Darstellung eines außergewöhnlichen Umstands
AG Düsseldorf: Darstellung eines außergewöhnlichen Umstands
Zwei Fluggäste verlangen von ihrer Airline eine Ausgleichszahlung, weil sich ihr Flug um mehr als 3 Stunden verspätet hat. Die Airline nennt als Grund für die Verzögerung einen Vogelschlag, der für sie, als außergewöhnlicher Umstand, haftungsbefreiend wirke.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Klägern die Ausgleichszahlung zugesprochen. Grundsätzlich sei in einem Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, allerdings habe die Beklagte die Umstände den Geschehens nicht hinreichend erläutert.
AG Düsseldorf | 22 C 374/14(Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 13.03.2014 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2014, Az: 22 C 374/14 |
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Leitsatz:
2. Begehrt ein Luftfahrtunternehmen die Haftungsbefreiung mittels eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 der VO (EG) Nr. 261/2004, so muss das Luftfahrtunternehmen diesen Umstand glaubwürdig und hinreichend darstellen.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug. Dieser Flug wurde mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden durchgeführt, sodass die Kläger eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 begehrten. In vorprozessualen Schreiben hat die Beklagte die Zahlung verweigert, jedoch keinen ausschlaggebenden Grund hierfür genannt.
Im Prozess hat sich die Beklagte schließlich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der VO (EG) Nr. 261/2004 berufen. Auslöser sei ein Vogel gewesen, der in das Triebwerk der Maschine geflogen war.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Klägern Recht zugesprochen.
Grundsätzlich sei ein Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand anzusehen. Wie in Art. 5 Abs. 3 Fluggastrecht-VO gefordert, handelt es sich um einen von der Airline nicht zu kontrollierenden äußeren Umstand, den sie mit keinen ihr zur Verfügung stehenden Mittel hätte abwenden können.
Vorliegend habe die Beklagte allerdings in keinem der vorprozessualen Schreiben, in denen für gewöhnlich der beiderseitige Sachverhalt vollumfänglich dargestellt wird, von einem Vogelschlag oder einem ähnlichen Zwischenfall gesprochen.
Aus diesem Grund hielt das Gericht den nun nicht mehr nachvollziehbaren Verzögerungsgrund des Vogelschlages für vorgeschoben.
Weil er nicht hinreichend und zudem unglaubwürdig dargestellt war, stehe den Klägern eine Ausgleichszahlung zu.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR (in Worten: vierhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,73 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
7. Der Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 400,00 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 c der EuFlugVO zu.
8. Nach den vorgenannten Vorschriften ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung 1.500 Kilometer übersteigt.
9. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorstehend genannten Vorschriften auch im Falle einer Flugverspätung anzuwenden, wenn diese – wie hier – über eine Verspätung von drei Stunden hinausgeht.
10. Der nach alledem gegebene Ausgleichsanspruch entfällt auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Verordnung. Denn das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
11. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Vogelschlag beruft ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn in den vorprozessualen Schreiben der Beklagten und ihrer Bevollmächtigten war hiervon nie die Rede. Selbst als die Klägerin insoweit um Konkretisierung des außergewöhnlichen Umstandes gebeten hatte, erfolgte keine Antwort. Angesichts dessen erscheint das prozessuale Vorbringen der Beklagten als vorgeschoben, ist darüber hinaus aber auch wenig konkret. Insbesondere fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum der angebliche Schaden ausgerechnet durch Vogelschlag herbeigeführt worden sein soll.
12. Nach alledem konnte sich die Beklagte nicht exkulpieren mit der Folge, dass sie insoweit antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen war.
13. Der zuerkannte Zinsanspruch und der Anspruch auf Zahlung außergewöhnlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
15. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
16. Für die Zulassung der Berufung bestand kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO.
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