Entgangene Urlaubsfreude bei fehlendem Gepäck
AG Köln: Entgangene Urlaubsfreude bei fehlendem Gepäck
Die Teilnehmer einer Kreuzfahrt forderten eine Reisepreisminderung und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude, weil ihr Gepäck über die gesamte Reisedauer nicht angeliefert wurde. Ihnen wurde vom Amtsgericht Köln nur ersteres zugestanden, da die Reise durch das fehlende Gepäck und Zeitaufwand für Ersatzbeschaffungen nicht erheblich beeinträchtigt war.
AG Köln | 142 C 601/16 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 27.11.2017 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 27.11.2017, Az: 142 C 601/16 |
AG Köln, Urt. v. 14.09.2016, Az: 29 C 2258/16 (40) | |
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Leitsatz:
2. Entsteht bei Gepäckverspätung durch Ersatzbeschaffung nachweislich ein Vermögensschaden, so hat der Reisende Schadensersatzanspruch.
Zusammenfassung:
3. Ein Ehepaar forderte von einer Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderung um 50%, weil sein Gepäck für die gesamte Dauer einer Kreuzfahrt verschollen war. Die Eheleute forderten weiter die volle Erstattung der Kosten von Ersatzeinkäufen und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 75% des gesamten Reisepreises.
Das Amtsgericht Köln gab der Klage nur in geringem Umfang statt. Den Klägern stand die bei Gepäckverspätung übliche Reisepreisminderung um 30% je betroffenem Tag zu. Ein höherer Satz sei laut dem Gericht nur angemessen, wenn wesentliche Aspekte der Reise durch das fehlende Gepäck vereitelt würden, was vorliegend nicht der Fall war, da die Kläger auch ohne förmliche Kleidung am Bordleben teilhaben konnten und auch nicht vortrugen, inwiefern bei Landgängen bestimmtes Schuhwerk gefehlt hätte.
Ferner hatten die Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude, da die Reise nicht erheblich beeinträchtigt war. Die volle Erstattung der Kosten für die Ersatzeinkäufe stand ihnen ebenfalls nicht zu, da sie nicht nachgewiesen hatten, dass ihnen dadurch ein Vermögensschaden entstanden wäre, denn sie konnten die erworbenen Sachen auch weiterhin benutzen und hatten deshalb einen Erwerbsvorteil.
Tenor:
4. Das Versäumnisurteil des AG Frankfurt vom 14.09.2016 – Az.: 29 C 2258/16 (40) – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger jeweils 286,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt die Beklagte ganz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
Tatbestand:
5. Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Schadensersatz, Reisepreisminderung und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch.
6. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise in der Zeit vom 01.01.2016 bis 09.01.2016 mit Aufenthalt auf einem Kreuzfahrtschiff zu einem Gesamtpreis von 3.056,00 Euro. Vertragsbestandteil waren Flüge von Frankfurt am Main über Istanbul nach Miami und zurück, der Transfer von und zum Flughafen, eine Übernachtung in Miami sowie acht Tage auf dem Kreuzfahrtschiff „Celebrity Reflection“ in einer Außenkabine einschließlich Verpflegung. Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf die Anlagen K1-4 (Bl. 7 ff d.A.) sowie Anlage K12 (Bl. 83 ff d.A.) Bezug genommen. Bei Ankunft in Miami am 01.01.2016 waren die beiden aufgegebenen Koffer der Kläger nicht auffindbar. Die Kläger beanstandeten dies bei der örtlichen Reiseleitung und erstellten am Flughafen Miami bei der Gepäckermittlung einen sogenannten Property-Irregularity-Report (PIR) (Bl. 12 d.A.). Aufgrund des fehlenden Gepäcks tätigten die Kläger Ersatzeinkäufe. Der Koffer des Klägers wurde am Tag des Rückfluges von Miami nach Frankfurt in Miami wieder aufgefunden. Die Klägerin erhielt ihren Koffer erst nach Rückkehr nach Deutschland am 03.03.2016 wieder zurück. Nach Reiseende wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2016 und 08.02.2016 zur Kostenübernahme der Ersatzeinkäufe, zur Zahlung eines Minderungsbetrages in Höhe von 50 % des Gesamtreisepreises sowie von Schadensersatz in Höhe von 75 % des Gesamtreisepreises aufgefordert. Die Beklagte erstattete den Klägern für die vor Ort getätigten Ersatzeinkäufe einen Betrag in Höhe von 144,00 Euro. Des Weiteren zahlte die Beklagte an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 344,00 Euro auf die Reisepreisminderung.
7. Die Kläger behaupten, aufgrund des fehlenden Gepäcks folgende notdürftigste Ersatzeinkäufe getätigt zu haben, deren Erwerb mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden gewesen sei: In Miami seien am 01.01.2016 Sandalen für den Kläger, Unterwäsche, zwei kurze Hosen, ein T-Shirt, ein Oberhemd, leichte Damenschuhe, Drogerieartikel und ein dünnes Kleid angeschafft worden. Dabei seien inklusive des Transfers vom Hotel zum Einkaufszentrum und zurück Kosten in Höhe von umgerechnet 209,76 Euro angefallen und ein Zeitaufwand von vier Stunden erforderlich gewesen. Bei einem Landausflug in Mexiko seien weitere Anschaffungen in Form eines Bikinis, einer Badehose, Unterhosen, zwei Schirmmützen und einem dünnen Kleid zu einem Gesamtpreis von umgerechnet 65,14 Euro getätigt worden. Dafür sei ein Zeitaufwand von zwei Stunden notwendig gewesen. Des Weiteren behaupten die Kläger, auf der Rückreise seien bei einem Zwischenstopp in Istanbul ihre bis dahin zum Transport der Kleidung genutzten Plastiktüten gerissen, sodass die Anschaffung von zwei Handgepäckkoffern zum Preis von insgesamt 190,00 Euro notwendig gewesen sei. Die Kläger behaupten, sie hätten diese Anschaffungen nicht getätigt, wenn ihre Gepäckstücke nicht verloren gegangen wären und sind der Ansicht, dass ihnen dadurch eine Kostenerstattung in Höhe von 100 % abzüglich der bereits gezahlten 144,00 Euro zustünde. Zudem behaupten sie, aufgrund des fehlenden Gepäcks auch einen erheblichen Zeitaufwand für die Koffersuche und Reinigung ihrer Kleidung aufgewendet zu haben. Bei Ankunft in Miami seien zunächst zwei Stunden für die Koffersuche sowie eine Stunde für die Verlustanzeige aufgewendet worden. Ein Gesamtzeitaufwand von fünf Stunden habe das tägliche Vorsprechen an der Rezeption zur Klärung der Frage, ob die Koffer nun aufgetaucht seien, in Anspruch genommen und weitere fünf Stunden das tägliche Waschen der Kleidungsstücke. Am Tag der Rückreise nach Deutschland seien zudem weitere vier Stunden am Flughafen Miami mit der Koffersuche verbracht worden. Abschließend sei in Deutschland wegen des noch fehlenden Koffers ein Zeitaufwand von fünf Stunden für die Kontaktaufnahme zu Lufthansa, Turkish Airlines und dem Flughafen Miami notwendig gewesen. Die Kläger behaupten, ihre Reise sei wegen der fehlenden Gepäckstücke insgesamt stark beeinträchtigt gewesen und eine Teilnahme am Bordleben sei nicht wie vorgesehen möglich gewesen. So sei aufgrund der an Bord bestehenden Kleiderordnung mangels passender Abendgarderobe die Teilnahme an zwei Gala-Abenden und an den täglich stattfindenden Tanzveranstaltungen sowie der Besuch der World Class Bar oder der verschiedenen Spezialitätenrestaurants nicht möglich gewesen. Die Kläger behaupten zudem, sie hätten sich permanent unwohl gefühlt und ihr Aufenthalt auf dem Kreuzfahrtschiff sei nicht unbeschwert genießbar gewesen. Auch an dem geplanten Landausflug zum Dunns River Park auf Jamaika sei eine Teilnahme mangels des Reisegepäcks und folglich mangels fester Schuhe und Wetterbekleidung nicht möglich gewesen. Da der Koffer der Klägerin erst ca. zwei Monate nach Beendigung der Reise wieder auftauchte, behauptet die Klägerin, auch in Deutschland Ersatzeinkäufe vorgenommen zu haben. Im Einzelnen habe sie Damen Jazzpants, einen Reisehaarglätter, Schuhe, zwei Paar Jeans, ein Shirt, eine Warmluftstylingbürste sowie einen Reisehaartrockner zu einem Gesamtpreis von 260,36 Euro angeschafft. Auch diese Kosten habe die Klägerin voll zu erstatten.
8. Die Kläger haben mit der am 25.07.2017 beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 4.057,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.04.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 457,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 17.08.2016 zu bezahlen. Unter dem 14.09.2016 hat das Amtsgericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. Gegen das der Beklagten am 16.09.2016 zugestellte Urteil, hat sie mit am 28.09.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und die örtliche Unzuständigkeit des aufgerufenen Gerichtes gerügt. Auf Antrag der Kläger vom 14.11.2016 wurde der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschluss vom 29.11.2016 an das Amtsgericht Köln verwiesen.
9. Die Kläger beantragen nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 aufrechtzuerhalten.
das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11. Sie ist der Ansicht, der Klageantrag sei bereits unzulässig, da es im Rahmen des Reiserechts keine Gesamtgläubigerschaft gebe. Im Hinblick auf die getätigten Ersatzeinkäufe meint die Beklagte, dass eine volle Kostenerstattung jedenfalls vor dem Hintergrund des bei den Klägern verbleibenden Gebrauchsvorteils und der Tatsache, dass kein Koffer endgültig verlustig war, unbegründet und die bereits erfolgte außergerichtliche Zahlung somit ausreichend sei.
12. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 24.04.2017 (Bl. 101 ff d.A.) und vom 19.06.2017 (Bl. 118 d.A.) durch schriftliche Zeugenaussagen der Zeugen X. und X. X, N.N., G.G., T.T., J.J. sowie B.B. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen X. vom 19.06.2017 (Bl. 122 ff d.A.), G. und N. vom 14.06.2017 (Bl. 126 ff d.A.), J. vom 21.06.2017 (Bl. 132 d.A.), T. vom 27.06.2017 (Bl. 133 d.A.) sowie der Zeugin B. vom 24.07.2017 (Bl. 135 f d.A.) Bezug genommen.
13. Es wird weiter Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
14. Der gegen das Versäumnisurteil des AG Frankfurt eingelegte Einspruch ist form- und fristgerecht erfolgt, mithin zulässig.
15. Er hat in der Sache auch überwiegend Erfolg, die Klage ist nur teilweise begründet.
I.
16. Zunächst ist festzustellen, dass die in dem Termin vom 13.02.2017 (Bl. 65 f. d.A.) gestellten Anträge der Parteien interessengerecht dahingehend auszulegen sind, dass die Kläger beantragen, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.09.2016 aufrechtzuerhalten, und die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Existenz des Versäumnisurteils wurde von den Parteien und dem Gericht im Termin vom 13.02.2017 übersehen.
II.
17. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Minderungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von jeweils 286,42. Euro zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
18. Die Kläger sind allerdings gehindert, Ansprüche gegen die Beklagte als Gesamtgläubiger geltend zu machen. Im Reisevertragsrecht gibt es angesichts der Unteilbarkeit der von jedem Mitreisenden selbst durchgeführten Reise keine Gesamtgläubigerschaft. In einem Antrag Zahlung an die Reisenden als Gesamtgläubiger zu leisten liegt jedoch als Minus der Antrag jeweils anteilig Zahlung an die einzelnen Reisenden zu leisten. Demgemäß ist ein auf die Kläger entfallender Minderungsbetrag auf diese zu verteilen.
19. Die bei der Beklagten aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Reisevertrages durchgeführte Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt vom 01.01.2016 bis 09.01.2016 war mit einem Reisemangel gem. § 651 c Abs. 1 BGB behaftet, da während der gesamten Reisezeit die beiden Koffer der Kläger nicht an dem Reiseziel ankamen.
20. Ein Reisemangel nach § 651 c BGB liegt vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (vgl. BGH, Urt. vom 12.06.2007, X ZR 87/06, zitiert nach juris). Vorrangig ist auf das Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) der Reiseleistungen von der bei Vertragsschluss vereinbarten oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abzustellen. Dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich und auf objektive Durchschnittsanforderungen beziehungsweise auf die Erwartung des Durchschnittsreisenden abzustellen. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden die ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Reiseleistungen. Bei einer Pauschalreise trifft den Reiseveranstalter dabei auch die Pflicht, die Koffer der Reiseteilnehmer bis zum Zielort zu transportieren. Er wird seiner Verantwortung für das Gepäck erst dann entbunden, wenn der einzelne Reisende das ihm gehörende Gepäckstück in Empfang genommen hat. Das Fehlen von Gepäck mit den persönlichen Sachen des Reisenden stellt eine Beeinträchtigung der Reise dar. Der Grad der Beeinträchtigung wird indes davon beeinflusst, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffungen von fehlenden Sachen diese Beeinträchtigung kompensiert oder kompensieren kann (OLG Düsseldorf, NJW 1998, 921).
21. Die beiden Koffer der Kläger erreichten das Reiseziel nicht und fehlten unstreitig über den gesamten Reisezeitraum vom 01.01.2016 – 09.01.2016. Diesen Mangel haben die Kläger auch entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 651 d Abs. 2 BGB bei der örtlichen Reiseleitung gerügt. Hieraus resultiert eine den Klägern zustehende Minderung in Höhe von 916,83 Euro, was einer Minderung von 30 % je beeinträchtigten Reisetag entspricht, abzüglich gezahlter 344,00 Euro ein Betrag je Kläger in Höhe von 286,40 Euro.
22. Ist eine Reise mit Mängel behaftet, ist der Reisepreis gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Soweit dies erforderlich ist, ist er durch eine Schätzung zu ermitteln (§ 287 ZPO). Hierbei ist grundsätzlich von dem Gesamtreisepreis auszugehen, wenn die gesamte Reise von einem Mangel betroffen ist und von dem Tagesreisepreis, wenn nur an einzelnen Tagen die Reiseleistung nicht wie vereinbart erbracht worden ist. Zugrundezulegen sind bei der dann gebotenen Abwägung objektive, am Vertragsinhalt und -zweck orientierte Kriterien. Die Minderung dient nicht der Preisanpassung bei einem als schlecht empfundenen Preis-Leistungsverhältnis sondern dem Ausgleich eines gestörten Leistungsverhältnisses. Die Minderung bezweckt auch nicht, dass der Reisende für enttäuschte Erwartungen entschädigt wird, sondern sie führt zu einer Neuberechnung des Reisepreises unter Berücksichtigung des Minderwertes der auf mangelhafte Reiseleistungen zurückzuführen ist. Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck wird in der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30 % pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet (vgl. AG Rostock, Urt. v. 03.08.2016 – 47 C 103/26 zitiert nach juris; LG Frankfurt, RRa 2007, 269-271). Lediglich in einem besonders gelagerten Fall kommt eine höhere Reisepreisminderung von 50 % in Betracht, so z.B. bei einer Antarktisreise, bei der die notwendige kälteabweisende Kleidung aufgrund des fehlenden Gepäcks nicht zur Verfügung steht. Bei einer Kreuzfahrt ist für die Ermittlung der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Kreuzfahrt der maßgebliche Zweck nicht in der Erholung, sondern in einer Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten liegt, die sich aus den verschiedenen angelaufenen Häfen und den dort angebotenen Landgängen und Besichtigungen ergeben. Einzelne Teile des Reiseprogramms können dabei unterschiedliches Gewicht gewinnen (BGH, Urt. v. 14.05.2013 – X ZR 15/11 – zitiert nach juris).
23. Vorliegend buchten die Kläger bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise in die westliche Karibik, deren wesentliche Teilleistungen, wie etwa die Reise mit dem Schiff an sich, die Verpflegung an Bord sowie die Tatsache, dass alle Punkte auf der Reiseroute angefahren wurden, unstreitig durchgängig erbracht wurden. Das fehlende Gepäck der Kläger hat in Bezug auf diesen Zweck zu keiner Beeinträchtigung geführt. In Hinblick auf die Kleidung auf Kreuzfahrten sehen die allgemeinen Hinweise der Beklagten (Bl. 85 d.A.) zwar vor, dass Lauf- oder Wanderschuhe bei Landausflügen mitgenommen werden sollten und bei dem Besuch von Museen, Moscheen, Tempeln und Kirchen konservative Kleidung angebracht ist, indes ist seitens der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass konkret bei der von ihnen durchgeführten Karibikkreuzfahrt und den dort angebotenen Programmpunkten diese Kleidungsstücke zwingend benötigt wurden. So ist es mangels konkreter Angaben nicht substantiiert, wenn die Kläger behaupten, dass sie an dem geplanten Landausflug zum Dunns River Park auf Jamaika mangels des Reisegepäcks und folglich mangels fester Schuhe und Wetterbekleidung nicht haben teilnehmen können. Die Kläger haben auch nicht substantiiert vorgetragen, welche Programmpunkte für diesen Landausflug ansonsten vorgesehen waren oder welche Besonderheiten dieser Landausflug aufwies, die spezielles Schuhwerk oder Kleidung erforderlich machten. Andererseits stellt es eine Beeinträchtigung dar, wenn die Kläger nicht über ihre private Kleidung verfügten, die sie auf der Reise tragen wollten. Auch ist es beeinträchtigend, wenn man infolge fehlender angemessener Kleidung an bestimmten Abendveranstaltungen nicht teilnehmen konnte, oder aber wegen Fehlens der entsprechenden Kleidung von den Klägern bestimmte Spezialitätenrestaurants wegen einer dort üblicherweise erwarteten Kleidung nicht besucht werden konnten. Diese Beeinträchtigung führte aber im konkreten Fall nicht dazu, dass die Kläger gänzlich vom Bordleben ausgeschlossen waren. So gilt auf Kreuzfahrtschiffen zwar häufig eine Kleiderordnung und teilweise auch Abendgarderobenzwang; Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich aber, dass eine strikte Kleiderordnung auf dem von den Klägern ausgewählten Kreuzfahrtschiff „Celebrity Cruise“ nicht zwingend vorgeschrieben war. Vielmehr heißt es dort, dass es bei einer 7-Nächte-Standard-Kreuzfahrt zwei schicke Abende, einen formlosen und vier zwanglose Abende gibt. Folglich konnten sich die Passagiere an fünf der sieben Abende auf dem Kreuzfahrtschiff form- und zwanglos kleiden. Zudem galt laut Beschreibung selbst bei den beiden „schicken Abenden“ eine legere Kleiderordnung. Eine weitere bei der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung durch einen über das Übliche hinausgehenden Zeitaufwand bei der Suche nach den Koffern und der Tätigung von Ersatzkäufen von 6 Stunden in Miami ließ sich indes nicht feststellen. Die Beweisaufnahme hierzu war unergiebig, da keiner der vernommenen Zeugen konkrete Angaben zu der von den Kläger mit der Beschaffung von Ersatzkleidung aufgewandten Zeit machen konnte. Mangels strenger Kleidervorschriften und auch aufgrund der Tatsache, dass die Kläger bereits zu Beginn ihrer Reise in Miami und in Mexiko Ersatzeinkäufe tätigten und dadurch zumindest teilweise die Beeinträchtigung des fehlenden Gepäcks kompensieren konnten, hält das Gericht eine Minderungsquote von 30 % für angemessen und ausreichend. Hiervon ausgehend ergibt sich bei einem Gesamtreisepreis von 3.056,00 Euro und einer Minderung von 30 % ein Minderungsbetrag in Höhe von 916,80 Euro. Abzüglich bereits gezahlter 344,00 Euro sind danach noch 572,80 Euro, je Kläger 286,40 Euro, offen.
24. Im Hinblick auf die Ersatzeinkäufe haben die Kläger keinen Anspruch gemäß § 651 f Abs. 1 BGB auf Schadenersatz über gezahlte 144,00 Euro hinaus. Zwar wurden Einkäufe seitens der Kläger auf der Reise im Wert von 464,90 Euro und nach Rückkehr im Wert von 260,36 Euro getätigt, allerdings ist nicht dargelegt, dass den Klägerin in diesem Umfang auch eine Vermögenseinbuße nach § 249 BGB entstanden ist.
25. Bei ausbleibendem Gepäck am Reiseziel können die Kosten notwendiger und angemessener Ersatzbeschaffungen einen Schaden darstellen. Unter Schaden ist dabei nach § 249 BGB jede unfreiwillige Vermögenseinbuße zu verstehen (Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb v § 249, Rn. 9). Eine solche liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb v § 249, Rn. 10). Bei durch das schädigende Ereignis erforderlich werdenden Ersatzanschaffungen muss daher tatsächlich eine Vermögenseinbuße entstanden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ersatzanschaffungen zu einer messbaren Vermögensmehrung führen. Für eine solche muss der Ersatzpflichtige nicht einstehen, vielmehr muss sich der Geschädigte einen durch die Ersatzanschaffung erlangten Vorteil anrechnen lassen. Bei der Prüfung, ob ein Vorteil vorliegt, ist bei der Ersatzanschaffung von Gebrauchsgegenständen auf die Nutzungsdauer abzustellen. Unterliegen die angeschafften Gegenstände ohne Nutzung keinem Verschleiß oder Verfall, führt die Ersatzanschaffung zu einem Vermögensvorteil, wenn die zu ersetzenden Gegenstände dem Geschädigten später wieder zur Verfügung stehen; denn er kann die Gegenstände nacheinander nutzen, ohne dass Vermögensverluste eintreten. Daneben kann ein Vermögensnachteil aber darin liegen, dass der Geschädigte eine Anschaffung tätigen musste, die er unter normalen Umständen nicht vorgenommen hätte, weil er solche Gegenstände weder unter normalen Umständen zu Nutzen bereit ist oder für sie Verwendung hat noch bereit ist, hierfür Geld in der konkret erforderlichen Höhe auszugeben. Hierbei ist auf die konkreten Lebensumstände und Vorstellungen des Geschädigten abzustellen. Dafür aber, dass dem Geschädigten in diesem Sinne ein Vermögensnachteil entstanden ist, ist er darlegungs- und beweisbelastet, er muss also auch darlegen, dass die Ersatzanschaffungen keinen Vermögensvorteil für ihn darstellen.
26. Zwar steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Kläger Ersatzkäufe zu den vorgetragenen Kaufpreisen tätigten. Die Zeugen X., G., N. und T. haben bekundet, dass die Kläger Ersatzkäufe auf der Reise vornahmen. Diese Aussagen sind glaubhaft. Zweifel insoweit haben sich nicht ergeben. Auch wenn die Zeugen zu den einzelnen gekauften Gegenstände und den Preisen keine Angaben machen konnten, hat das Gericht in Verbindung mit den vorgelegten Kaufbelegen die Gewissheit gewonnen, dass die Käufe in dem behaupteten Umfang tatsächlich erfolgten. Diese Käufe führten bei den Klägern aber im Ergebnis zu keiner Vermögenseinbuße, die eine Erstattung über den bereits gezahlten Ersatzbetrag rechtfertigen würden. In Miami und Mexiko haben die Kläger Kleidung, Unterwäsche, Hygieneartikel und Schuhe zu einem Gesamtpreis von 274,70 Euro erworben. Der Erwerb dieser Gegenstände führte bei den Klägern zu einem Vermögensvorteil, da ihnen die Gegenstände nach der Auslieferung des Gepäckes doppelt zur Verfügung standen. Die Kläger können alle von ihnen in Miami und Mexiko angeschafften Gegenstände weiterhin gebrauchen. Schadensrechtlich ist nur von Bedeutung, dass die erworbenen Gegenstände dauerhaft im Vermögen der Kläger verbleiben. In der Zeit, in der die Kläger die erworbenen Gegenstände nutzten, schonten sie die eingepackten Gegenstände und konnten auch nach der Rückkehr nach Deutschland die erworbenen Gegenstände weiter nutzen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die erworbenen Gegenstände einem Verfall oder Verschleiß unterliegen, der dazu führt, dass die Sachen nicht aufbewahrt und mit den bereits in ihrem Eigentum befindlichen Gegenständen nacheinander genutzt werden können. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass die Kläger die konkret in Miami und Mexiko erworbenen Gegenstände nur in dem Sinne notgedrungen erworben hätten, dass sie solche Sachen zu Hause aufgrund ihrer konkreten persönlichen Lebensführung nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätten. Zwar tragen die Kläger vor, dass es sich bei den Anschaffungen um notdürftige Ersatzkleidung handelte, aus ihrem Vortrag geht jedoch nicht hervor, dass es sich dabei um „Notkleidung“ handelte, also solche Kleidung, die sie unter normalen Umständen weder erwerben noch gebrauchen würden und für die sie im Alltag keine Verwendung haben. Andererseits haben die Kläger auch nicht vorgetragen, aufgrund einer Kleiderordnung auf dem Kreuzfahrtschiff besonders hochwertige Kleidung in Form einer Abendgarderobe oder ähnlichem gekauft zu haben, diese zu einer Kompensation der fehlenden Kleidungsstücke zwingend erforderlich gewesen wäre und nunmehr zu Hause überflüssig ist. Hinsichtlich der in Istanbul gekauften Handgepäckkoffer zum Preis von insgesamt 190,00 Euro fehlt es an der Darlegung der Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Käufe. Allein die von den Klägern vorgetragene Tatsache, dass die zum bisherigen Transport verwendeten Plastiktüten eingerissen seien, begründet nicht, dass nunmehr der Kauf von zwei Handgepäckkoffern zwingend notwendig war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt ihre Reise sowie den Großteil ihrer Rückreise bereits hinter sich gebracht haben. Insbesondere vor dem Hintergrund der den Klägern obliegenden Schadensminderungspflicht, war die Anschaffung von zwei Handgepäckkoffern kurz vor dem Ende der Rückreise, nachdem die Kläger zuvor Plastiktüten als Transportmittel für ausreichend erachteten unangemessen. Des Weiteren stellt die Anschaffung der Koffer für die Kläger einen Vermögensvorteil dar, da sie diese auch auf zukünftigen Reisen nutzen können. Aus dem Vortrag der Kläger ist auch nichts Gegenteiliges ersichtlich, insbesondere legen sie nicht dar, dass sie für die Koffer nach Rückerhalt der eigenen zukünftig keine Verwendung mehr haben oder diese einem besonderem Verschleiß oder Verfall unterliegen. Des Weiteren ist die Darlegung der Klägerin zu einem Vermögensnachteil bezüglich der in Deutschland getätigten Ersatzeinkäufe – Jazzpants, Haarglätter, Schuhe, Jeans, Shirt, Warmluftstylingbürste und Reisehaartrockner – in Höhe von 260,36 Euro nicht ausreichend. Der Erwerb dieser Gegenstände führten bei den Klägern ebenfalls überwiegend zu einem Vermögensvorteil, da ihnen die Gegenstände nach der Auslieferung des Gepäcks am 03.03.2016 doppelt zur Verfügung standen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie die Anschaffungen in Deutschland nur aufgrund der Annahme vornahm, ihr Koffer sei endgültig verloren gegangen und dass diese Gegenstände nun unnötigerweise doppelt vorhanden seien. Daraus geht nicht hervor, dass die Kläger diese Gegenstände nicht auch zukünftig nutzen kann oder sie für diese aufgrund ihrer persönlichen Lebensführung keine Verwendung im Alltag hat. Dies gilt jedenfalls für die Kleidungsstücke. In der Zeit, in der die Kläger diese nutzten, schonten sie die eingepackte Kleidung und konnten diese nach der Wiedererlangung ihres Koffers weiter nutzen. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der angeschafften Geräte – Haarglätter, Haartrockner und Stylingbürste – die nunmehr doppelt vorhanden sind. Hierbei handelt es sich nach Maßgabe der Aufstellung der Kläger Bl. 20 d.A. aber nur um einen Betrag in Höhe von 50,97 Euro, der von der geleisteten Erstattung abgedeckt ist.
27. Den Klägern steht darüber hinaus kein Anspruch auf Entschädigungszahlung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 75 % des Reisepreises gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu, da der Urlaub der Kläger durch das fehlende Gepäck nicht erheblich beeinträchtigt wurde.
28. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist gegeben, wenn diese zwar durchgeführt wurde, aber so schwerwiegend durch Reisemängel beeinträchtigt war, dass sie nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks als ganz oder teilweise vertan erscheint. Ein Ausgleich ist dann, aber auch nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss. (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013 – X ZR 15/11 – zitiert nach juris) Ein Indiz für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung ist dabei, ob eine Minderungsquote von 50 % erreicht wird. Ob letztlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben ist, bleibt aber einer abschließenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles vorbehalten. Dabei sind Art und Ausmaß des Mangels, Reisezweck, Reisepreis, Reisedauer und Reiseziel aber auch die den Reisenden entstandenen Opportunitätskosten, d.h. die entgangene anderweitige Verwendung des Reisepreises, zu würdigen. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Reisemängel derart gravierend sind, dass der mit der Reise verfolgte Zweck vereitelt, oder ganz erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. ob die Reise als Ganzes als entwertet angesehen werden kann.
29. Das war vorliegend nicht der Fall. Das fehlende Gepäck führte zu einer Minderung von 30 %, so dass die Minderungsquote von 50 %, die eine erhebliche Beeinträchtigung indiziert, nicht erreicht wurde. Bei der dann gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Fehlen des Reisegepäcks eine deutliche Beeinträchtigung der Kreuzfahrt darstellt. Das umfasst auch den normalen zeitlichen Aufwand bei der Reklamation und der Beschaffung von Ersatzkleidung. Allerdings ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, dass die in Anspruch genommenen Reiseleistungen gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt hat, um dessentwillen die Kläger ihre Urlaubszeit aufgewendet haben. Zwar konnten die Kläger mangels angemessener Kleidung Spezialitätenrestaurants nicht besuchen oder an Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen. Der weit überwiegende Teil der Reiseleistungen stand ihnen jedoch uneingeschränkt zur Verfügung. Dies reicht von der Unterbringung in der gebuchten Kabine, der Verpflegung bis zu der Nutzung aller weiteren Unterhaltungsangebote auf dem Schiff. Auch Landgänge waren möglich; eine Beeinträchtigung insoweit ist mit Ausnahme des Besuches des Dunns River Park nicht dargelegt und auch bei diesem Besuch ist der Vortrag, man habe mangels Kleidung ihn nicht besuchen können, nach dem oben Gesagten unsubstantiiert. Die Kläger konnten daher nach Abwägung den mit der Kreuzfahrt verbundenen Zweck, Abfahren einer Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten bei zwischenzeitlicher Erholung in angenehmen Atmosphäre auf dem Schiff im Wesentlichen auch ohne das Gepäck erreichen.
III.
30. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
31. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können die Kläger nicht beanspruchen. Ein Anspruch aus § 286 BGB besteht nicht. Ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 18.01.2016 erfolgte die Beauftragung des Rechtsanwaltes bereits vor dem Verzugseintritt zum 30.04.2016 und ist nicht Verzugsfolge. Auch ein Anspruch aus § 651 f BGB besteht nicht. Dieser scheitert daran, dass die Kläger ihre Ansprüche jedenfalls bis zum Verzugseintritt noch selbst hätten verfolgen können. Vor Verzugseintritt erweist sich die Beauftragung eines Anwaltes in reisevertragsrechtlichen Angelegenheiten weder als erforderlich noch als zweckentsprechend und stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
III.
32. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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