herleiten, zumal bereits nicht ersichtlich ist, inwieweit sich die Beklagte derartige Erklärungen „eines Flughafenmitarbeiters“ zurechnen lassen müsste.

40. Im Übrigen sind die Befürchtungen des Klägers nicht nachzuvollziehen: Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein ticketloser Rückflug zur vorgesehenen Zeit nicht ebenso erfolgen konnte, wie der in gleicher Weise durchgeführte ticketlose Hinflug. Nichts ist dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den Rückflug anderes gelten könnte.

41. Abgesehen davon wäre es schließlich dem Kläger ein leichtes gewesen, die ihn angeblich so belastende Ungewissheit durch einen Anruf bei der Beklagten aus der Welt zu schaffen. Die Inanspruchnahme der örtlichen Reiseleitung war insoweit nicht erforderlich.

42. Aus dem vorgenannten Grund kann der Kläger die Reisepreisminderung auch nicht auf das angebliche Fehlen einer örtlichen Reiseleitung stützen.

43. Schließlich ist es auch unerheblich, ob der Rückflug statt mit der Fluggesellschaft … mit … stattfand. Denn der Kläger hatte nicht eine bestimmte Fluglinie gebucht.

44. Mangels Buchung eines Direktflugs Nürnberg – Antalya kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass bei dem Rückflug eine Zwischenlandung in Istanbul stattfand. Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 ½ Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird (vgl. etwa AG Düsseldorf, NJW-RR 1997, Seite 1139).

45. Auch soweit der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe 1032,– Euro wegen vertaner Urlaubszeit in Anspruch nimmt, ist die Klage nicht begründet. Ein diesbezüglicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann gem. § 651 f Abs. 2 BGB nur dann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden, wenn es sich um einen erheblichen Reisemangel handelt. Die Vorverlegung der Abflugzeit von 17.15 Uhr auf 8.05 Uhr begründet zwar insoweit einen Reisemangel (siehe oben). Erheblich ist ein solcher Mangel jedoch erst dann, wenn die Reisezeit um jedenfalls mehr als einen ganzen Tag verkürzt wurde. Dies gilt auch, wenn die Reise – wie hier – insgesamt nur eine Woche dauerte (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998) Seite 51).

46. Auch die weiter mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Flugkosten, Versicherungsprämie und pauschalen Unkosten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

47. Unter welchem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt der Kläger hier einen Anspruch auf Erstattung von Flugkosten in Höhe von 776,– Euro gegenüber der Beklagten geltend macht, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat dies ausdrücklich gerügt. Angesichts des Umstandes, dass die Flugkosten im Reisepreis von 2064,–Euro naturgemäß enthalten sind und zusätzliche Flugkosten in keiner Weise anfielen, muss sich der Kläger fragen lassen, inwieweit das Festhalten an der genannten Klageposition mit der prozessualen Wahrheitspflicht in Einklang gebracht werden kann.

48. Ähnliches gilt für die Rückzahlung der vom Kläger verauslagten Versicherungsprämie in Höhe von 164,– Euro. Inwieweit die Beklagte hierfür einzustehen hätte, ist unerfindlich. Ein Schaden des Klägers ist nicht entstanden, da dieser kraft der geschlossenen Versicherungen in den Genuss des entsprechenden Versicherungsschutzes gelangte.

49. Die Geltendmachung einer Unkostenpauschale ist dem Deutschen Recht generell fremd; sie ist lediglich im Rahmen der Abrechnung von Ersatzansprüchen wegen Verkehrsunfällen inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt. Für Reisevertragssachen gilt dies nicht.

50. Der Kläger kann die Beklagte schließlich auch nicht auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 641,05 Euro in Anspruch nehmen, namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Denn nichts ist dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sich die Beklagte mit der Befriedigung der berechtigten Ansprüche des Klägers bereits im Verzug befand, als die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorprozessual mandatiert wurden.

51. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

52. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53. Streitwert: 4066,–Euro.

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