Pflichten des Reiseveranstalters bei Reisezielen mit Visumserfordernis

AG Bad Homburg: Pflichten des Reiseveranstalters bei Reisezielen mit Visumserfordernis

Die Kläger konnten eine bei der Beklagten gebuchte Reise nach Sankt Petersburg in Russland nicht antreten, weil sie von der Beklagten nicht rechtzeitig über die Visumspflicht für deutsche Staatsbürger unterrichtet worden waren bzw. dieses selbst beschaffen mussten. Letztendlich konnten die Kläger die Urlaubsreise nach Sankt Petersburg nicht antreten, weil ihr Versuch noch rechtzeitig ein Visum zu erhalten, scheiterte. Sie begehren nun von der Beklagten die Rückerstattung der Reise- und Flugkosten.

Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage zu einem Großteil für begründet und spricht den Klägern Anspruch auf die geforderten Rückerstattungen zu. Reiseveranstalter seien dazu verpflichtet, Reisekunden über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren und ggf. die erforderlichen Dokumente bereitszustellen. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen, was letzlich zum Totalausfall der Reise geführt habe. Dieser begründe wiederum einen Reisemangel, der die Kläger zur Kündigung der Reise und damit auch zur Rückforderung des bereits gezahlten Reisepreises berechtigte.

AG Bad Homburg 2 C 1415/04 (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 01.02.2005
Rechtsweg: AG Bad Homburg, Urt. v. 01.02.2005, Az: 2 C 1415/04
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 01. Februar 2005

Aktenzeichen: 2 C 1415/04

Leitsätze:

2. Buchen Reisende eine Reise in ein Land für welches ein Visum benötigt wird, so ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reisenden über die Notwendigkeit des Visums zu unterrichten.

Auch hat der Reiseveranstalter die Pflicht, den Reisenden die notwendigen Unterlagen und Information zur Visumsbeschaffung rechtzeitig einzureichen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Reisveranstalterin, eine Reise nach Sankt Petersburg. Als deutsche Bundesbürger benötigten die Kläger ein Visum zur Einreise nach Russland. Durch den Reisekatalog und eine Auskunft der Beklagten erfuhren die Kläger, dass sie sich selbst um das Beschaffen des Visums sorgen müssten.

Das Beschaffen des Visums scheiterte jedoch daran, dass die Beklagte die Kläger nicht hinreichend über nötigen Anforderungen für das Visum aufgeklärt, sowie auch nicht rechtzeitig die erforderlichen Dokumente bereitgestellt hatte. Letztendlich konnten die Kläger die Urlaubsreise nach Sankt Petersburg nicht antreten.

Die Kläger begehren nun von der Beklagten die Rückerstattung der Reise- und Flugkosten, sowie der Kosten für den vergeblichen Versuch des Beschaffens eines Visums.

Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage zu einem Großteil für begründet. Die Kläger haben demnach Anspruch auf die geforderten Rückerstattungen. Reiseveranstalter seien gem. § 5 BGB – InfoV dazu verpflichtet, bereits bei der Buchung über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren, insbesondere über die Fristen zur Erlangung der erforderlichen Dokumente.

Die Beklagte habe diese Informationspflicht im vorliegenden Fall erwiesenermaßen verletzt und diese Pflichtverletzung habe letzlich kausal zum Totalausfall der Reise geführt. Dieser begründe wiederum einen Reisemangel gem. § 651 e Abs. 3 BGB, der die Kläger zur Kündigung der Reise und damit auch zur Rückforderung des bereits gezahlten Reisepreises berechtige.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt,

an die Kläger 256,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 512,– EUR vom 29.06.2004 bis zum 16.07.2004 und aus 256,– EUR seit dem 17.07.2004 zu zahlen,

an die Klägerin zu 1) weitere 122,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2004 und an den Kläger zu 2) weitere 137,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben diese selbst 54 % und die Kläger jeweils 23 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst jeweils 42 % und die Beklagte 58 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Jede der Parteien darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

6. Sie buchten am 11.02.2004 über ein Reisebüro bei der Beklagten einen Aufenthalt im Hotel … in St. P vom 10.03.2004 bis zum 14.03.2004 zu einem Gesamtpreis von 512,– EUR. Hinsichtlich der Beschreibung des gebuchten Hotels im Reisekatalog der Beklagten wird auf Bl. 42 d. A. Bezug genommen.

7. Zusätzlich buchten sie in dem Reisebüro direkt bei einer Fluggesellschaft den dazugehörigen Flug nach St. Petersburg und zurück für insgesamt 658,– EUR. Bei der Buchung sprach die Klägerin zu 1) die Mitarbeiterin des Reisebüros darauf an, ob das Reisebüro die Beschaffung der Visa für die Kläger übernehmen könne, woraufhin sie lediglich die Antwort erhielt, dass sich die Kläger um das Visum selbst kümmern müssten.

8. Die Kläger beantragten deshalb am 11.02.2004 mit einem dem Internetauftritt der Russischen Botschaft in Deutschland zu entnehmenden Antragsformular bei der Konsularabteilung in Berlin ein entsprechendes Visum. Diesen Antrag bekamen die Kläger umgehend mit dem Hinweis zurückgesandt, dass zur Beantragung eines Touristenvisums ein Reisegutschein (Voucher) beizulegen sei. Daraufhin schickten die Kläger ihre Antragsformulare mit einem zwischenzeitlich von der Beklagten erhaltenen Hotel-Gutschein (Bl. 11 d. A.) erneut an das Konsulat. Mit Schreiben vom 26.02.2004 (Bl. 12 d. A.), das bei den Klägern am 28.02.2004 einging, erhielten sie ihre Antragsunterlagen erneut als unvollständig mit dem Hinweis zurück, dass das touristische Voucher und die touristische Bestätigung des Hotels … fehle. Nachdem die Klägerin noch am 28.02.2004 vergeblich versucht hatte, einen Mitarbeiter der Beklagten fernmündlich zu erreichen, begab sie sich am 01.03.2004 erneut ins Reisebüro, um die Frage der fehlenden Reiseunterlagen zu klären. Am späten Nachmittag des 02.03.2004 übersandte die Beklagte an das Reisebüro per Telefax (Bl. 14 d. A.) ein auf den 12.02.2004 datiertes Voucher eines russischen Reiseunternehmens (Bl. 15 d. A.) zur Vorlage beim russischen Konsulat mit Hinweisen zu den Einreisebestimmungen für Russland (Bl. 16 d. A.). Dieses Telefax leitete das Reisebüro an die Kläger weiter.

9. Mit den nunmehr komplett vorliegenden Antragsformularen fuhr die Klägerin zu 1) am 03.03.2004 zur Außenstelle des russischen Konsulats nach Leipzig, wo sie niemand antraf, der ihre Unterlagen entgegennehmen wollte. Am 04.03.2004 versandten die Kläger ihre Visaanträge mit der Post erneut nach Berlin. Nachdem die Visa auf dem Postweg bis zum Mittag des 09.03.2004 nicht bei den Klägern eingetroffen warn, stornierten sie den für die späten Abendstunden desselben Tages geplanten Flug nach St. Petersburg ebenso wie den gebuchten Hotelaufenthalt.

10. Die Kläger behaupten, sie hätten jeweils 40,– EUR als Gebühren für die Beantragung der Visa entrichten müssen. Der Kläger zu 2) habe zusätzlich weitere 65,– EUR für die beschleunigte Bearbeitung der am 04.03.2004 erneut versandten Reiseunterlagen verauslagt. Die für den Postversand erforderlichen Kosten von 10,47 EUR seien von der Klägerin zu 1) getragen worden. Die Kläger hätten des weiteren kurzfristig eine Ersatzreise nach Dublin angetreten, die jedoch erst am 11.03.2004 begonnen habe. Nachdem die Kläger zunächst vorgetragen haben, dass sie nach der Stornierung des Fluges nach St. Petersburg den Flugpreis nicht zurückerstattet erhielt hätten, haben sie ihren Vortrag im Laufe des Rechtsstreits dahin geändert, dass sie von dem Reisebüro einen Teilbetrag der Flugkosten von 398,– EUR zurückerstattet bekommen hätten.

11. Die Kläger begehren mit vorliegender Klage die Rückerstattung des hälftigen Reisepreises von 256,– EUR und des nicht erstatteten Flugkostenanteils von 260,– EUR. Die Klägerin zu 1) begehrt zusätzlich Erstattung der Visagebühren von 40,– EUR, der Versandkosten für die Visaantragsunterlagen von 10,47 EUR sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit am 10.03.2004 von 72,– EUR. Der Kläger zu 2) begehrt des weiteren Ersatz der Visakosten von 65,– EUR sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für den 10.03.2004 in Höhe von 72,– EUR.

12. Soweit die Kläger ihren Vortrag zu der Schadensposition der nutzlos aufgewendeten Flugkosten geändert haben, haben sie die teilweise Rücknahme der Klage erklärt. Die Beklagte hat die Genehmigung dieser teilweisen Klagerücknahme verweigert. Nachdem im Verlauf des Rechtsstreits die Beklagte die Hälfte des an sie gezahlten Reisepreises von 256,– EUR an die Kläger zurückerstattet hat, haben die Parteien insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

13. Die Kläger beantragen nunmehr,

14. die Beklagte zu verurteilen,

15. 1. an sie 914,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.170,– EUR vom 29.06.2004 bis zum 16.07.2004 und aus 914,– EUR seit dem 17.07.2004 zu zahlen,

point20

16. 2. an die Klägerin zu 1) weitere 122,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2004 und an den Kläger zu 2) 137,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2004 zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Klage abzuweisen.

19. Sie ist der Ansicht, dass es Sache der Kläger gewesen sei, sich um die erforderlichen Visa zu bemühen; ihrer Hinweispflicht auf die Notwendigkeit eines Visums für die Einreise nach Russland sei sie durch den Abdruck einer entsprechenden Information auf der Katalogseite des gebuchten Hotels in ihrem Reiseprospekt nachgekommen.

20. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

21. Die Klage ist teilweise begründet.

22. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des restlichen Reisepreises in Höhe von 256,– EUR aus § 651 e Abs. 3 BGB. Auch wenn die Kläger bei der Beklagten keine Pauschalreise bestehend aus mehreren Reiseleistungen, sondern lediglich eine Hotelunterkunft gebucht haben, sind die Vorschriften über den Reisevertrag auf das Vertragsverhältnis der Parteien zumindest entsprechend anzuwenden (vgl. LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1993, 124). Die Kläger haben den Reisevertrag mit der Beklagten auch durch ihre Stornierungserklärung gegenüber dem die Buchung vermittelnden Reisebüro am 09.03.2004 wirksam gekündigt, da die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt gewesen ist. So stellt es einen Reisemangel dar, dass die Beklagte ihre gegenüber den Klägern als Reiseinteressenten bestehenden Informationspflicht über die Beschaffung eines Visums für die Russische Föderation verletzt hat und die unterbliebene Information zum Totalausfall der gesamten Reise geführt hat (vgl. BGH NJW 1986, 1748). Nach § 5 BGB – InfoV ist der Reiseveranstalter bereits bei den Buchungsverhandlungen verpflichtet, den Reisenden über Pass- und Visumerfordernisse zu unterrichten, die für die Reise und den Aufenthalt relevant sind, insbesondere über die Fristen zur Erlangung der erforderlichen Dokumente. Bei der Auslegung des Umfangs der sich hieraus ergebenden Hauptpflicht des Reiseveranstalters ist zu berücksichtigen, dass die Leistungszusage des Veranstalters die Überwindung aller durchweg in Betracht zu ziehenden Reisehindernisse umfasst, die die Reise vereiteln oder beeinträchtigen könnten (vgl. BGH NJW 1985, 1105). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte nach dem Inhalt der von ihr übernommenen Vertragspflichten nicht nur gehalten war, die Kläger auf die Tatsache hinzuweisen, dass überhaupt ein Visum für die Einreise in die russische Föderation erforderlich war, sondern darüber hinaus die Kläger über sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums informieren musste, wozu auch die Aufklärung über die einem Visaantrag beizufügenden Urkunden zählte.

23. Wie der vorliegende Fall geradezu exemplarisch aufzeigt, ist einem Reisenden mit der bloßen Information, dass er ein Visum für die Einreise in einen anderen Staat benötigt, dann nicht gedient, wenn erhebliche bürokratische Hindernisse bei der Erteilung des Visums zu überwinden sind. In einem solchen Fall ist der Reisende besonders darauf angewiesen, von seinem sachkundigen Vertragspartner unverzüglich über die Besonderheiten des Visumbeantragungsverfahrens und die hierfür beizubringenden Urkunden unterrichtet zu werden, damit er sofort alle notwendigen Maßnahmen zur rechtzeitigen Erlangung eines Visums treffen kann.

24. Gegen die sich hieraus ergebende besondere Aufklärungspflicht hat die Beklagte verstoßen, indem sie durch das die Buchung vermittelnde Reisebüro die Kläger nicht über die speziellen Modalitäten bei der Beantragung eines Visums der Russischen Föderation informiert hat. Der allgemeine Hinweis auf Seite 157 in ihrem Reisekatalog, wonach für die Einreise nach Russland ein Visum benötigt werde, reicht nach dem oben Gesagten zur Erfüllung ihrer Informationspflicht nicht aus. Auch die an gleicher Stelle abgedruckte Aufforderung an ihre Reisekunden, sich wegen des Visums bei ihrem Reisebüro zu erkundigen, vermag die Beklagte nicht zu entlasten, da sie ihre Informationspflichten aus dem Reisevertrag auch ohne ausdrückliche Nachfrage des Reisenden zu erfüllen hat.

25. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass die Kläger bei der Beklagten lediglich ein Hotelzimmer gebucht haben und sie nicht wusste, wann und wie die Kläger nach Russland einzureisen beabsichtigten. Die Beklagte konnte jedenfalls nicht unterstellen, dass die Kläger bereits anderweitig die Voraussetzungen für eine Einreise geschaffen hatten, etwa weil sie bei einem anderen Veranstalter eine Rundreise durch Russland gebucht hatten und im Anschluss daran sich in dem bei ihr gebuchten Hotel noch einmal ausspannen wollten. Da ihr die Umstände der Einreise der Kläger nicht bekannt waren, musste sie als sorgfältig arbeitendes Reiseunternehmen vielmehr davon ausgehen, dass sich die Kläger ihr Visum für den Aufenthalt in dem Hotel … erst noch beschaffen mussten und hierfür die entsprechenden Unterlagen benötigten, so dass sie gehalten gewesen wäre, die hierzu notwendigen Informationen ungefragt bei der Buchung weiterzugeben.

26. Die mithin zu bejahende Pflichtverletzung der Beklagten hat adäquat kausal zu dem Totalausfall der Reise geführt, da die Kläger im Falle ihrer vollständigen Unterrichtung über die Visaerfordernisse beim Vertragsschluss sich nicht erst am 01.03.2004, sondern spätestens Mitte Februar 2004 wegen der erforderlichen Bestätigung des Hotels … an die Beklagte gewandt hätten und sie die Visaantragsunterlagen so zeitig erhalten hätten, dass ihnen die Visa vor dem 09.03.2004 hätten zugehen können. Der Ausfall der Reise hat unzweifelhaft auch zu deren „erheblicher Beeinträchtigung“ im Sinne von § 651 e Abs. 3 BGB geführt, so dass die Kündigung der Kläger vor Reiseantritt gerechtfertigt war. Einem vorherigen Abhilfeverlangen bedurfte es insoweit nicht, da der Mangel der verspäteten Information über die Visaerfordernisse nicht mehr behebbar war.

27. Aufgrund ihrer wirksamen Kündigung vermögen die Kläger die Rückerstattung des restlichen Reisepreises von 256,– EUR verlangen. Sie können des weiteren jeweils die Kosten für die Beantragung der Visa von 40,– EUR bzw. 65,– EUR als Mangelfolgeschaden aus § 651 f Abs. 1 BGB erstattet verlangen; hierbei handelt es sich aufgrund des Totalausfalls der Reise um nutzlose Aufwendungen, zu deren Liquidation die Beklagte verpflichtet ist. Das Gericht sieht es aufgrund der vorgelegten Bankbelege gemäß § 286 ZPO als erwiesen an, dass den Klägern diese Kosten entstanden sind.

28. Die Kläger haben außerdem Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 72,– EUR pro Person aus § 651 f Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat die Reise durch die unterlassene Pflichtinformation über die Visaerfordernisse vereitelt, so dass die Kläger von ihren fünf geplanten Urlaubstagen lediglich vier Tage durch eine Ersatzreise realisieren konnten und die auf den 10.03.2004 entfallende Urlaubszeit nutzlos aufgewendet haben. Das Gericht sieht es aufgrund der vorgelegten Bescheinigung der … Reiseversicherung auch als erwiesen an, dass die von den Klägern angetretene Ersatzreise lediglich vom 11.03.2004 bis zum 14.03.2004 andauerte nicht bereits am 10.03.2004 begonnen hat, was einen Frustrationsschaden der Kläger am 10.03.2004 ausgeschlossen hätte. Die Höhe der geltend gemachten Tagespauschale von 72,– EUR begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Insbesondere müssen sich die Kläger für die am 10.03.2004 zuhause verbrachte Zeit keine Kürzung ihres Anspruchs um 50 % anrechnen lassen, da davon ausgegangen werden muss, dass sie im Hinblick auf die kurzfristige Organisation einer Ersatzbuchung an besagtem Tag keinerlei Erholung gehabt haben.

29. Die Kläger können demgegenüber keinen Ersatz von Flugkosten für die ursprüngliche Reise in Höhe von 658,– EUR verlangen. Nachdem die Kläger selbst eingeräumt haben, dass ihnen nach der Stornierung des Fluges von dem Reisebüro ein Kostenanteil von 378,– EUR zurückerstattet worden ist, haben sie lediglich den Restbetrag von 260,– EUR als nutzlose Aufwendung schlüssig dargelegt. Sie haben für diese von der Beklagten bestrittene Schadensposition indessen keinen Beweis angetreten.

30. Nach alledem war der Klage in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.

31. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.

32. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

33. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der anteiligen Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses – der Zahlung des hälftigen Reisepreises während des Prozesses – in dem Rechtsstreit aus den oben genannten Gründen aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

34. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Bad Homburg: Pflichten des Reiseveranstalters bei Reisezielen mit Visumserfordernis

Verwandte Entscheidungen

AG Leipzig, Urt. v. 06.04.2011, Az: 113 C 6263/10
AG Baden-Baden, Urt. v. 09.06.2011, Az: 16 C 46/10

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Meinem Sohn wurde der Flug in die USA wegen angeblich ungültigem Reisepass untersagt – Rechte ?
Passagierrechte.org: Informationspflicht eines Reiseveranstalters

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte