BGH, Urteil vom 21.10.1982, Aktenzeichen VII ZR 61/82
Die 4 Kläger buchte bei der Beklagten - eine Veranstalterin von Pauschalreisen - im Januar 1980 für sich eine Flugreise nach Jugoslawien. Den Reisepreis von insgesamt 3.822 DM bezahlten er im voraus. Untergebracht werden sollten die Kläger in einem 3* Hotel mit Vollpension. Ein Erdbeben im Vorjahr hatte das Hotel jedoch beschädigt.
Am Urlaubsort angekommen wurden den Klägern mitgeteilt, dass sich das Hotel noch in der Renovierungsphase befände. Sie wurden daher in einem anderen Ort in einem 2* Hotel untergebracht. Dieses Hotel befand sich noch im Bau und die Gästezimmer waren stark verschmutzt. Es gab weder elektrische Beleuchtung noch Warmwasser.
Die Kläger brachen daraufhin ihren Urlaub vorzeitig ab. Die Beklagte erstattete 1.395 DM vom Reisepreis.
Der Kläger 1 hat zuletzt 4.152,40 DM Reise- und Nebenkosten sowie 2.667 DM Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 6.819,40 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Klägerin zu 2 hat 1.541,40 DM Entschädigung sowie 1.500 DM Schmerzensgeld, insgesamt 3.041,40 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Klägerin zu 3 hat 210 DM, der Kläger zu 4 769 DM Entschädigung nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat dem Kläger 1 die geforderten 4.152,40 DM Reise- und Nebenkosten sowie 1.778 DM Entschädigung für vertanen Urlaub zuerkannt, insgesamt 5.930,40 DM nebst Zinsen. Der Klägerin 2 hat es 1.027,60 DM Entschädigung nebst Zinsen zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte zur Folge, dass der Entschädigungsanspruch des Klägers 1 abgewiesen wurde und der Entschädigungsanspruch der Klägerin 2 auf 1.100 DM erhöht wurde.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger die abgewiesenen Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Klägerin 2 ihren Schmerzensgeldanspruch weiter.
Der BGH wies den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin 2 wegen unzulässiger Revision ab.
Bezüglich Kläger 1 entschied der BGH, dass der Urlaub einen, wenn auch eingeschränkten, Erholungswert gehabt habe. Deshalb reiche zur Entschädigung die Hälfte des Reisepreises aus. Als Begründung führte der BGH an, dass das Oberlandesgericht rechtsfehlerfreie Wertungen vorgenommen hat.
BGH (VII ZR 61/82), Entschädigung von Schülern wegen vertanen Urlaub