AG Frankfurt, Urteil vom 01.06.2011, Aktenzeichen 29 C 2320/10 (21)
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei dem Beklagten Luftfahrtgesellschaft einen Flug gebucht, der von dieser wegen einer Vulkanaschewolke annuliert wurde. Dem Kläger wurde daraufhin ein anderweitiger Transport angeboten, worauf er sich auch einließ. Dabei entstanden für ihn jedoch Mehrkosten, deren Erstattung er von der Beklagten verlangt.
Das Amtsgericht in Frankfurt am Main hält die Klage für berechtigt und stellt klar, dass der Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten durch die anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 bestehe auch wenn es sich beim Annulierungsgrund um einen außergewöhnlichen Umstand handele.
AG Frankfurt (29 C 2320/10 (21)), Außergewöhnlicher Umstand schließt Mehrkostenersatz nicht aus