Haftung für verlorenen Hotelschlüssel

AG Wolfratshausen: Haftung für verlorenen Hotelschlüssel

Ein Hotelgast verliert die Schlüssel zu seinem Hotelzimmer. Der Hotelbetreiber moniert, als direkte Folge des Verlustes, sieben Schlösser austauschen zu müssen und verlangt die entsprechenden Kosten.
Das Amtsgericht Wolfratshausen verneint einen Anspruch auf Vorauszahlung der Kosten und spricht dem Kläger eine direkte Mitschuld am entstandenen Schaden zu.

AG Wolfratshausen 8 C 1056/12 (Aktenzeichen)
AG Wolfratshausen: AG Wolfratshausen, Urt. vom 30.07.2013
Rechtsweg: AG Wolfratshausen, Urt. v. 30.07.2013, Az: 8 C 1056/12
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Amtsgericht Wolfratshausen

1. Urteil vom 30.07.2013

Aktenzeichen: 8 C 1056/12

Leitsätze:

2. Verliert ein Hotelgast seinen Schlüssel und muss infolge dessen der Hotelbetreiber Schlösser austauschen, so ist der Hotelgast dem Hotelbetreiber dafür zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Anspruch des Hotelbetreibers auf Schadensersatz entsteht erst nach erfolgreicher Montage der neuen Schlösser

Handelt es sich bei dem Schlüssel um einen Teil einer komplexen Schließanlage, so muss der Hotelbetreiber den Hotelgast bei Aushändigung des Schlüssels darauf hinweisen.

Zusammenfassung:

3. In diesem Fall hat ein Hotelgast seinen Zimmerschlüssel verloren. Folge dessen war, dass der Hotelbetreiber die Schlösser austauschen musste, welche man mit jenem Schlüssel bedienen konnte. Nun stellt sich jedoch die Frage ob und wie der Hotelbetreiber von dem Hotelgast Schadensersatz für den Austausch der Schlösser verlangen darf.
Nach Ansicht des Amtsgerichts in Wolfratshausen darf der Hotelbetreiber vom Hotelgast nur die Kosten für den Austausch der Schlösser verlangen, welche tatsächlich und mit dem verloren gegangenen Schlüssel bedienbar waren und das auch erst nach erfolgreicher Montage der neuen Schlösser. Handelt es sich bei dem Schlüssel um einen Teil einer komplexen und teuren Schließanlage, so muss der Hotelbetreiber den Hotelgast bei Aushändigung des Schlüssels darauf hinweisen. Alleine die Installation einer solchen Anlage sei ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Hotelbetreibers, da der Verlust eines Hotelschlüssels nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.


Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Schadensersatz hinsichtlich eines nicht zurückgegebenen Hotelzimmerschlüssels.

6. Die Klagepartei betreibt ein Hotel. Die Beklagte mietete Ende April/Anfang Mai 2012 für ihren Mitarbeiter … für die Zeit vom 19.04.2012 bis 09.05.2012 bei der Klägerin ein Zimmer an. Der Mitarbeiter der Beklagten gab bei seinem Auszug den Zimmerschlüssel nicht zurück, der Schlüssel ging auch später nicht per Post bei der Klagepartei ein. Bei seinem Auszug ließ er Teile seiner Kleidung und Sachen im Zimmer zurück.

7. Die Klagepartei trägt vor, … sei am 05.05.2012 ausgezogen. Mehrere Versuche, … zu erreichen, seien zunächst fehlgeschlagen. Am 07.05.2012 habe dann eine telefonische Kontaktaufnahme stattgefunden, wobei versprochen habe, den Schlüssel noch am gleichen Tage per Post zu schicken. Die Klagepartei trägt vor, da der streitgegenständliche Schlüssel nicht nur das Zimmer des …, sondern auch die Eingangstüre zum Hotel sperren würde, habe sie sich bezüglich der Schließanlage und den damit verbundenen Kosten mit Schreiben vom 11.07.2013 und mit Schreiben vom 13.08.2013 an die Beklagtenpartei gewandt. Die Klägerin trägt weiter vor, sie hätte einen Kostenvoranschlag erstellen lassen, wonach der Austausch von 7 Schließzylindern 245,60 € netto pro Zylinder betragen würde. Die gesamte Forderung belaufe sich daher auf 1.719,20 € zzgl. Mehrwertsteuer.

8. Die Klagepartei vertritt die Rechtsansicht, es würde kein Mitverschulden des Geschädigten darstellen, wenn er von vornherein keine Schließanlage einbaue, bei der im Falle eines Schlüsselverlustes lediglich der Schließzylinder der Eingangstüre und des jeweils betreffenden Zimmers ausgetauscht werden müsse. Auch, so die Klägerin, sei der Anspruch nicht verjährt, da § 548 BGB nicht auf mietvertragliche Erfüllungsansprüche anwendbar sei.

9. Die Klägerin beantragt:

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.719,20 € nebst 8 % Zinsen über dem Leitzinssatz hieraus seit 28.08.2012 zu bezahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten des Rechtsanwalts … in Höhe von 192,90 € freizustellen.

12. Die Beklagte beantragt:

13. Klageabweisung.

14. Die Beklagte bestreitet, dass nicht nur der Zimmerzylinder sondern sämtliche, bzw. sieben, Schlösser der Schließanlage ausgetauscht werden müssten. Außerdem, so die Beklagte, sei die Höhe der Kosten eines Schließzylinders nicht nachvollziehbar. Auch hätte die Klagepartei zunächst einen Austausch der gesamten Schließanlage gefordert, sich dann aber auf sieben Zylinder beschränkt. Warum nun der Austausch von sieben Zylindern aus technischen Gründen notwendig sei, sei nicht schlüssig dargelegt. Auch seien die hierfür aufzuwendenden Kosten nicht nachgewiesen. Im Übrigen, so die Beklagte, seien die Schlösser bis zum heutigen Tag nicht ausgetauscht worden, ein Austausch der Schlösser sei demnach offensichtlich nicht notwendig. Die Beklagte trägt zudem vor, die Klägerin sei ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, so hätte die Schließanlage derart gestaltet werden müssen, dass bei einem Schlüsselverlust lediglich Haustür- und Zimmertürschloss auszutauschen sind, desweiteren hätte die Klägerin eine Schlüsselversicherung abschließen können. Im Übrigen, so die Beklagte, seien Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt. Der Hotelgast … sei am 05.05.2012 ausgezogen, spätestens am 07.05.2012 hätte der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis vom Schaden gehabt. Da die Klage erst am 19.11.2012 eingereicht worden sei, sei der Anspruch verjährt.

15. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlage sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 07.02.2013 und 23.07.2013.

Entscheidungsgründe:

16.Die zulässige Klage ist unbegründet.

17. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Gericht sachlich und örtlich zuständig.

18. Die Klage ist jedoch unbegründet.

19. Die Klägerin hat weder einen Schadensersatzanspruch aus Mietvertrag gemäß §§ 540 Abs. 2, 546, 280 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.

20. Der Klagepartei steht kein Schadensersatzanspruch zu, weil ein kausaler Schaden nicht dargelegt wurde.

21. Die Beklagte ist passivlegitimiert, denn die Beklagte mietete das Hotelzimmer, um es dann aN. zu überlassen. Vertragspartnerin des Mietvertrages ist die Beklagte.

22. Unstreitig wurde der Schlüssel durch den Hotelgast … nicht zurückgegeben. Betrachtet man richtigerweise den Anspruch auf Rückgabe des Schlüssel als eigenständigen Anspruch, der ein Erfüllungsanspruch ist (vgl. Schmitt-​Futterer/Streyl § 546 Rn. 35) und auch im vorliegenden Fall trotz der engen Verknüpfung mit der Mietsache eigenständig bleibt (Zur Frage der Anwendbarkeit des § 548 Abs. 1 BGB vgl. unter 2.), dann hätte die Klagepartei zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus Verletzung der Rückgabepflicht hinsichtlich des Schlüssels (§ 280 BGB, vgl. Schmitt-​Futterer/Streyl § 546 Rn. 35). Dies kann auch dazu führen, dass Ansprüche auf Ersatz der Kosten des Austausches des Wohnungsschlosses oder des Hauseingangsschlosses oder sogar der ganzen Schließanlage bestehen (Schmitt-​Futterer/Streyl § 546 Rn. 35). Allerdings wäre ein Hotelbetreiber im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, eine Schließanlage zu installieren, die es ermöglicht, im Falle eines Verlustes eines Hotelschlüssels den Umfang der auszutauschenden Schlösser auf die unmittelbar betroffenen Türen zu begrenzen (LG Köln, Urteil vom 29.07.1992-​Az 10 S 150/92; Schmitt-​Futterer/Eisenschmid § 535 Rn. 531). Warum der Hotelgast hier zwingend durch sieben Türen gehen muss, hat die Klagepartei nicht nachvollziehbar dargelegt: Die bloße technische Beschaffenheit des Schlosses, welche dazu führt, dass auch andere Schlösser auszutauschen sind, reicht jedenfalls nicht aus. Des Weiteren hätte die Klagepartei im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB den Hotelgast auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Schlüsselverlust aufmerksam machen müssen (Ruthe NZM 2000, 365), ihn trifft bei der Gefahr ungewöhnlich hoher Ersatzbeschaffungskosten eine Warnpflicht (Schmitt-​Futterer/Eisenschmid § 535 Rn. 532). Dies ist jedenfalls bei Beschaffungskosten jenseits von 1.000,00 € der Fall.

23. Unabhängig von dieser Frage und von der Frage, dass es sich bei der Anspruchsgrundlage des § 280 BGB um Verschuldenshaftung handelt, kann ein Schadensersatzanspruch jedoch nur dann bestehen, wenn der Vermieter die betroffenen Schlösser tatsächlich hat austauschen lassen, denn die Gefährdung allein stellt noch keine Vermögenseinbuße dar, sondern erst die Ersatzbeschaffung, die adäquat durch die Gefährdung veranlasst wurde (Schmitt-​Futterer/Streyl § 546 Rn. 35 Fn. 166 m.w.N). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Zwar könnte der Gläubiger dann im Rahmen der Haftungsausfüllung statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ BGB § 249 Abs. BGB § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB). Voraussetzung hierfür ist aber ein Eingriff in die Sachsubstanz (vgl. hierzu das vom Kläger zitierte Urteil des LG Heidelberg vom 24.06.2013 Az. 5 S 52/12 m.w.N.). Die Vorenthaltung des fehlenden Schlüssels stellt aber jedenfalls in der vorliegenden Konstellation einen solchen Eingriff in die Sachsubstanz nicht dar, insofern kommt es sehr wohl darauf an, dass die Klagepartei die Anlage nicht hat zeitnah austauschen lassen: Die Klagepartei hat im Termin vom 23.07.2013 vorgetragen, dass sie seit über 14 Monaten die betroffenen sieben Schließzylinder nicht hat austauschen lassen und auch das betroffene Hotelzimmer mit den verbliebenen zwei Schlüsseln an Hotelgäste vermietet. Die mangelnde Versicherungspflicht oder das Einbruchsrisiko scheint offenbar kein Hinderungsgrund zu sein, die alte Schließanlage zu belassen. Jedenfalls nach 14 Monaten ununterbrochener Weiterbenutzung kann von keiner Substanzverletzung gesprochen werden. Eine Substanzverletzung muss, wie der Begriff aussagt, greifbar sein und nicht lediglich hypothetisch. Auch die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 10.06.2013 darauf hingewiesen, als sie auf dessen S. 2 bemerkte, dass ein Austausch der Schlösser offensichtlich nicht nötig sei, da die Schlösser bislang nicht ausgetauscht worden seien. Ein kausaler Schaden bzw. eine Substanzverletzung ist damit nicht dargetan, so dass mangels Schadens auch kein Schadensersatzanspruch besteht.

24. Die Klagepartei hatte vor einem Austausch auch sonst keinen selbständigen Anspruch auf einen entsprechenden Vorschuss. Das BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken zu einer Vorschusspflicht, vielmehr ist eine solche die Ausnahme und muss gesondert geregelt sein, wie etwa in § 637 Abs. 3 BGB oder. im Mietrecht in § 536 a Abs. 2 BGB, wobei letzterer allerdings nur für den Mieter gilt, nicht für den Vermieter.

25. Damit kommt es auf die zwischen den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht, nicht an, da kein zu verjährender Schadensersatzanspruch besteht. Die Einrede der Verjährung würde hier aber nicht greifen, da selbst bei Anwendung des § 548 BGB, wenn er anwendbar wäre, Hemmung gemäß § 203 BGB eingetreten wäre. Gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Gemäß S. 2 dieser Vorschrift beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

26. Ein Hotelzimmer fällt nicht unter § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB sondern unter § 578 Abs. 2 S. 2 BGB (Schmitt-​Futterer/Blank, § 578 Rn. 16). § 548 BGB ist eine Norm des allgemeinen Teils des Mietrechts, die ohne Ausnahme auch auf die Räume des § 578 BGB Anwendung findet.

27. § 548 Abs. 1 S. 1 BGB gilt, wie von der Klagepartei zu Recht vorgetragen, grundsätzlich nur für Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, nicht für Erfüllungsansprüche (Schmitt-​Futterer/Streyl § 548 Rn. 13). Die Rückgabepflicht des Schlüssels ist grundsätzlich ein Erfüllungsanspruch, denn es handelt sich hierbei um einen Anspruch auf Rückgabe eines Zubehörs der Mietsache. Bezogen auf den Schlüssel selbst greift daher § 548 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nicht, vielmehr zieht die Nichtrückgabe des Schlüssels grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB nach sich (vgl. unter 1.). Allerdings ergibt sich aus dem Klagevortrag, dass es der Klagepartei hier offensichtlich nicht um den Schlüssel selbst geht, denn der Geschäftsführer der Klagepartei hat vorgetragen, dass es zwei weitere Schlüssel für das Hotelzimmer gebe und dass dieses Hotelzimmer auch weiter vermietet werde. Stattdessen macht die Klagepartei Schadensersatz bezüglich der Schließanlage, die teilweise (sieben Schließzylinder) auszutauschen sei, aber noch nicht ausgetauscht wurde, geltend. Nach dem weiteren Vortrag der Klagepartei erlischt sieben Tage, nachdem ein Schlüssel verloren gegangen ist, der Versicherungsschutz, sofern innerhalb dieser Zeit keine neuen Schließzylinder eingebaut werden. Die Nichtrückgabe des Schlüssels könnte somit in diesem konkreten Fall eine Verschlechterung der Mietsache selbst nach sich ziehen: Erlöschen des Versicherungsschutzes und notwendiger Austausch mehrerer Schließzylinder.

28. Die Rückgabe des Hotelzimmers erfolgte am 05.05.2012, da an diesem Tag der Hotelgast… ausgezogen ist. Dass die Mietzeit bis 09.05.2012 vereinbart war, ändert daran nichts, es kommt auf die Rückgabe der Mietsache an. Hier ergibt sich aus dem Vortrag der Klagepartei im Termin vom 07.02.2013, dass die Mietsache am 05.05.2012 zurückgegeben wurde, da der Hotelgast … an diesem Tag ausgezogen ist. Zwar hatte der Hotelgast … den Zimmerschlüssel mitgenommen. Dies hat die Beklagtenpartei im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt. Die Herausgabe des Schlüssels ist für die Besitzerlangung des Vermieters gemäß § 548 Abs. 1 BGB jedoch nicht entscheidend, denn es kommt nur auf die mit der unmittelbaren Besitzverschaffung verbundene Möglichkeit des Vermieters zur Prüfung der Mieträume an (OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.09.2007 24 U 7/07). Bei einem Hotelzimmer besteht diese Möglichkeit unmittelbar nach Auszug des Hotelgastes und unabhängig davon, ob der Hotelgast seinen Schlüssel mitnimmt oder nicht. Die Klagepartei hat selbst vorgetragen, dass es noch zwei weitere Schlüssel für das Zimmer gab und dass unmittelbar nach dem Auszug festgestellt wurde, dass der Hotelgast … noch Sachen in dem Zimmer zurückgelassen hatte. Dass noch bewegliche Sachen des Mieters im Zimmer verblieben waren, hindert nicht die Besitzerlangung des Vermieters an dem Zimmer (dies hätte allenfalls für ein Vermieterpfandrecht Relevanz, §§ 587 Abs. 1, 2, 562 BGB). Das kann jedoch dahinstehen, denn auch wenn man annähme, dass in diesem Fall die Verjährung des § 548 BGB auch bezüglich des Schlüssels in Gang gesetzt würde und in diesem Fall § 548 Abs. 1 BGB auch auf die Schlüsselrückgabe auszudehnen sei, mit dem Argument, dass der Schlüssel derart eng mit dem Hotel und dem Versicherungsschutz verknüpft sei, sodass eine Aufspaltung der Verjährungsfristen nicht sachgerecht erschiene, wäre keine Verjährung eingetreten. Denn, die Klagepartei hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie mit Schreiben vom 11.07.2012 der Beklagten mitteilte, dass sie den Hauptzylinder und den Zimmerzylinder sowie sämtliche Schlösser der Schließanlage austauschen werde. Die Beklagte hat dieses Schreiben ebenso wenig bestritten, wie ein weiteres Schreiben der Klagepartei vom 13.08.2013. Wenn man also die Verjährung auch bezüglich des Schlüssels als Zubehör zur Mietsache und damit Einheit, mit der Rückgabe am 05.05.2012, also am 06.05.2013 beginnen lässt, so würde durch die Schreiben am 11.07.2012 und 13.08.2012 der Hemmungstatbestand des § 203 BGB verwirk licht sein, der auch im Rahmen des § 548 BGB gilt (Blank/Börstinghaus, § 548 Rn. 50). Der Begriff der Verhandlung ist dabei weit auszulegen. Hierunter fällt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden, der in Anspruch genommene muss keine Vergleichsbereitschaft und kein Entgegenkommen zeigen (Blank/Börstinghaus, § 548 Rn. 50). Die Schreiben erfüllen diese Voraussetzungen. Zustellung der Klage war am 24.11.2012, Klageeinreichung am 19.11.2012. Auch unter Berücksichtigung des § 167 ZPO wäre Verjährung nicht eingetreten.

29. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Freistellungsanspruch in Bezug auf die außergerichtlichen Anwaltskosten.

30. Die Verhandlung war nicht wiederzueröffnen, da die Voraussetzungen des § 156 ZPO nicht vorliegen: Der Schriftsatz der Klagepartei vom 24.07.2013 ging am selbigen Tag bei Gericht ein ohne dass eine Schriftsatzfrist nachgelassen worden war. Im Übrigen enthält der Schriftsatz nur Rechtsausführungen.

31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

32. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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