AG Viersen, Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen: 3 C 223/10
Der Kläger hatte bei einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Für den Hinflug war eine dabei "ticketlose Beförderung" vorgesehen. Am Abflugtag sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er ein ticketloses Reisen bei der betreffenden Fluggesellschaft nicht möglich sei und er nicht mitfliegen könne. Nach mehreren Telefonaten konnte der Kläger noch erreichen, dass er in die Türkei geflogen wurde. Er habe seinen Urlaub anschließend jedoch nicht mehr genießen können, weil er sich unentwegt um seinen Rückflug gesorgt habe. Er fordert deshalb nun Schadensersatzzahlungen wegen vertaner Urlaubszeit sowie die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Das Amtsgericht Viersen weist die Klage ab. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf auf eine Minderung des Reisepreises wegen Mängeln an der Reise oder Schadensersatzzahlungen wegen vertaner Urlaubszeit. Ein Reisemangel liege hier nicht vor, weil die Beklagte die geschuldete Leistung, nämlich den Hinflug unbestritten erbracht habe. Die Befürchtungen des Klägers bezüglich des Rückflugs sind nach Ansicht des Gerichts nicht nachzuvollziehen und Schadensersatzzahlungen wegen vertaner Urlaubszeit deshalb nicht nicht begründet.
AG Viersen (3 C 223/10), Erstattung wegen vertaner Urlaubszeit