Ausgleichsanspruch bei verspäteten Zubringerflug

OLG Bremen: Ausgleichsanspruch bei verspäteten Zubringerflug

Wegen der Verspätung des Zubringerfluges, verpasste ein Fluggast seinen Anschlussflug und kam mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen an. Er verlangt nun vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Flugverspätung.
Das Oberlandesgericht Bremen hat dem Kläger die Ausgleichszahlung zugesprochen. Zubringer- und Anschlussflug seien als einheitliche Flüge anzusehen, weshalb eine Verspätung entsprechend zu entschädigen sei.

OLG Bremen 2 U 50/07 (Aktenzeichen)
OLG Bremen: OLG Bremen, Urt. vom 23.04.2010
Rechtsweg: OLG Bremen, Urt. v. 23.04.2010, Az: 2 U 50/07
AG Bremen, Urt. v. 08.05.2007, Az: 4 C 420/06
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Oberlandesgericht Bremen

1. Urteil vom 23. April 2010

Aktenzeichen: 2 U 50/07

Leitsatz:

2. Verspätet sich der Zubringerflug, sodass der Reisende seinen Anschlussflug verpasst, steht ihm ein Ausgleichsanspruch im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu, wenn alle Teilflüge auf einer gemeinsamen Bordkarte waren.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen zwei Flüge (Zubringer- und Anschlussflug) und erhielt bei Flugantritt eine Bordkarte für beide Flüge. Da sich der Zubringerflug verspätete, hat der Kläger den planmäßig abgeflogenen Anschlussflug verpasst und kam mit einer mehrstündigen Verspätung am Zielort an. Aus diesem Grund begehrt der Kläger eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Flugverspätung.

Das Oberlandesgericht in Bremen hat dem Kläger diese Zahlung zugesprochen. Entscheidend war hierbei, dass eine einzelne Bordkarte für Zubringer- und Anschlussflug bekommen hatte. Aus diesem Grund sei er unmittelbar auf eine Beförderung mit dem Flug angewiesen, zu dem ihn seine Bordkarte berechtige.
Wenn bei einem aus mehreren Abschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt werde, dass der Fluggast den Anschlussflug verpasse und erst Stunden später auf einem anderen Flug weiterbefördert werde, seien die Vorschriften der FluggastrechteVO über die Nichtbeförderung ebenfalls anzuwenden. Grundsätzlich würden Teilflüge mit einer Bordkarte wie ein einheitlicher Flug behandelt.

Wegen der mehrstündigen Wartezeit am Flughafen, stehe dem Kläger darum eine entsprechende Ausgleichszahlung zu.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

5. Die Kläger nehmen aus einer vom Kläger zu 1. gebuchten und von der Klägerin zu 2. durchgeführten Flugreise die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf anteilige Rückzahlung eines Flugpreises in Anspruch. Die Beklagte will eine Aktiengesellschaft französischen Rechts sein und in Deutschland keine Niederlassung haben.

6. Der Kläger zu 1. buchte Anfang Mai 2006 im Reisebüro C. in Wilhelmshaven für seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., eine Flugreise mit dem Flugunternehmen der Beklagten nach Asuncion (Paraguay) und zurück. Nach dem Beförderungsvertrag verpflichtete sich die Beklagte, die Klägerin zu 2. am 16.05.2006 um 6:30 Uhr von Bremen nach Paris (geplante Ankunft: 7:55 Uhr), um 10:15 Uhr von Paris nach Sao Paulo (Ankunft: 17:25 Uhr) sowie von dort um 22:30 Uhr nach Asuncion zu fliegen; als planmäßige Ankunft in Asuncion war 23:30 Uhr vorgesehen.

7. Der Abflug von Bremen nach Paris mit einem Flugzeug der Beklagten verzögerte sich bis kurz vor 9:00 Uhr. Die bereits bei Flugantritt in Bremen mit Bordkarten für die gesamte Reise versehene Klägerin zu 2. erreichte Paris erst nach dem planmäßig für 10:15 Uhr vorgesehenen Anschlussflug von Paris nach Sao Paulo, der gleichfalls mit einer Maschine der Beklagten erfolgen sollte und Paris um 10:21 Uhr verließ (Ankunft in Sao Paulo: 17:26 Uhr). Die Klägerin zu 2. wurde von der Beklagten auf einen späteren Flug umgebucht, der Paris um 23:15 Uhr verließ. Die Klägerin zu 2. erreichte in Sao Paulo den für 22:30 Uhr vorgesehenen Flug nach Asuncion mit einer Maschine der Fluggesellschaft T. nicht; sie landete schließlich mit einem späteren Flug der T. in Asuncion am 17.05.2006 um 10:30 Uhr. Ihr Gepäck erreichte Asuncion erst am 29.05.2006.

8. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von € 163,27 nebst Zinsen sowie die Zahlung von € 1.655,19 nebst Zinsen an sie als Gesamtgläubiger verlangt. Die Klägerin zu 2. hat in Paris Nahrungsmittel für € 14,40, in Asuncion Textilien und Drogerieartikel für umgerechnet € 396,70 erworben. Die Kläger haben ferner als Schadenspauschale erforderlich gewordene Telefonkosten von € 25,00 sowie weitere € 102,00 vom Kläger zu 1. zu zahlende Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung verlangt. Schließlich haben sie eine Flugpreisminderung von € 517,09 sowie einen Schadensersatz von € 600,00 nach der VO/EG Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) geltend gemacht.

9. Die Beklagte hat die Klagansprüche bestritten.

10. Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 08.05.2007 die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 25,85 sowie an die Klägerin zu 2. weitere € 931,76 jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2006 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.

11. Der Klägerin zu 2. stehe ein Schadensersatzanspruch von € 600,00 wegen eines um 13 Stunden verspäteten Weiterflugs von Paris nach Sao Paulo aus Art. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO zu. Wenn – wie im vorliegenden Fall – bei einem aus mehreren Abschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt werde, dass der Fluggast den Anschlussflug verpasse und erst Stunden später auf einem anderen Flug weiterbefördert werde, seien die Vorschriften der FluggastrechteVO über die Nichtbeförderung ebenfalls anzuwenden. Das Amtsgericht hat hinsichtlich des der Klägerin zu 2. zugesprochenen Schadensersatzes wegen Nichtbeförderung die Berufung zugelassen.

12. Weitere Ansprüche stünden der Klägerin zu 2. wegen des durch die verspätete Gepäckauslieferung entstandenen Schadens (€ 317,36), als Reisepreisminderung (€ 25,85) sowie für die in Paris angefallenen Verpflegungskosten von € 14,40 zu. Der Kläger zu 1. habe lediglich – als Gesamtgläubiger neben der Klägerin zu 2. – einen Anspruch auf Reisepreisminderung von € 25,85.

13. Gegen dieses ihr am 21.05.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.06.2007 unter Ankündigung des Antrags, auf die Berufung das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, beim OLG Bremen Berufung eingelegt und diese am 19.07.2007 begründet, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des BGH vom 17.07.2007 zum Az.: X ZR 95/06 auszusetzen, hilfsweise das Ruhen anzuordnen. Der Vorlagebeschluss betreffe die für den vorliegenden Rechtsstreit gleichfalls relevante Frage, wie die Verspätung eines Fluges von einer Annullierung im Sinne der FluggastrechteVO abzugrenzen sei. Das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Ausgleichsanspruch gem. Art. 4 Abs. 3, 2 Buchst. j, 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO zugesprochen und dabei verkannt, dass der Flug ab Bremen lediglich verspätet durchgeführt worden sei, während für den Anschlussflug von Paris die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung nicht vorgelegen hätten, denn die Klägerin zu 2. habe sich entgegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO nicht spätestens 45 min. vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung gemeldet.

14. Die Kläger haben mit der Berufungserwiderung gerügt, dass die Berufung teilweise unzulässig geworden sei, weil die Berufungsbegründung lediglich Ausführungen zur fehlenden Berechtigung der Klägerin zu 2. auf einen Schadensersatzanspruch von € 600,00 mache. Dass die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Kläger haben im Übrigen das erstinstanzliche Urteil verteidigt.

15. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 19.09.2007 die Verhandlung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.07.2007 – X ZR 95/06 – ausgesetzt und das Verfahren sodann nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (Rs. C 402/07 und 432/07) u.a. über den oben angeführten Vorlagebeschluss fortgesetzt.

16. Mit Schriftsatz vom 04.01.2010, bei Gericht eingegangen am 05.01.2010, hat die Beklagte die Auffassung des Amtsgerichts angegriffen, sie könne sich hinsichtlich der verzögerten Auslieferung des Reisegepäcks nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 31 Abs. 4 Montrealer Übereinkommen berufen. Ferner wendet sie sich nunmehr gegen die Zuerkennung von Minderungsansprüchen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. das Urteil des Amtsgerichts Bremen abzuändern und die Klage abzuweisen.

19. Die Kläger beantragen,

20. die Berufung zurückzuweisen.

21. Nach Auffassung der Kläger ist die Beklagte nicht berechtigt, die fehlende Berufungsbegründung zu den in der Berufungsbegründung nicht angegriffenen Streitpunkten nachzuholen. Da die Berufungsbegründung sich nur auf einen Streitwert von € 600,00 beziehe, sei die Berufung nunmehr insgesamt unzulässig geworden. Die vom Amtsgericht auf einen Streitpunkt beschränkte Zulassung der Berufung sei gleichfalls unzulässig.

22. Ergänzend wird auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung und auf die Berufungsschriftsätze nebst Anlagen der Beklagten vom 18.06.2007, 18.07.2007, 04.01.2010, 10.02.2010 und vom 09.03.2010 sowie der Kläger vom 28.08.1007, 03.09.2007, 30.11.2009, 01.02.2010 und vom 02.03.2010 Bezug genommen.

23. Die Berufung ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von € 600,00 nebst Zinsen an die Klägerin zu 2. richtet:

24. Das OLG Bremen ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG in der vom 01.11.1005 bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung zuständig, denn die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Die Beklagte ist gerichtsbekannt eine Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Frankreich und hat deshalb ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 17 Abs. 1 ZPO nicht in Deutschland (siehe auch OLG Stuttgart, Urt. v. 29.03.2006, 3 U 272/05 zu II. 1.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2006, 10 U 119/06, zu II., 1. Absatz).

25. Die Berufung ist zudem gemäß § 517 ZPO rechtzeitig eingelegt worden; die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer war mit der in vollem Umfang angegriffenen Verurteilung zur Zahlung von insgesamt € 957,61 überschritten.

26. Die Berufung ist allerdings gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO unzulässig geworden, soweit sich die Beklagte gegen eine € 600,00 übersteigende Verurteilung gegenüber der Klägerin zu 2. sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung von € 25,85 an den Kläger zu 1. wendet. Die Beklagte hat innerhalb der gemäß §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 222 Abs. 2 ZPO am 23.07.2007 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist das amtsgerichtliche Urteil ausschließlich hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung von € 600,00 angegriffen und die vom Amtsgericht im Übrigen zugesprochenen € 317,36 wegen des durch die verspätete Gepäckauslieferung entstandenen Schadens sowie die Reisepreisminderung von € 25,85 und die in Paris angefallenen Verpflegungskosten von € 14,40 nicht beanstandet. Damit ist die Berufung hinsichtlich dieser Streitpunkte unzulässig geworden; eine Nachholung der Berufungsbegründung nach Ablauf der Begründungsfrist vermag die eingetretene Unzulässigkeit nicht zu beseitigen (siehe BGH NJW-​RR 2007, 414, 415f.).

27. Ob diese aufgrund unzureichender Begründung mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eintretende Unzulässigkeit auch zur Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich der an sich nach Maßgabe des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO hinreichend angegriffenen Verurteilung zur Zahlung von € 600,00 an die Klägerin zu 2. „wegen eines um 13 Stunden verspäteten Weiterfluges von Paris nach Sao Paulo“ führt, weil insoweit die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer nicht erreicht ist, mag dahinstehen, denn das Amtsgericht hat insoweit ausdrücklich die Berufung zugelassen (§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO); hieran ist der Senat gebunden (§ 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine teilweise Berufungszulassung zulässig. Das Gesetz enthält keinen Ausschluss der teilweisen Berufungszulassung; diese ist nach denselben Maßstäben zulässig, wie sie für die beschränkte Revisionszulassung entwickelt worden sind. Diese Ansicht des Senats ist mittlerweile vom Bundesgerichtshof bestätigt worden (BGH, Beschluss v. 02.07.2009, V ZB 40/09, NJW-​RR 2009, 1431, 1432, Tz. 10 m.wn.Nw. auch zur Gegenmeinung). Bei dem vom Amtsgericht zuerkannten Anspruch auf Ausgleichszahlung an die Klägerin zu 2. handelt es sich zudem um einen solchen einem Teilurteil und einer Rechtsmittelbeschränkung zugänglichen selbständigen Teil des Streitstoffes.

28. Die Berufung ist aber in ihrem zulässigen Umfang nicht begründet. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Klägerin zu 2. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung von € 600,00 verlangen kann.

29. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht daraus, dass eine wesentliche Verzögerung eines Fluges als „Annullierung“ oder als „Nichtbeförderung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. l bzw. j FluggastrechteVO angesehen werden kann und damit über Art. 5 Abs. 1 Buchst. c bzw. Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO der Weg zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO eröffnet wäre.

30. Zur „Annullierung“ hat der EuGH auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes klar gestellt, dass annullierte und verspätete Flüge zwei nach der FluggastrechteVO klar getrennte Kategorien von Flügen darstellen, so dass ein verspäteter Flug auch bei einer längeren Verzögerung nicht als „annullierter Flug“ qualifiziert werden kann (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-​402/07 und C-​432/07, NJW 2010, 43ff., Tz. 31ff.).

31. Hinsichtlich der „Nichtbeförderung“ kann nichts anderes gelten. Diese liegt nach Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen sich weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl diese sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Auch insoweit unterscheidet die FluggastrechteVO eindeutig zwischen dem verspäteten Flug, der durchgeführt wird, sich aber verzögert, und dem verweigerten Flug, bei dem das Luftfahrtunternehmen die Beförderung nicht mehr durchführen will und nicht mehr durchführt. Eine solche „Weigerung“ war hinsichtlich des Zubringerfluges von Bremen nach Paris nicht gegeben, denn die Klägerin zu 2. ist tatsächlich mit dem planmäßig vorgesehen Flug, wenn auch verspätet, nach Paris befördert worden. Der planmäßig vorgesehene Anschlussflug von Paris nach Sao Paulo hat zum vorgesehenen Zeitpunkt stattgefunden. Dass die Klägerin zu 2. diesen Flug verpasst hat, weil sie nicht rechtzeitig in Paris ankam, ändert hieran nichts.

32. Der EuGH gewährt aber im Wege der Auslegung zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Verordnung entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii FluggastrechteVO anderweitig beförderten Fluggästen den in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit einem Flug befördert, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit startet und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Diesen Fluggästen steht ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, wobei bei einem nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b unterliegenden Flug bei einer unter vier Stunden liegenden Verspätung die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO um 50 % gekürzt werden kann (EuGH a.a.O., Tz . 57 bis 63).

33. Ein solcher Ausgleichsanspruch steht der Klägerin zu 2. zu, denn ihr Flug ist in Bremen ca. 2 ½ Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit gestartet und sie hat Sao Paulo als ihr planmäßiges Endziel nicht – wie vorgesehen – um 17:25 Uhr erreicht, sondern hat erst um 23.15 Uhr Paris verlassen und ist folgerichtig in Sao Paulo erst am frühen Morgen des folgenden Tages angekommen, mithin mit einer Verspätung von weit mehr als 4 Stunden.

34. Der Senat teilt die Auffassung der Kläger und des Amtsgerichts, dass die von der Beklagten durchgeführten Flüge von Bremen nach Paris und von Paris nach Sao Paulo als ein „Flug“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO zu bewerten ist.

35. Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zwischen dem vom Luftfahrtunternehmen durchgeführten „Flug“ und der vom Fluggast geplanten „Reise“ zu unterscheiden ist; wie sich auch aus Art. 8 Abs. 2 FluggastrechteVO ergibt, kann eine „Reise“ sich aus mehreren Flügen zusammensetzen (EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Rs. C-​173/07, NJW 2008, 26972698, Tz. 32 bis 41). „Flug“ im Sinne der FluggastrechteVO ist im Wesentlichen ein Luftbeförderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (a.a.O., Tz. 40). Der EuGH hat hieraus gefolgert, dass ein Hin- und Rückflug nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden kann (Tz. 47).

36. Der Bundesgerichtshof hat aus dieser Rechtsprechung die Schlussfolgerung gezogen, dass eine aus Zubringerflug und Anschlussflug bestehende Hin- oder Rückreise aus zwei Flügen im Sinne der FluggastrechteVO bestehe, auch wenn beide Flüge von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden (BGH, Urteile jew. v. 30.04.2009, Xa ZR 78/08 und Xa ZR 79/08). Wer den Anschlussflug verpasse, weil er sich nicht innerhalb der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO vorgegebenen Zeit zur Abfertigung einfinde, könne sich nicht darauf berufen, dass ihm der Einstieg in das Flugzeug des Anschlussfluges verwehrt worden sei (BGH a.a.O., jew. Tz. 10). Auf ein Verschulden des Fluggastes komme es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob das Luftverkehrsunternehmen die Verspätung des Zubringerfluges zu verantworten habe (jew. Tz. 14).

37. Der Senat teilt jedoch nicht die von der Beklagten hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit auch bei der Frage nach einer zu einem Ausgleichsanspruch führenden Verzögerung generell auf den einzelnen Flug abzustellen sei. Dies hätte allerdings zur Folge, dass sich die Klägerin zu 2. nicht auf die verspätete Ankunft in Sao Paulo berufen könnte, weil der für sie vorgesehene Flug in Paris um 10:21 Uhr planmäßig abflog und ihr Mitflug lediglich daran scheiterte, dass sie Paris nicht rechtzeitig vor Abflug erreicht hatte. Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 10.07.2008 nur mit der Frage zu befassen, ob die Hinreise mit der Rückreise einen einheitlichen Flug darstellt; ob schon die jeweilige Hin- und Rückreise aus mehrere Flügen bestand, war nicht zu entscheiden. Der EuGH argumentiert in diesem Urteil aber auch damit (Tz. 33), dass das „Endziel“ in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen als der Zielort des letzten Flugs definiert werde, als Begründung dafür, dass die FluggastrechteVO den Begriff des Fluges nicht mit der Reise gleichsetze. Damit wird – entsprechend der Definition des Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO – der Zielort des direkten Anschlussfluges dem Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein als „Endziel“ gleichgestellt.

38. In seiner Entscheidung vom 19.11.2009 zu Rs. C-​402/07 und C-​432/07 stellt der EuGH bei der Festlegung der für die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs erforderlichen Verspätung nicht – wie Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO – auf die Verspätung gegenüber der planmäßigen Abflugzeit ab, sondern auf die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am „Endziel“ (siehe Tz. 57, 61 und 69). Dass der EuGH hier das „Endziel“ enger definieren will, als dies in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO geschieht, ist nicht ersichtlich. Daraus folgt für den erkennenden Senat aber, dass die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs für eine verspätete Ankunft auch erfolgen muss, wenn das hierfür maßgebliche „Endziel“ der Zielort des letzten Fluges bei direkten Anschlussflügen darstellt. Andernfalls hätte zudem die Erweiterung der Definition des „Endziels“ um den Zielort des direkten Anschlussfluges keine erkennbare Funktion. Ob dabei ein „direkter Anschlussflug“ im Sinne des Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO voraussetzt, dass der Zubringer- und der Anschlussflug von demselben Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, mag dahinstehen, denn dies trifft im vorliegenden Fall zu.

39. Ferner ist nicht zu entscheiden, ob – entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes – für die Einordnung eines Anschlussfluges als „direkten Anschlussflug“ im Sinne des Art. 2 Buch h FluggastrechteVO es ausreicht, dass wie im vorliegenden Fall Flug und Anschlussflug unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgen und auf einer einheitlichen Buchung beruhen.

40. Auch der Bundesgerichtshof spricht in den bereits angeführten Entscheidungen vom 30.04.2009 die Möglichkeit an, dass das Luftverkehrsunternehmen den Reisenden bereits zu Beginn seiner Reise auch für den Anschlussflug abfertigt, wobei hierfür als ausreichend angesehen wird, wenn dem Fluggast bereits zu Beginn seiner Reise die Bordkarte für den Anschlussflug ausgehändigt wird (siehe jeweils Tz. 15). In einem solchen Fall sind wohl auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes Zubringer- und direkter Anschlussflug als „Einheit“ dieser Luftbeförderung und damit als ein Flug im Sinne der FluggastrechteVO zu verstehen. Jedenfalls muss nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall eine einheitliche Betrachtung von Zubringer- und Anschlussflug erfolgen mit der Konsequenz, dass der Fluggast die zeitlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO für den gesamten Flug mit rechtzeitigem Erscheinen zum Zubringerflug erfüllt. Versäumt er aufgrund einer Verspätung dieses Fluges sodann den Anschlussflug, weil er dessen Abflugflughafen nicht rechtzeitig erreicht, kann ihm dagegen insoweit Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht entgegengehalten werden.

41. Ob sich die Passagiere an den Flughäfen vor den Anschlussflügen erneuten Sicherheitskontrollen unterziehen müssen, kann dabei entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rolle spielen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass derartige Erwägungen der Flugsicherheit, die eine erneute Kontrolle erforderlich erscheinen lassen, bereits bei der Definition des „Fluges“ Berücksichtigung finden können und sollen. Probleme der Flugsicherheit können allerdings außergewöhnliche Umstände darstellen, die trotz eingetretener Verspätung den Ausgleichsanspruch ausschließen (siehe EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Tz. 69). Derartige Probleme werden hier aber nicht als Grund für die in Bremen eingetretene und sich dann fortsetzende Verzögerung geltend gemacht.

42. Im vorliegenden Fall liegen unstreitig alle oben angesprochenen Voraussetzungen vor: Die Klägerin zu 2. hatte bereits vor ihrem – rechtzeitigen – Erscheinen zum Zubringerflug von Bremen nach Paris die Bordkarte für den direkten Anschlussflug von Paris nach Sao Paulo. Der Gesamtflug verzögerte sich zudem um weit mehr als 4 Stunden, so dass die Klägerin zu 2. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO einen ungekürzten Ausgleichsanspruch von € 600,00 geltend machen kann.

43. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, Z11 ZPO.

44. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick darauf zu, dass nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen Zubringer- und Anschlussflug eine „Einheit“ im Sinne der FluggastrechteVO bilden mit der Folge, dass eine Ausgleichszahlung wegen einer 3 Stunden überschreitenden Ankunft am Endziel zu zahlen ist.

45. Im Hinblick auf die Revisionszulassung sieht der Senat davon ab, die oben aufgeworfene Frage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

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