Schadensersatz wegen Dachlawine am gemieteten Stellplatz und Hinweisschild

OLG Sachsen-Anhalt: Schadensersatz wegen einer Dachlawine am gemieteten Stellplatz und Hinweisschild

Eine Fahrzeugeigentümerin nahm eine Hauseigentümerin auf Schadensersatz in Anspruch, weil ihr Fahrzeug durch die vom Haus der Beklagten herabgegangene Dachlawine beschädigt wurde.

Das OLG Sachsen-Anhalt hat der Klägerin die Zahlung nicht zugesprochen und entschieden, dass ein fehlendes Hinweisschild auf Dachlawinengefahr keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, wenn der Geschädigte sich der Gefahr bewusst war.

OLG Sachsen-Anhalt 2 U 34/11 (Aktenzeichen)
OLG Sachsen-Anhalt: OLG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 11.08.2011
Rechtsweg: OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.08.2011, Az: 2 U 34/11
LG Magdeburg, Urt. v. 03.02.2011, Az: 9 O 1296/10
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Sachsen-Anhalt-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt

1. Urteil vom 11.08.2011

Aktenzeichen: 2 U 34/11


Leitsätze:

2. Entsteht ein Schaden am Fahrzeug durch eine Dachlawine auf einem gemieteten Stellplatz, so ist der Schadensersatzanspruch nicht gegen den Hauseigentümer, sondern gegen diejenige Person zu richten, die den Stellplatz tatsächlich vermietet hat.

Ein Hinweisschild auf Dachlawinen ist entbehrlich, wenn deren Vorkommen evident ist oder der Nutzer der gefährdeten Sache sich der Dachlawinengefahr bewusst ist.


Zusammenfassung:

3. Eine Fahrzeugeigentümerin hat von einer Hausmieterin einen Parkplatz für ihr Auto untergemietet. Der Parkplatz befand sich neben einer Hauswand. Da im Winter nach Niedergang großer Schneemengen sofort ein Tauwetter folgte, kam vom Dach des Hauses eine Dachlawine auf das Fahrzeug der Fahrzeugeigentümerin herab und beschädigte dieses. Daraufhin nahm die Fahrzeugeigentümerin die Hauseigentümerin auf Schadensersatz in Anspruch. Sie trug vor die Hauseigentümerin habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sich an ihrem Haus keine Schneefangeinrichtungen befanden. Außerdem liegt nach Ansicht der Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung schon darin, dass die Beklagte kein Schild, mit dem Hinweis auf mögliche Dachlawinen, aufgestellt hat.

Das OLG Sachsen-Anhalt hat der Klägerin die Zahlung nicht zugesprochen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine vertraglichen Ansprüche, da sie den Mietvertrag nicht mit der Hauseigentümerin sondern mit einer Mieterin abgeschlossen hat. Ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte scheidet ebenfalls aus, da diese keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Eine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung der Schneefangeinrichtungen besteht in der Gemeinde nicht. Mangels einer gesetzlichen Regelung ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Schneefanggittern oder sonstigen Schutzmaßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Das Gericht stellte fest, dass in der näheren Umgebung allgemein üblich ist Schneefangvorrichtungen nur zum öffentlichen Bereich hin aufzustellen. Das Auto der Klägerin stand allerdings im Innenhof. Die Beklagte hat auch keine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie es unterließ ein Hinweisschild aufzustellen, da der Klägerin die Dachlawinengefahr bekannt war.


Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

5. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 13 in W. . Die Klägerin schloss mit der Mieterin R. über einen zum Grundstück gehörenden Stellplatz einen ab dem 01.10.2008 geltenden (Unter-​)Mietvertrag.

6. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche geltend. Sie hat vorgetragen, dass sich am 05.02.2010 gegen 11:00 Uhr eine Schnee- und Eislawine vom Dach des Hauses gelöst und ihren gegen 9:00 Uhr desselben Tages auf dem Stellplatz geparkten Opel Corsa, amtliches Kennzeichen …, beschädigt habe.

7. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 75).

8. Die Klägerin hat beantragt,

9. 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.041,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen;

  1. festzustellen, dass ihr die Beklagte infolge des Geschehens vom 05.02.2010 noch weitere Schadenspositionen zu 100 % zu ersetzen hat;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen.

10. Die Beklagte hat beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Mit am 03.02.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 76).

13. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

14. Die Beklagte beantragt,

15.  die Berufung zurückzuweisen.

16. Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

17. Der Senat hat eine amtliche Auskunft zur Frage der Ortsüblichkeit des Anbringens von Schneefanggittern oder vergleichbarer Schutzeinrichtungen im Winter 2009/2010 auf den Hausdächern in W. eingeholt. Auf das Schreiben der Stadt W. vom 15.07.2011 wird verwiesen (Bl. 134).

B.

18. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

19. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 05.02.2010 auf dem Grundstück B. Straße 13 in W. keine Schadensersatzansprüche zu.

20. I. Eine Verkehrssicherungspflicht aufgrund einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ist nicht gegeben. Insoweit sind die Vertragsverhältnisse zwischen der Beklagten als Vermieterin und der Zeugin R. als Mieterin einerseits und zwischen der Zeugin R. als Mieterin/Untervermieterin und der Klägerin als Untermieterin des Stellplatzes andererseits zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin (Seite 2 der Berufungsbegründung) ergibt sich aus dieser Vermietungskette weder ein Vertragsverhältnis noch eine vertragsähnliche Beziehung zwischen den Parteien. Insbesondere liegen, anders als die Klägerin meint, die Voraussetzungen eines Vertrags zugunsten Dritter nicht vor. Aber auch ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist nicht gegeben, weil die Klägerin als Untermieterin gegebenenfalls einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen die Hauptmieterin hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 328, Rn. 28). Schließlich ist nicht hinreichend vorgetragen, dass die Klägerin direkte Zahlungen an die Beklagte – wie von dieser bestritten (Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.12.2010) – erbracht hat, was ohnehin lediglich einer Abkürzung des Zahlungsweges gedient hätte. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20.05.2011 einen vertraglichen Anspruch zwischen den Parteien annimmt (Seite 1 des Schriftsatzes vom 15.06.2011), verkennt sie, dass die Beklagte nicht Hauptmieterin, sondern Hauptvermieterin des Stellplatzes ist.

21. II. 1. Es ist vorliegend jedoch eine deliktische Verkehrssicherungspflicht gegeben. Im Falle speziell für Mieter eingerichteter und unterhaltener Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsverhältnissen Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen (LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010, 10 S 121/10, zitiert nach juris).

22. 2. a) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der unterlassenen Anbringung von Schneefanggittern oder vergleichbarer Schutzeinrichtungen scheidet aus. Die Beklagte war nicht zu einer solchen Anbringung verpflichtet.

23. aa) Aus der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft des Amts für Stadt- und Verkehrsplanung der Stadt W. vom 15.07.2011 (Bl. 134) ergibt sich, dass die gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-​Anhalt erlassene „Altstadtsatzung“ der Stadt W. keine Regelungen hierzu enthält.

24. bb) Enthält aber die Ortssatzung kein derartiges Gebot, ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Schneefanggittern oder sonstigen Schutzmaßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Sind Schneefanggitter nicht allgemein üblich, stellt es keinen Pflichtverstoß dar, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen fehlen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 18.06.2008, 2 U 202/08, NJW-​RR 2009, 168). So liegt der Fall hier. In der amtlichen Auskunft der Stadt W. heißt es hierzu:

25. „Im Stadtzentrum von W. haben mehr als die Hälfte der Häuser Schneefangvorrichtungen und an den Hauptstraßen etwa 2/3 der Häuser. Ortsüblich sind Schneefanggitter, aber es gibt auch Schneefangbalken. Häufig sind die Schneefangvorrichtungen nur zum öffentlichen Bereich hin angebracht und nicht auf der Seite der privaten Innenhöfe. Nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt des Landkreises H., Herrn S. sind Schneefangvorrichtungen durchaus auf der Dachseite zu den öffentlichen Flächen ortsüblich.“

26. Hieraus kann allenfalls eine Ortsüblichkeit von Schneefanggittern hinsichtlich der zu den öffentlichen Bereichen gelegenen Dachflächen, nicht aber in Bezug auf die zu den Innenhöfen gelegenen Dachflächen gefolgert werden. Der streitgegenständliche Parkplatz ist aber zum Innenhof gelegen, wie den der Klageschrift beigefügten Lichtbildern (Bl. 7 – 10) und dem mit Ar. J. geschlossenen Stellplatzmietvertrag (Anlage K 11: „auf dem Innenhof“) zu entnehmen ist.

27. b) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung besteht aber darin, dass die Beklagte es unterlassen hat, den Parkplatz mit einem Warnhinweisschild zu versehen, um der Klägerin die Entscheidung zu überlassen, auf diesem oder einem sicheren Abstellplatz zu parken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, 22 U 90/98, VersR 2000, 1514).

28. 3. Jedoch kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Schadenseintritt kausal geworden ist. Denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ein entsprechendes Warnschild zum Anlass genommen hätte, von einem Abstellen ihres Fahrzeugs auf dem Parkplatz abzusehen. Diese Annahme ist nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil dieses Warnschild nur auf eine Gefahr hätte hinweisen können, die der Klägerin angesichts der Schneemassen ohnehin bekannt war. Hieran vermag das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 15.06.2011 (dort Seite 2 und 4) nichts zu ändern.

29. III. Selbst wenn man eine kausale Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten bejahte, schiede eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus. Die Klägerin träfe an dem Unfallereignis ein überwiegendes Verschulden, hinter das ein Verschulden der Beklagten vollständig zurückträte.

30. 1. Das Verschulden der Beklagten ist als nur gering zu bewerten. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass den Nutzern der vor dem Gebäude gelegenen Stellplätze die besonderen Witterungsverhältnisse und die konkrete äußere Beschaffenheit des Gebäudes bekannt waren und diese sich hierauf, insbesondere durch eine sichere Platzierung ihrer Fahrzeuge, einstellen würden. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass, wie die Klägerin behauptet, bereits vor dem Unfallereignis – am 21.01.2010 – das Fahrzeug des O. B. auf dem rechts neben dem klägerischen Stellplatz gelegenen Stellplatz durch eine Dachlawine beschädigt worden ist. Ungeachtet dessen, dass auch bei diesem Unfallereignis ein überwiegendes Verschulden des Fahrzeuginhabers vorgelegen haben könnte, steht nicht einmal fest, dass die Beklagte von diesem Unfallereignis Kenntnis erlangt hat. Soweit die Klägerin vorträgt, O. B. habe diesen Unfall A. L. mitgeteilt, vermag dies eine Kenntnis der Beklagten nicht zu begründen. Zwar muss sich der Vertretene ein Wissen seines Vertreters zurechnen lassen (s. § 166 BGB). Vorliegend ist ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beklagten und A. L. jedoch nicht feststellbar. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung (dort Seite 2) bestritten hat, dass sie, wie im Rubrum der Klageschrift aufgeführt, durch „D. Hv U. Immobilien A. L. “ vertreten wird, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.12.2010 lediglich erklärt, dies dem Anschreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 17.02.2010 entnommen zu haben, A. L. auf die klägerische Aufforderung im Schreiben vom 29.06.2010 zur Offenlegung der Vollmacht jedoch nicht reagiert habe, ihr die Anschrift der Beklagten bekannt geworden sei und die Beklagte diese Anschrift zwecks Änderung des Rubrums bestätigen möge. Angesichts dieses Vorbringens ist nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin an ihrer Behauptung eines Vertretungsverhältnisses festhalten wollte. Jedenfalls hätte ihr angesichts des Bestreitens der Beklagten weiterer Sachvortrag zur Begründung eines solchen Vertretungsverhältnisses oblegen. Die im Schriftsatz vom 15.06.2011 (dort Seite 3) vorgenommenen Beweisantritte sind als neue Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, ungeachtet dessen, dass die Tatsache, dass bestimmte Mieter ausschließlich Kontakt mit A. L. hatten, nicht den sicheren Schluss auf ein Vertretungsverhältnis zwischen diesem und der Beklagten und dessen etwaigem Umfang zuließe.

31. 2. Demgegenüber trifft die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. Die Berufungsbegründung, die im Wesentlichen eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens darstellt (vgl. Seite 3/4 der Klageschrift), enthält keine erheblichen Angriffe auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr macht – auch – das Berufungsvorbringen deutlich, dass die auch für die Klägerin ohne Weiteres erkennbaren objektiven Umstände die hohe Gefahr einer Dachlawine und mithin der Beschädigung des auf dem Stellplatz geparkten Fahrzeugs nahelegten. Neben dem Umstand, dass sich wegen des über mehrere Wochen andauernden starken Schneefalls auf den Dächern meterhoher Schnee befand, der erheblichen Temperaturschwankungen ausgesetzt war, ist zu berücksichtigen, dass das an den Stellplatz angrenzende Gebäude nicht nur über eine „extreme Dachneigung“ (Seite 3 der Berufungsbegründung), sondern aufgrund der vorhandenen drei Etagen über eine verhältnismäßig hohe Dachhöhe verfügte, die ein „erhebliches Gefährdungspotential für die Nutzer der Stellplätze“ (Seite 3 der Berufungsbegründung) darstellte. Diese Gefahrenumstände mussten sich der Klägerin auch zum Zeitpunkt des Unfallereignisses aufdrängen. Dass sie in dem Gebäude nicht gewohnt hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen (vgl. Seite 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 02.12.2010). Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass die Klägerin den Stellplatz bis zum Unfalltag bereits mehr als 16 Monate genutzt hatte, so dass ihr die vorgenannten Umstände der Dachhöhe und der Dachneigung des Gebäudes nicht verborgen geblieben sein konnten. Sie musste aufgrund der extremen Witterungsverhältnisse, die ihr nach ihrem eigenen Vorbringen nicht entgangen sind, mit dem Entstehen einer Dachlawine rechnen. Ihr oblag es daher, eigene Sicherungsmaßnahmen zu treffen und das Fahrzeug, wie von ihr selbst als praktikable Möglichkeit in Erwägung gezogen, nicht auf dem Stellplatz zu parken (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung).

C.

32. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

33. II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

34. III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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