AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2011, Aktenzeichen: 22 C 374/14.
Zwei Fluggäste verlangen von ihrer Airline eine Ausgleichszahlung, weil sich ihr Flug um mehr als 3 Stunden verspätet hat. Die Airline nennt als Grund für die Verzögerung einen Vogelschlag, der für sie, als außergewöhnlicher Umstand, haftungsbefreiend wirke.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Klägern Recht zugesprochen.
Grundsätzlich sei ein Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand anzusehen. Wie in Art. 5 Abs. 3 Fluggastrecht-VO gefordert, handelt es sich um einen von der Airline nicht zu kontrollierenden äußeren Umstand, den sie mit keinen ihr zur Verfügung stehenden Mittel hätte abwenden können.
Vorliegend habe die Beklagte allerdings in keinem der vorprozessualen Schreiben, in denen für gewöhnlich der beiderseitige Sachverhalt vollumfänglich dargestellt wird, von einem Vogelschlag oder einem ähnlichen Zwischenfall gesprochen.
Aus diesem Grund hielt das Gericht den nun nicht mehr nachvollziehbaren Verzögerungsgrund des Vogelschlages für vorgeschoben.
Weil er nicht hinreichend und zudem unglaubwürdig dargestellt war, stehe den Klägern eine Ausgleichszahlung zu.
AG Düsseldorf(22 C 374/14). Glaubhafte Darstellung eines außergewöhnlichen Umstands entscheidend.