Richtlinie 92/12/EWG
RICHTLINIE 92/12/EWG DES RATES
vom 25. Februar 1992
über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,
auf Vorschlag der Kommission(1) ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes setzt den freien Verkehr der Waren einschließlich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraus.
Es gilt zu bestimmen, in welchem Gebiet die vorliegende Richtlinie sowie die Richtlinien über die Verbrauchsteuersätze und -strukturen der steuerpflichtigen Waren Anwendung finden.
Der Begriff „verbrauchsteuerpflichtige Waren“ ist zu definieren. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten nur für Waren, die in allen Mitgliedstaaten der Verbrauchsteuer unterliegen. Auf diese Waren können andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken erhoben werden. Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, muß der Steueranspruch in allen Mitgliedstaaten identisch sein.
Jede Warenlieferung, jeder Besitz von zur Lieferung bestimmten Waren oder jede Bereitstellung von Waren für den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung innerhalb eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, lässt den Verbrauchsteueranspruch in diesem anderen Mitgliedstaat entstehen.
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern, sind die Steuern im Mitgliedstaat des Erwerbs zu erheben.
Die Mitgliedstaaten müssen eine Reihe von Kriterien berücksichtigen, damit festgestellt werden kann, ob der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht privaten, sondern kommerziellen Zwecken dient.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Personen erworben werden, bei denen es sich weder um zugelassene Lagerinhaber noch um registrierte oder nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte handelt und die vom Verkäufer oder auf dessen Rechnung direkt oder indirekt versandt oder befördert werden, unterliegen der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.
Damit die geschuldete Steuer fristgerecht erhoben wird, muß eine Überwachung in den Produktions- und Lagerstätten durchgeführt werden können. Ein System amtlich zugelassener Lager soll diese Kontrollen ermöglichen.
Der Übergang von dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen darf nicht zu Kontrollen führen, die den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft beeinträchtigen können. Die Durchsetzung des Steueranspruchs setzt jedoch eine Kenntnis der Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraus. Es ist deshalb ein Begleitpapier für diese Waren vorzusehen.
Es sind die Verpflichtungen festzulegen, denen die zugelassenen Lagerinhaber sowie die Wirtschaftsbeteiligten, die keine zugelassenen Lagerinhaber sind, nachkommen müssen.
Um die ordnungsgemässe Steuererhebung auf steuerpflichtige Waren durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, muß ein Verfahren für die Warenbewegung unter Steueraussetzung eingeführt werden.
Jede Ware muß leicht identifizierbar sein. Die für die Steuerschuld relevante geographische Zuordnung der Ware muß sofort erkennbar sein. Zu diesem Zweck ist ein entsprechendes Begleitpapier vorzusehen, bei dem es sich um ein Verwaltungs- oder ein Handelsdokument handeln kann. Das zu verwendende Handelsdokument muß die wichtigsten Angaben des Verwaltungsdokuments enthalten.
Es ist das Verfahren festzulegen, durch das die Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten von den Marktteilnehmern über versandte oder empfangene Warensendungen mittels dieses Begleitpapiers unterrichtet werden.
Das Begleitpapier ist nicht zu verwenden, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Rahmen einer anderen gemeinschaftlichen Zollregelung als der Überführung in den freien Verkehr befördert werden oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.
Im Rahmen einzelstaatlicher Vorschriften ist es angebracht, daß die Verbrauchsteuer im Falle einer Zuwiderhandlung oder einer Unregelmässigkeit entweder von dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Zuwiderhandlung oder die Unregelmässigkeit begangen worden ist, oder von dem Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit festgestellt worden ist, oder bei Nichtvorführung im Bestimmungsmitgliedstaat von dem Ausgangsmitgliedstaat erhoben wird.
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Steuerzeichen oder mit nationalen Erkennungszeichen versehen werden. Die Verwendung dieser Zeichen darf zu keiner Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führen.
Die Entrichtung der Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, begründet die Erstattung der Verbrauchsteuern, sofern die Waren nicht für den freien Verkehr in diesem Mitgliedstaat bestimmt sind.
Es empfiehlt sich vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen Steuerbefreiungen vereinbaren können.
Da der Grundsatz entfällt, wonach die Waren im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einfuhr besteuert werden, werden die Vorschriften über die einfuhrbedingten Steuerbefreiungen und Freimengen für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gegenstandslos. Daher sind diese Vorschriften zu streichen und die betreffenden Richtlinien entsprechend anzupassen.
Es wird ein Verbrauchsteuerausschuß eingesetzt, der die Gemeinschaftsbestimmungen prüft, die für die Durchführung der Vorschriften über die Verbrauchsteuern erforderlich sind.
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Abschaffung der Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck auf aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck gilt diese Verordnung unbeschadet der mit Verboten oder Beschränkungen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehenden Kontrollen, soweit diese mit den drei Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sind die Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 26 genannten mengenmässigen Beschränkungen als solche Kontrollen anzusehen, die dementsprechend mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar sind.
Während eines bestimmten Zeitraums sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sowohl den sozialen Folgen in den betroffenen Sektoren als auch regionalen Schwierigkeiten, insbesondere in den Grenzgebieten, zu begegnen, die dadurch entstehen könnten, daß im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten die Besteuerung bei der Einfuhr und die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr entfallen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, in der Zeit bis zum 30. Juni 1999 die von Verkaufsstellen im Rahmen der zulässigen Mengen steuerfrei abgegebenen Waren von der Steuer zu befreien, sofern diese Verkäufe im Rahmen des Luft- bzw. Seereiseverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen.
Die kleinen Warenerzeuger müssen von einigen mit dem allgemeinen Verbrauchsteuersystem zusammenhängenden Verpflichtungen befreit werden können.
Schließlich ist die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer(4) dahin gehend zu ändern, daß die Bestimmungen der genannten Richtlinie auf die Verbrauchsteuern ausgedehnt werden –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
TITEL I Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Richtlinie regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben.
(2) Die besonderen Vorschriften über die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf steuerpflichtige Waren werden in besonderen Richtlinien niedergelegt.
(1) Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinien gelten in dem Gebiet der Gemeinschaft, das für jeden Mitgliedstaat durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere in Artikel 227, festgelegt ist, mit Ausnahme der nachstehenden Staatsgebiete:
– der Insel Helgoland und des Gebietes von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland;
– von Livigno, Campione d’Italia und den italienischen Hoheitsgewässern des Luganer Sees für die Italienische Republik;
– von Ceuta und Melilla für das Königreich Spanien.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Richtlinie und die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinien nicht auf den Kanarischen Inseln. Das Königreich Spanien kann jedoch mittels einer Erklärung notifizieren, daß diese Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung dieser Erklärung folgt, in diesen Gebieten Anwendung finden.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Richtlinie und die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinien nicht in den überseeischen Departements der Französischen Republik.
Die Französische Republik kann jedoch mittels einer Erklärung notifizieren, daß diese Richtlinien vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung der extremen Randlage dieser Gebiete ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung der Erklärung folgt, auf diese Gebiete Anwendung finden.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von oder nach
– dem Fürstentum Monaco durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik;
– Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland;
– der Insel Man durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland;
– San Marino durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Italienischen Republik.
(5) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Beibehaltung des von Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten besonderen Status des Berges Athos in Griechenland nicht entgegen.
(6) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Bestimmungen insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.
(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
– Mineralöle,
– Alkohol und alkoholische Getränke,
– Tabakwaren.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.
(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzuebertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sondern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
- Urteile
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
a) zugelassener Lagerinhaber: die natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs unter Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu bearbeiten, zu lagern, zu empfangen und zu versenden;
b) Steuerlager: jeder Ort, an dem unter bestimmten, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber hergestellt, bearbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden;
c) Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung Anwendung findet;
d) registrierter Wirtschaftsbeteiligter: die natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs unter Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen, ohne zugelassener Lagerinhaber zu sein. Dieser Wirtschaftsbeteiligte darf jedoch keine Waren unter Steueraussetzung lagern oder versenden;
e) nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter: die natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, in Ausübung ihres Berufs gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung zu empfangen, ohne zugelassener Lagerinhaber zu sein. Dieser Wirtschaftsbeteiligte darf keine Waren unter Steueraussetzung lagern oder versenden. Der nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte muß vor dem Versand der Waren bei den Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern leisten.
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit ihrer Herstellung im Gebiet der Gemeinschaft, wie es in Artikel 2 festgelegt ist, oder mit ihrer Einfuhr in dieses Gebiet.
Als Einfuhr einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware gilt das Verbringen dieser Ware in die Gemeinschaft einschließlich des Verbringens aus einem der gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 ausgenommenen Gebiete oder den Kanalinseln.
Wird diese Ware jedoch bei ihrem Verbringen in die Gemeinschaft einem gemeinschaftlichen Zollverfahren unterworfen, so gilt ihre Einfuhr als zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem sie aus dem gemeinschaftlichen Zollverfahren entnommen wird.
(2) Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, deren Herkunfts- oder Bestimmungsland ein Drittland ist, in einem anderen gemeinschaftlichen Zollverfahren als dem der Abfertigung zum freien Verkehr oder befinden sie sich in einer Freizone oder einem Freilager, so gelten sie – unbeschadet der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Zollregelungen – als unter Steueraussetzung stehend.
(1) Die Verbrauchsteuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder mit der Feststellung von Fehlmengen gemäß Artikel 14 Absatz 3.
Als Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr gelten
a) jede – auch unrechtmässige – Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung;
b) jede – auch unrechtmässige – Herstellung dieser Erzeugnisse ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;
c) jede – auch unrechtmässige – Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind.
(2) Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet oder die Fehlmengen festgestellt werden. Die Verbrauchsteuer wird nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen erhoben und eingezogen, wobei die Mitgliedstaaten auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Bestimmungen für die Erhebung und die Einziehung anwenden.
(1) Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem sich die Waren befinden.
(2) Werden Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 übergeführt worden sind, innerhalb eines anderen Mitgliedstaats geliefert, zur Lieferung bestimmt oder für den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder einer öffentlich- rechtlichen Einrichtung bereitgestellt, so entsteht der Verbrauchsteueranspruch unbeschadet des Artikels 6 in diesem anderen Mitgliedstaat.
(3) Die Verbrauchsteuer wird je nach Fallgestaltung von der Person geschuldet, die die Lieferung vornimmt, oder die die zur Lieferung bestimmten Waren besitzt, oder von der Person, dem gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten oder der öffentlich-rechtlichen Einrichtung, bei der die Waren innerhalb eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, bereitgestellt werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Waren werden zwischen den Hoheitsgebieten der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen mit einem Begleitdokument befördert, das die wichtigsten Angaben des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Dokuments enthält. Form und Inhalt dieses Dokuments werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.
(5) Die in Absatz 3 genannten Personen, beruflich Handelnden oder Einrichtungen haben folgende Verpflichtungen zu erfuellen:
a) Abgabe einer Erklärung vor dem Versand der Waren bei den Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und Gewährleistung der Zahlung der Verbrauchsteuer;
b) Entrichtung der Verbrauchsteuer des Bestimmungsmitgliedstaats nach dessen Vorschriften;
c) Duldung jeglicher Kontrolle, die es der Verwaltung des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglicht, sich vom tatsächlichen Eingang der Waren und von der Zahlung der fälligen Verbrauchsteuer zu überzeugen.
(6) Die in dem ersten in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entrichtete Verbrauchsteuer wird nach den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 3 rückerstattet.
Für Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern, werden die Verbrauchsteuern nach dem Grundsatz des Binnenmarkts im Erwerbsmitgliedstaat erhoben.
(1) Unbeschadet der Artikel 6, 7 und 8 entsteht die Verbrauchsteuer, wenn die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten werden.
In diesem Fall wird die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet, auf dessen Gebiet sich die Waren befinden, und von der Person, in deren Besitz sie sich befinden.
(2) Bei der Feststellung, ob die in Artikel 8 genannten Waren zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind, haben die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen:
– handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Waren;
– Ort, an dem die Waren sich befinden, oder gegebenenfalls verwendete Beförderungsart;
– Unterlagen über die Waren;
– Beschaffenheit der Waren;
– Menge der Waren.
Für die Anwendung des fünften Gedankenstrichs von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:
a) Tabakwaren
Zigaretten800 Stück
Zigarillos (Zigarren mit einem Hoechstgewicht von 3 g/Stück) 400 Stück
Zigarren 200 Stück
Rauchtabak 1,0 kg
b) Alkoholische Getränke
Spirituosen 10 Liter
Zwischenerzeugnisse 20 Liter
Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) 90 Liter
Bier 110 Liter
Irland kann bis zum 30. Juni 1997 Richtmengen festlegen, die für Wein 45 Liter (davon höchstens 30 Liter für Schaumwein) und für Bier 55 Liter nicht unterschreiten dürfen.
(3) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, daß im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, wenn diese Waren von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind. Als atypische Beförderungsarten gelten die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von fluessigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.
- Urteile
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Personen erworben werden, bei denen es sich weder um zugelassene Lagerinhaber noch um registrierte oder nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte handelt, und die vom Verkäufer oder auf dessen Gefahr direkt oder indirekt versandt oder befördert werden, unterliegen der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat. Im Sinne dieses Absatzes gilt als Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Sendung eingeht oder die Beförderung endet.
(2) Demzufolge entsteht bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und die vom Verkäufer oder auf dessen Gefahr direkt oder indirekt an eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person nach Absatz 1 versandt oder befördert werden, die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.
(3) Die Verbrauchsteuer des Bestimmungsmitgliedstaats entsteht gegenüber dem Verkäufer im Zeitpunkt der Lieferung. Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, daß die Verbrauchsteuer von einem steuerlichen Beauftragten, der nicht mit dem Empfänger der Waren identisch sein darf, geschuldet wird. Dieser steuerliche Beauftragte muß in dem Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassen und von den Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats zugelassen sein.
Der Mitgliedstaat, in dem der Verkäufer niedergelassen ist, hat sich zu vergewissern, daß dieser folgende Vorschriften erfuellt:
Er muß
– die Zahlung der Verbrauchsteuer nach Maßgabe der vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen vor Versendung der Waren gewährleisten und die Zahlung der Verbrauchsteuer nach Eingang der Waren sicherstellen;
– Aufzeichnungen über die Warenlieferungen führen.
(4) In dem in Absatz 2 genannten Fall werden die im erstgenannten Mitgliedstaat entrichteten Verbrauchsteuern nach den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 4 zurückerstattet.
(5) Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts besondere Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift erlassen, die für verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten, für deren Vertrieb eine innerstaatliche Sonderregelung gilt, die mit dem Vertrag vereinbar ist.
TITEL II Herstellung, Verarbeitung und Besitz
(1) Jeder Mitgliedstaat regelt die Herstellung (einschließlich Gewinnung), die Verarbeitung und den Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie.
(2) Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger und noch unversteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.
Die Einrichtung und der Betrieb eines Steuerlagers bedürfen der Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Der zugelassene Lagerinhaber muß
a) eine Sicherheit in bezug auf die Beförderung nach näherer Bestimmung der Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er zugelassen worden ist, sowie gegebenenfalls eine Sicherheit in bezug auf die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung leisten;
b) den von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Steuerlager befindet, vorgeschriebenen Verpflichtungen nachkommen;
c) eine nach Lagern getrennte Buchhaltung über die Bestände und Warenbewegungen führen;
d) die Waren auf Verlangen vorführen;
e) alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden.
Die vorstehenden Verpflichtungen müssen dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen nationalen und innergemeinschaftlichen Geschäften entsprechen.
(1) Der zugelassene Lagerinhaber wird für Verluste von der Steuer befreit, die während des Verfahrens der Steueraussetzung durch Untergang oder infolge höherer Gewalt entstanden und von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats festgestellt worden sind. Während des Verfahrens der Steueraussetzung wird er ebenfalls für den Schwund von der Steuer befreit, der während der Herstellung und Verarbeitung sowie der Lagerung und der Beförderung aus Gründen, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, eintritt. Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen diese Steuerbefreiungen gewährt werden. Diese Steuerbefreiungen für Verluste gelten für die in Artikel 16 genannten Wirtschaftsbeteiligten bei der Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung.
(2) Die Verluste gemäß Absatz 1, die während einer innergemeinschaftlichen Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung eingetreten sind, müssen gemäß den Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats festgestellt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 20 werden bei Fehlmengen, die nicht unter die Verluste gemäß Absatz 1 fallen, sowie bei Fehlmengen, für die keine Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 gewährt wurde, die Abgaben nach den Steuersätzen erhoben, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt anwendbar waren, zu dem sich die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß ermittelten Fehlmengen ergeben haben, bzw. in dem die Fehlmengen festgestellt worden sind.
TITEL III Beförderung
(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2, des Artikels 16 und des Artikels 19 Absatz 4 muß die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern erfolgen.
(2) Die gemäß Artikel 13 von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zugelassenen Lagerinhaber gelten als für die Warenbeförderung im Inland und in der Gemeinschaft zugelassen.
(3) Die mit der innergemeinschaftlichen Warenbeförderung verbundenen Risiken werden von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 13, die der Versender in seiner Eigenschaft als zugelassener Lagerinhaber gestellt hat, und gegebenenfalls durch eine gesamtschuldnerische Sicherheitsleistung des Versenders und des Beförderers gedeckt. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen.
Die Einzelheiten der Sicherheitsleistung werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Die Sicherheitsleistung muß für die gesamte Gemeinschaft gültig sein.
(4) Unbeschadet des Artikels 20 können der zugelassene Lagerinhaber als Versender und gegebenenfalls der Beförderer erst dann aus ihrer Verantwortung entlassen werden, wenn der Nachweis dafür vorliegt, daß der Empfänger die Waren übernommen hat, insbesondere mittels des in Artikel 18 genannten Begleitdokuments unter den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen.
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 kann der Empfänger auch ein gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter sein, der kein zugelassener Lagerinhaber ist. Dieser Wirtschaftsbeteiligte kann in Ausübung seines Berufes verbrauchsteuerpflichtige Waren aus anderen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung beziehen. Er kann jedoch diese Waren im Verfahren der Steueraussetzung weder lagern noch versenden.
Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts besondere Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift erlassen, die für verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten, für deren Vertrieb eine innerstaatliche Einzelregelung gilt, die mit dem Vertrag vereinbar ist.
(2) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte kann vor Empfang der Waren eine Registrierung bei den Steuerbehörden seines Mitgliedstaats beantragen.
Der registrierte Wirtschaftsbeteiligte muß folgende Vorschriften erfuellen: Er muß
a) die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach Maßgabe der von den Steuerbehörden seines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen gewährleisten, unbeschadet des Artikels 15 Absatz 4, der die Haftung des zugelassenen Lagerinhabers als Versender und gegebenenfalls des Beförderers regelt;
b) Aufzeichnungen über die Warenlieferungen führen;
c) die Waren auf Verlangen vorführen;
d) alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden.
Für diesen Wirtschaftsbeteiligten entsteht die Verbrauchsteuer mit dem Empfang der Waren und ist nach den von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Bestimmungen zu entrichten.
(3) Wenn der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte bei den Steuerbehörden seines Mitgliedstaats nicht registriert ist, muß er folgende Vorschriften erfuellen: Er muß
a) vor dem Versand der Waren bei den Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Erklärung abgeben und unbeschadet des Artikels 15 Absatz 4, der die Verantwortung des zugelassenen Lagerinhabers als Versender und gegebenenfalls des Beförderers regelt, die Zahlung der Verbrauchsteuern gewährleisten;
b) bei Empfang der Waren die Verbrauchsteuern des Bestimmungsmitgliedstaats nach dessen Vorschriften entrichten;
c) alle Maßnahmen dulden, die es den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich von der tatsächlichen Ankunft der betreffenden Waren und der Zahlung der Verbrauchsteuern für diese Waren zu vergewissern.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung.
Der zugelassene Lagerinhaber als Versender kann einen steuerlichen Beauftragten benennen. Dieser steuerliche Beauftragte muß im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassen und von den Steuerbehörden dieses Staates zugelassen sein. Stellvertretend für den Empfänger, der kein zugelassener Lagerinhaber sein darf, muß er folgende Vorschriften erfuellen: Er muß
a) die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach Maßgabe der von den Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen gewährleisten, unbeschadet des Artikels 15 Absatz 4, der die Haftung des zugelassenen Lagerinhabers als Versender und gegebenenfalls des Beförderers regelt;
b) bei Empfang der Waren die Verbrauchsteuern des Bestimmungsmitgliedstaats nach dessen Vorschriften entrichten;
c) Aufzeichnungen über die Warenlieferungen führen und den Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats den Ort mitteilen, an den die Waren geliefert werden.
(1) Ungeachtet des etwaigen Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung wird jeder verbrauchsteuerpflichtigen Ware, die im Verfahren der Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert wird, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigegeben. Das Begleitdokument kann entweder ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument sein. Form und Inhalt dieses Dokuments werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.
(2) Damit die Nämlichkeit der Waren festgestellt und Kontrollen durchgeführt werden können, sind die Anzahl der Packstücke anzugeben und die Waren in dem in Absatz 1 genannten Dokument zu beschreiben; ist das Beförderungsmittel vom Abgangsmitgliedstaat als verschlußsicher anerkannt, so kann der Versender gegebenenfalls einen Raumverschluß oder Einzelverschlüsse der Packstücke anbringen.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 17 muß in den Fällen, in denen der Empfänger weder ein zugelassener Lagerinhaber noch ein registrierter Wirtschaftsbeteiligter ist, das in Absatz 1 genannte Dokument durch ein Dokument ergänzt werden, das die Zahlung der Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat oder die Einhaltung aller anderen Bedingungen, die die Zahlung dieser Steuern unter den von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen gewährleisten, bescheinigt.
Dieses Dokument muß folgende Angaben enthalten:
– Anschrift der örtlich zuständigen Steuerbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats;
– Zeitpunkt und Verweis auf die Zahlung bzw. die Annahme der Sicherheit durch diese Behörde.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 befördert werden.
(5) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften über die Beförderung und die Lagerung mit Rohstoffen, die bei der Herstellung oder Verarbeitung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwendet werden, beibehalten.
(1) Die Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten werden durch die Wirtschaftsbeteiligten mittels des in Artikel 18 genannten Dokuments bzw. eines Verweises auf dieses Dokument über versandte und empfangene Warensendungen unterrichtet. Dieses Dokument ist in vier Exemplaren anzufertigen:
– eine Ausfertigung für den Versender;
– eine Ausfertigung für den Empfänger;
– eine Ausfertigung, die zur Erledigung des Verfahrens für die Rücksendung bestimmt ist;
– eine Ausfertigung für die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats.
Die zuständigen Behörden des jeweiligen Abgangsmitgliedstaats können jedoch vorschreiben, daß eine weitere Ausfertigung des Dokuments für die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vorzusehen ist.
Der Bestimmungsmitgliedstaat kann vorschreiben, daß die Ausfertigung, die zur Erledigung des Verfahrens an den Versender zurückzuschicken ist, von seinen Behörden bestätigt oder mit einem Sichtvermerk versehen wird. Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung anwenden, unterrichten hiervon die Kommission, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.
Nach dem Verfahren des Artikels 24 wird festgelegt, wie mit der für die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bestimmten Ausfertigung zu verfahren ist.
(2) In den Fällen, in denen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung an einen zugelassenen Lagerinhaber, einen registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten versandt werden, wird eine Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments oder eine Kopie des ordnungsgemäß vervollständigten Handelsdokuments innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfangsmonat vom Empfänger an den Absender zur Erledigung zurückgesandt.
Der Rückschein muß folgende Angaben enthalten, die zur Erledigung des Verfahrens erforderlich sind:
a) Anschrift der für den Empfänger örtlich zuständigen Steuerbehörden;
b) Zeitpunkt und Ort des Empfangs der Waren;
c) Bezeichnung der empfangenen Waren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Sendung mit den Angaben auf dem Dokument. Bei Übereinstimmung ist der Vermerk „konform“ einzutragen;
d) Bezugs- oder Registriernummer, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die solche Nummern verwenden, erteilt wurde, und/oder Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, wenn dieser Staat vorschreibt, daß das zurückzuschickende Exemplar von seinen Behörden zu beglaubigen oder mit einem Sichtvermerk zu versehen ist;
e) rechtsgültige Unterschrift des Empfängers.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 4 Buchstabe c) ist erledigt, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 einem dort genannten Status unterstellt werden, nachdem der Versender den Rückschein des begleitenden Verwaltungsdokuments oder eine Kopie des Handelsdokuments erhalten hat, auf denen vermerkt sein muß, daß die betreffenden Waren diesem Status unterstellt wurden.
(4) Bei einer Ausfuhr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren wird das Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 4 Buchstabe c) dadurch erledigt, daß die Zollstelle, an der die Waren die Gemeinschaft verlassen, hierüber eine Bescheinigung ausstellt. Diese Zollstelle muß dem Versender die für ihn bestimmte bestätigte Ausfertigung des begleitenden Dokuments zurückschicken.
(5) Im Falle der Nichterledigung hat der Versender die Steuerbehörden seines Mitgliedstaats innerhalb einer von diesen gesetzten Frist hiervon zu unterrichten. Diese Frist darf jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Versendung der Waren nicht überschreiten.
(6) Die Mitgliedstaaten erarbeiten im Hinblick auf die Einführung von Stichprobenkontrollen, die gegebenenfalls im Wege EDV-gestützter Verfahren erfolgen, zusammen.
(1) Wurde während des Verfahrens der Steueraussetzung eine Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit begangen, aufgrund derer eine Verbrauchsteuer entsteht, so wird die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem die Unregelmässigkeit oder die Zuwiderhandlung begangen wurde, ungeachtet einer etwaigen Strafverfolgung von der natürlichen oder juristischen Person geschuldet, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern geleistet hat.
Wird die Verbrauchsteuer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsmitgliedstaat erhoben, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der die Verbrauchsteuern erhebt, die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
(2) Wurde während des Verfahrens der Steueraussetzung eine Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit festgestellt, ohne daß der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit feststeht, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
(3) Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmässigkeit nicht festgestellt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung oder diese Unregelmässigkeit unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 als in dem Abgangsmitgliedstaat begangen; der Abgangsmitgliedstaat erhebt die Verbrauchsteuern nach dem zum Zeitpunkt des Versands der Waren geltenden Satz, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Versand der Waren der Nachweis über die Ordnungsmässigkeit des Vorgangs oder den Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmässigkeit tatsächlich begangen worden ist, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird.
(4) Wird vor Ablauf einer Frist von drei Jahren, ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitpapiers gerechnet, der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit tatsächlich begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Verbrauchsteuern zu dem Steuersatz, der zum Zeitpunkt des Versands der Waren gilt. In diesem Fall wird, sobald der Nachweis erbracht worden ist, daß die Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist, die ursprünglich erhobene Verbrauchsteuer erstattet.
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(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Waren, die in ihrem Hoheitsgebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Jedoch kann jeder Mitgliedstaat vorsehen, daß die Steuerzeichen einem von den Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen steuerlichen Beauftragten zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß durch das Verfahren betreffend diese Zeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren entstehen.
(3) Die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig.
Die Mitgliedstaaten können jedoch diese Zeichen gegenseitig anerkennen.
(4) Mineralöle können in Irland nur dann in anderen als den üblichen Behältern der Fahrzeuge, die Kraftstoff mit einem ermässigten Satz verwenden dürfen, aufgenommen, befördert oder verwendet werden, wenn sie die Vorschriften dieses Staates hinsichtlich Überwachung und Kennzeichnung erfuellen.
(5) Die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren, die mit einem in Absatz 1 genannten Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen eines Mitgliedstaats versehen und zum Verkauf in diesem Mitgliedstaat bestimmt sind, erfolgt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 oder gegebenenfalls nach den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2.
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TITEL IV Erstattung
(1) Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, kann die Verbrauchsteuer in geeigneten Fällen auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten in Ausübung seines Berufes von den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt worden sind, erstattet werden, sofern sie nicht für den Verbrauch in diesem Mitgliedstaat bestimmt sind.
Die Mitgliedstaaten brauchen jedoch diesem Erstattungsantrag nicht zu entsprechen, wenn er den von ihnen aufgestellten Kriterien nicht genügt.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Versender muß vor dem Versand der Waren einen Erstattungsantrag bei den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats einreichen und nachweisen, daß die Verbrauchsteuern entrichtet worden sind. Jedoch dürfen die zuständigen Behörden die Erstattung nicht ausschließlich deshalb verweigern, weil die von ihnen selbst ausgestellte Bescheinigung über die ursprüngliche Zahlung nicht vorgelegt worden ist;
b) die Beförderung der unter Buchstabe a) genannten Waren erfolgt mit dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Dokument;
c) der Versender reicht bei den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats den vom Empfänger ordnungsgemäß ausgefuellten Rückschein des unter Buchstabe b) genannten Dokuments ein; dem Rückschein ist eine Bescheinigung über die verbrauchsteuerrechtliche Erfassung in dem Verbrauchsmitgliedstaat beizufügen, oder er ist mit folgenden Angaben zu versehen:
– Anschrift der örtlichen zuständigen Steuerbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats;
– Datum der Annahme der Erklärung durch diese Behörde sowie die Bezugs- oder Registriernummer der Erklärung;
d) für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und daher mit dem Steuerzeichen oder dem Erkennungszeichen dieses Mitgliedstaats versehen sind, kann die Verbrauchsteuer, die den Steuerbehörden des Mitgliedstaats geschuldet wird, der diese Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgestellt hat, erstatten werden, sofern die Vernichtung dieser Zeichen von den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, festgestellt worden ist.
(3) In den in Artikel 7 genannten Fällen hat der Abgangsmitgliedstaat die entrichtete Verbrauchsteuer unter der Voraussetzung zu erstatten, daß die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 5 bereits entrichtet wurde.
Jedoch brauchen die Mitgliedstaaten diesem Erstattungsantrag nicht stattzugeben, wenn er den von ihnen festgelegten Kriterien nicht entspricht.
(4) In den in Artikel 10 genannten Fällen hat der Bestimmungsmitgliedstaat auf Antrag des Verkäufers die entrichtete Verbrauchsteuer zu erstatten, wenn der Verkäufer die Verfahren des Artikels 10 Absatz 3 eingehalten hat.
Jedoch brauchen die Mitgliedstaaten diesem Erstattungsantrag nicht stattzugeben, wenn er den von ihnen festgelegten Kriterien nicht entspricht.
Die Mitgliedstaaten können ein vereinfachtes Erstattungsverfahren in den Fällen vorsehen, in denen ein Verkäufer als Lagerinhaber zugelassen ist.
(5) Die Steuerbehörden jedes Mitgliedstaats legen die Verfahren und Kontrollbestimmungen für die Erstattungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet fest. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Erstattung der Verbrauchsteuer den tatsächlich entrichteten Betrag nicht übersteigt.
TITEL V Steuerbefreiungen
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, sofern sie bestimmt sind
– für Lieferungen im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen;
– für internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie für die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und entsprechend den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen zur Gründung dieser Einrichtungenoder in den Sitzabkommen festgelegt sind;
– für die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht, sowie für die in Artikel 1 der Entscheidung 90/640/EWG(5) genannten Streitkräfte, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;
– für den Verbrauch im Rahmen von mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommen, sofern das Abkommen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung zugelassen oder genehmigt worden ist.
Diese Befreiungen gelten bis zum Erlaß einer einheitlichen Steuerregelung nach Maßgabe der vom Aufnahmeland festgelegten Bedingungen und Grenzen. Die Befreiung kann im Wege eines Verfahrens zur Erstattung der Verbrauchsteuern gewährt werden.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Einrichtung Abkommen zu schließen, die Befreiungen von Verbrauchsteuern vorsehen können.
Der Staat, der ein solches Abkommen schließen will, befasst damit die Kommission und legt ihr alle zweckdienlichen Angaben vor. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats. Der Beschluß des Rates gilt als gefasst, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Unterrichtung die Angelegenheit im Rat nicht erörtert worden ist.
(3) Die die Verbrauchsteuern betreffenden Bestimmungen der folgenden Richtlinien verlieren am 31. Dezember 1992 ihre Gültigkeit:
– Richtlinie 74/651/EWG(6) ,
– Richtlinie 83/183/EWG(7) ,
– Richtlinie 68/297/EWG(8) .
(4) Die die Verbrauchsteuern betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 69/169/EWG(9) verlieren am 31. Dezember 1992 ihre Gültigkeit hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten.
(5) Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.
TITEL VI Verbrauchsteuerausschuß
(1) Die Kommission wird von einem Verbrauchsteuerausschuß (nachstehend „Ausschuß“ genannt) unterstützt. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 7, 18 und 19 werden nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 getroffen.
(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Mehrheit zustande. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(4) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keine Maßnahmen beschlossen, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
(5) Über die Maßnahmen nach Absatz 2 hinaus prüft der Ausschuß die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfenen Fragen, die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen für den Verbrauchsteuerbereich mit Ausnahme derjenigen betreffen, auf die in Artikel 30 dieser Richtlinie Bezug genommen wird.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen für den Verbrauchsteuerbereich.
TITEL VII Schlußbestimmungen
(1) Unbeschadet des Artikels 8 wird Dänemark bis zum 31. Dezember 1996 und mit einer Überprüfungsregelung analog Artikel 28k der Richtlinie 77/388/EWG(10) ermächtigt, im allgemeinen Rahmen der Annäherung der Verbrauchsteuersätze die in den Absätzen 2 und 3 für alkoholische Getränke und Tabakwaren vorgesehenen besonderen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Dänemark wird ermächtigt, folgende mengenmässige Beschränkungen anzuwenden:
– Reisende, die sich aus privaten Gründen nach Dänemark begeben, können die am 31. Dezember 1992 geltenden Freigrenzen für Zigaretten, Zigarillos oder Rauchtabak sowie für alkoholische Getränke in Anspruch nehmen.
– Reisende, die in Dänemark ansässig sind und das Land für eine kürzere als die am 31. Dezember 1992 geltende Dauer verlassen haben, können die zu diesem Zeitpunkt in Dänemark geltenden Freigrenzen für Zigaretten und alkoholische Getränke in Anspruch nehmen.
(3) Dänemark wird ermächtigt, die Verbrauchsteuern zu erheben und die erforderlichen Überwachungen bezueglich alkoholischer Getränke, Zigaretten, Zigarillos und Rauchtabak durchzuführen.
(4) Der Rat beschließt im Rahmen der Angleichung der Verbrauchsteuersätze unter Berücksichtigung möglicher Wettbewerbsverzerrungen auf Vorschlag der Kommission einstimmig über Änderung der Bestimmungen dieses Artikels oder gegebenenfalls eine Begrenzung ihrer Geltungsdauer.
Der Rat überprüft vor dem 1. Januar 1997 anhand eines Berichts der Kommission die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 und erlässt gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die erforderlichen Änderungen.
Für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im innergemeinschaftlichen Luft- oder Seeverkehr in einen anderen Mitgliedstaat begeben.
Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet:
a) „Verkaufsstelle“: jedes Geschäft innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welches die Bedingungen erfuellt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung der Nummer 3 aufgestellt werden;
b) „Reisende, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben“: alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheins oder einer Schiffkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem anderen Mitgliedstaat genannt ist;
c) „innergemeinschaftlicher Luft- oder Seeverkehr“: jede Beförderung im Luft- oder Seeverkehr, die in einem Mitgliedstaat beginnt und deren tatsächlicher Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt.
Waren, die im Verlauf einer innergemeinschaftlichen Beförderung von Reisenden an Bord eines Flugzeugs oder eines Schiffes abgegeben werden, sind den durch Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt.
Diese Befreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen in einem der beiden Bahnhöfe an der Ein- und Ausfahrt des Ärmelkanaltunnels an Reisende mit einem gültigen Fahrausweis für die Strecke zwischen diesen beiden Bahnhöfen abgegeben werden.
2. In den Genuß der unter Nummer 1 vorgesehenen Befreiung gelangen nur die Waren, deren Menge pro Person und pro Reise die Hoechstgrenze nicht überschreitet, die in den Gemeinschaftsbestimmungen über den Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft vorgesehen sind.
3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemässe und einfache Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Mißbrauch auszuschließen.
(1) Die Mitgliedstaaten können kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Titel II und III sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Überwachung befreien. Wenn die kleinen Weinerzeuger selbst Lieferungen in andere Mitgliedstaaten vornehmen, unterrichten sie die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats darüber, und sie erfuellen die Pflichten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission(11) vorgeschrieben sind, insbesondere was das Ausgangsregister und die Begleitdokumente anbelangt.
Unter kleinen Weinerzeugern sind Personen zu verstehen, die durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein im Jahr erzeugen.
(2) Die Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats werden vom Empfänger der Weinlieferungen nach deren Eingang durch das in Absatz 1 genannte Dokument oder durch einen Hinweis auf dieses Dokument unterrichtet.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen im Wege bilateraler Vereinbarungen die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung von Stichprobenkontrollen, die gegebenenfalls im Wege EDV-gestützter Verfahren erfolgen.
Die Richtlinie 77/799/EWG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
„Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern“.
2. In Artikel 1
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen sich nach dieser Richtlinie gegenseitig alle Auskünfte, die für die zutreffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geeignet sein können, sowie alle Auskünfte bezueglich der Festsetzung und Erhebung folgender indirekten Steuern:
– Mehrwertsteuer;
– Mineralölsteuer;
– Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke;
– Verbrauchsteuer auf Tabakwaren.“;
b) erhalten in Absatz 5 die auf Dänemark, auf Griechenland, auf das Vereinigte Königreich und auf Portugal bezueglichen Angaben folgende Fassung:
„in Dänemark:
Skatteministeren oder sein Beauftragter;
in Griechenland:
Ypoyrgos Oikonomikon oder sein Beauftragter;
im Vereinigten Königreich:
– The Commissioners of Customs and Excise oder ihre Beauftragten für Auskünfte im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern,
– The Commissioners of Inland Revenü oder ihre Beauftragten für alle sonstigen Auskünfte;
in Portugal:
O Ministro das Finanças oder sein Beauftragter.“
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie am 1. Januar 1993 nachzukommen.
Das Königreich Dänemark kann jedoch hinsichtlich Artikel 9 Absatz 3 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Bestimmung nachzukommen, vor dem 1. Januar 1993 in Kraft setzen.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1992.
Im Namen des Rates Der Präsident Vitor MARTINS
(1) ABl. Nr. C 322 vom 21. 12. 1990, S. 1, und ABl. Nr. C 45 vom 20. 2. 1992, S. 10.
(2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 131.
(3) ABl. Nr. C 169 vom 18. 3. 1991, S. 25.
(4) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/1070/EWG (ABl. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 8).
(5) ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1990, S. 19.
(6) ABl. Nr. L 354 vom 30. 12. 1974, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/663/EWG (ABl. Nr. 382 vom 31. 12. 1988, S. 40).
(7) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 64. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 89/604/EWG (ABl. Nr. L 348 vom 29. 11. 1989, S. 28).
(8) ABl. Nr. L 175 vom 25. 7. 1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/347/EWG (ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1985, S. 22).
(9) ABl. Nr. L 135 vom 4. 6. 1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/191/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 16. 4. 1991, S. 24).
(10) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/640/EWG (ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1990, S. 19).
(11) ABl. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 592/91 (ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 13).
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