AG Bad Homburg, Urteil vom 01.02.2005, Aktenzeichen 2 C 1415/04
Die Kläger konnten eine bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, gebuchte Reise nach Sankt Petersburg nicht antreten. Sie wurden von dieser nicht rechtzeitig über die Visumspflicht für deutsche Staatsbürger unterrichtet. Letztendlich konnten die Kläger die Urlaubsreise nach Sankt Petersburg nicht antreten, weil ihr Versuch noch rechtzeitig ein Visum zu erhalten, scheiterte. Sie begehren nun von der Beklagten die Rückerstattung der Reise- und Flugkosten.
Das Amtsgericht Bad Homburghält die Klage zu einem Großteil für begründet und spricht den Klägern Anspruch auf die geforderten Rückerstattungen zu. Reiseveranstalter seien dazu verpflichtet, Reisekunden über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren und ggf. die erforderlichen Dokumente bereitszustellen. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen, was letzlich zum Totalausfall der Reise geführt habe. Dieser begründe wiederum einen Reisemangel, der die Kläger zur Kündigung der Reise und damit auch zur Rückforderung des bereits gezahlten Reisepreises berechtigte.
AG Bad Homburg (2 C 1415/04), Pflichten des Reiseveranstalters bei Reisezielen mit Visumserfordernis