OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2011, Aktenzeichen: 2 U 34/11
Eine Fahrzeugeigentümerin hat von einer Hausmieterin einen Parkplatz für ihr Auto untergemietet. Der Parkplatz befand sich neben einer Hauswand. Da im Winter nach Niedergang großer Schneemengen sofort ein Tauwetter folgte, kam vom Dach des Hauses eine Dachlawine auf das Fahrzeug der Fahrzeugeigentümerin herab und beschädigte dieses. Daraufhin nahm die Fahrzeugeigentümerin die Hauseigentümerin auf Schadensersatz in Anspruch. Sie trug vor die Hauseigentümerin habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sich an ihrem Haus keine Schneefangeinrichtungen befanden. Außerdem liegt nach Ansicht der Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung schon darin, dass die Beklagte kein Schild, mit dem Hinweis auf mögliche Dachlawinen, aufgestellt hat.
Das OLG Sachsen-Anhalt hat der Klägerin die Zahlung nicht zugesprochen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine vertraglichen Ansprüche, da sie den Mietvertrag nicht mit der Hauseigentümerin sondern mit einer Mieterin abgeschlossen hat. Ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte scheidet ebenfalls aus, da diese keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Eine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung der Schneefangeinrichtungen besteht in der Gemeinde nicht. Mangels einer gesetzlichen Regelung ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Schneefanggittern oder sonstigen Schutzmaßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Das Gericht stellte fest, dass in der näheren Umgebung allgemein üblich ist Schneefangvorrichtungen nur zum öffentlichen Bereich hin aufzustellen. Das Auto der Klägerin stand allerdings im Innenhof. Die Beklagte hat auch keine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie es unterließ ein Hinweisschild aufzustellen, da der Klägerin die Dachlawinengefahr bekannt war.
OLG Sachsen-Anhalt (2 U 34/11), Schadensersatz wegen einer Dachlawine am gemieteten Stellplatz und Hinweisschild