OLG Bremen, Urteil vom 23.04.2010, Aktenzeichen: 2 U 50/07.
Wegen der Verspätung des Zubringerfluges, verpasste ein Fluggast seinen Anschlussflug und kam mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen an. Er verlangt nun vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Flugverspätung.
Das Oberlandesgericht in Bremen hat dem Kläger diese Zahlung zugesprochen. Entscheidend war hierbei, dass ein Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens ihm bereits vor dem Antritt des Zubringerfluges beide Flugticktets ausgehändigt hatte. Aus diesem Grund sei er unmittelbar auf eine Beförderung mit dem Flug angewiesen, zu dem ihn seine Bordkarte berechtige.
Wenn bei einem aus mehreren Abschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt werde, dass der Fluggast den Anschlussflug verpasse und erst Stunden später auf einem anderen Flug weiterbefördert werde, seien die Vorschriften der FluggastrechteVO über die Nichtbeförderung ebenfalls anzuwenden. Grundsätzlich würden Teilflüge mit einer Bordkarte wie ein einheitlicher Flug behandelt.
Wegen der mehrstündigen Wartezeit am Flughafen, stehe dem Kläger darum eine entsprechende Ausgleichszahlung zu.
OLG Bremen(2 U 50/07). Verspäteter Zubringerflug berechtigt zu Ausgleichszahlung.