AG Wolfratshausen, Urteil vom 30.07.2013, Aktenzeichen: 8 C 1056/12.
Ein Hotelgast verliert die Schlüssel zu seinem Hotelzimmer. Der Hotelbetreiber muss daraufhin eine kostspielige Montage von neuen Schließzylindern in Auftrag geben und verlangt dieses Geld vom Beklagten zurück.
Nach Ansicht des Amtsgerichts in Wolfratshausen darf der Hotelbetreiber vom Hotelgast nur die Kosten für den Austausch der Schlösser verlangen, welche tatsächlich und mit dem verloren gegangenen Schlüssel bedienbar waren und das auch erst nach erfolgreicher Montage der neuen Schlösser. Handelt es sich bei dem Schlüssel um einen Teil einer komplexen und teuren Schließanlage, so muss der Hotelbetreiber den Hotelgast bei Aushändigung des Schlüssels darauf hinweisen.
AG Wolfratshausen(8 C 1056/12). Hotelgast haftet für Schaden durch Verlust des Hotelschlüssels.