Schadensersatz für vertanen Urlaub

OLG Frankfurt: Schadensersatz für vertanen Urlaub

Ein Reiseveranstalter hat gegen die Entscheidung, aufgrund welcher er gegenüber dem Reisenden zum Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit verurteilt wurde, eine Berufung eingelegt. Den Reisenden wurde durch die Vorinstanz ein Schadensersatzanspruch zuerkannt, da diese durch den Reiseveranstalter jeweils zu viert in ein Raum mit zwei Betten eingeteilt wurden und eine Urlaubserholung mit Privat- und Intimsphäre dadurch nicht möglich gewesen sei. Es sei zu ständigen Reibereien und Spannungen zwischen den Reisenden gekommen.

Der Reiseveranstalter hat im Berufungsprozess vorgetragen, dass die Vorinstanz verkannt hat, dass die Klägerin für ihre Mitreisenden nicht klagen dürfte und die Verteilung der Schlafplätze aus dem Reisevertrag eindeutig hervorging, im Übrigen wurden die Reisenden beim Vertragsschluss auf die Raumverhältnisse hingewiesen.

Das OLG Frankfurt hat die Berufung abgewiesen.

OLG Frankfurt 8 U 129/80 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 02.12.1980
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.1980, Az: 8 U 129/80
LG Gießen, Urt. v. 24.03.1980, Az: 4 O 8/80
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Hessen-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Frankfurt

1. Urteil vom 02. Dezember 1980

Aktenzeichen 8 U 129/80

Leitsatz:

2. Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit bemisst sich nicht nach dem Verdienstausfall, sondern nach der Höhe des Reisepreises.

Zusammenfassung:

3. Eine Reisegruppe buchte bei einem Reiseunternehmen eine Reise. Bei Ankunft am Urlaubsort wurde der Reisegruppe (8 Personen) durch den Reiseveranstalter ein Steinbungalow mit zwei Räumen zugewiesen, sodass jeweils vier Personen nur ein Raum zur Verfügung stand. Aufgrund einer solchen Raumverteilung war eine Urlaubserholung mit Privat- und Intimsphäre nicht möglich. Nach einiger Zeit kam es zu Reibereien und Spannungen zwischen den einzelnen Paaren, so dass die Klägerin und ihr Mann vorzeitig abreisen mussten. Aufgrund der Umstände Verlangte die Klägerin Schadensersatz für die gesamte Reisegruppe, wobei andere 7 Personen ihr die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter abgetreten haben. Das Gericht hat den Reiseveranstalter zu Schadensersatz verurteilt.

Der Reiseveranstalter hat daraufhin die Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Er trug vor, dass die Klägerin nicht berechtigt war die Ansprüche anderer einzuklagen. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Reisevertrag falsch ausgelegt, aus diesem geht die Raumverteilung eindeutig hervor. Außerdem wurden die Reisenden beim Vertragsschluss eindeutig auf entsprechende Raumverhältnisse hingewiesen. Die Klägerin trug vor, dass die Vorinstanz den Schaden falsch berechnet habe.

OLG Frankfurt hat die Berufung abgewiesen. Der Schaden sei von der Vorinstanz zutreffend auf der Grundlage des Reisepreises bestimmt worden. Die Klägerin dürfte aufgrund der Prozessökonomie die ihr von anderen Reisenden abgetretene Ansprüche einklagen. Der Reisevertrag muss in einer für einen Nichtjuristen verständlicher Wiese verfasst werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, was ein Nichtjurist verstehen dürfte.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24. März 1980 werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Anschlußberufung wird die Revision zugelassen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 11/16 und die Klägerin 5/16.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des auf die Anschlußberufung entfallenden Kostenanteils durch Sicherheitsleistung von 1.000,00 DM abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht in gleicher Weise Sicherheit leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten auf der Grundlage des Sommerprospektes 1979 für die Zeit vom 02. bis 23. August 1979 gemeinsam mit den Mitreisenden … und … einen Bungalow Typ 6 in der FKK-Anlage … auf … Eine entsprechende Buchung nahm die Gruppe … Frau … und … vor. Der Preis betrug 516,00 DM pro Person, der nach Erstellung der Rechnung der Beklagten vom 13.6.1979 auch von der Klägerin und ihren Mitreisenden gezahlt wurde. Allerdings trat anstelle von … in den Vertrag mit der Beklagten ein und nahm an der Reise teil. … übertrug seine Ansprüche gegen die Beklagte auf … dieser wie die übrigen 6 Mitreisenden traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

6. Der Reisegruppe wurde im Club … auf … ein Steinbungalow, bestehend aus zwei „Wohneinheiten“ zugewiesen. Jede Einheit bestand aus einem einzigen Raum, in dem sich ein Schrank und zwei Betten befanden. Vier Personen stand also ein Raum mit zwei Betten zur Verfügung.

7. Aufgrund des engen Zusammenseins in diesen beiden Räumen war, wie die Klägerin behauptet, eine Urlaubserholung mit Privat- und Intimsphäre nicht möglich. Es sei zu ständigen Reibereien und Spannungen gekommen. So seien die Klägerin und der Zeuge … am 20.8.1979 vorzeitig völlig „entnervt“ abgereist.

8. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.9.1979 aus eigenem und abgetretenem Recht der 7 Mitreisenden Schadensersatz wegen mißlungenen Urlaubs begehrt, und zwar 50 % der Reise- und Aufenthaltskosten sowie weitere 50 % des 3-Wochen-Verdienstes als Schadensersatz für vertanen Urlaub.

9. Von den insgesamt geltend gemachten 8.856,82 DM hat das Landgericht unter Klageabweisung im übrigen bei einer Kostenverteilung von 5/16 zu 11/16 zugunsten der Klägerin 6.047,00 DM nebst Zinsen zugesprochen und ausgeführt, die Leistung der Beklagten sei mangelhaft gewesen, denn der Reisevertrag sei dahin zu verstehen, daß für zwei, aber nicht für vier Personen ein Raum zur Verfügung stehen solle. Das Landgericht hat, was die Höhe des Schadensersatzes angeht, die halben Aufwendungen für Anreise und Aufenthalt zuerkannt aber nur einen Betrag von 400,00 DM an Schadensersatz statt des halben Verdienstes.

10. Mit der Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe verkannt, daß die Klägerin nicht für ihre Mitreisenden habe klagen dürfen. Es habe zudem den Reisevertrag unrichtig ausgelegt; aus ihm gehe eindeutig hervor, daß nur ein Raum für vier Personen vorgesehen sei. Zudem sei die Klägerin bei der Buchung auf diese Raumverhältnisse hingewiesen worden (Beweis: Zeugin …). Die Klägerin habe auch irgendwelche Mängel nicht der Reiseleitung gemeldet (Beweis: Zeugin …).

11. Die Beklagte beantragt,

12. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

13. Die Klägerin beantragt,

14. die Berufung zurückzuweisen.

15. Sie hat – unselbständige – Anschlußberufung eingelegt und beantragt,

16. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere DM 2.809,62 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18.1.1980 zu zahlen.

17. Die Beklagte hat Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt.

18. Die Klägerin trägt vor, ihr stehe der gesamte eingeklagte Betrag zu; so habe das Landgericht nicht berücksichtigt, daß eines der Doppelbetten verrostet und das andere notdürftig geflickt gewesen sei. Die Klägerin wirft vor allem dem Landgericht vor, es habe bei der Bemessung des Schadensersatzes für vertanen Urlaub die BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt, wonach der Verdienst des Reisenden als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.

Entscheidungsgründe:

19. Berufung und Anschlußberufung sind zwar zulässig; aber beide nicht begründet. Das Landgericht hat richtig entschieden.

20. Die Klägerin ist auch prozeßführungsbefugt. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier der Ansicht des Kammergerichts gemäß Urteil vom 22.2.1973 (wiedergegeben bei Bartl, Reiserecht, Rdnr. 388) zu folgen ist, wonach es im Reiseprozeß naheliegt, die Abtretung als Einziehungsermächtigung umzudeuten. Im vorliegenden Falle gibt es aber keine Umstände, weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der Abtretungsurkunde, die gegen eine Vollabtretung sprechen, mag es sich hier u. U. auch um eine treuhänderische Abtretung handeln (OLG Köln, JMBl. NRW. 1971, 7). Daß hier die Mitreisenden der Klägerin ihre Forderungen abgetreten haben, um sich prozessuale Vorteile – Auftreten als Zeugen – zu verschaffen, hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan. Es mag zwar sein, daß letztlich die Klägerin und die Mitreisenden mit der Abtretung eine vereinfachte Durchsetzung ihrer Ansprüche erstrebt haben; aber das liegt im Interesse aller Prozeßbeteiligten und auch des Gerichts. Die Aufführung von acht Klägern im Rubrum, selbst wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sein sollen, ergibt mit Zustellung bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien und später bei der Zwangsvollstreckung einen besonderen Arbeitsaufwand, wobei sich auch leicht Fehler bei der Aktenbehandlung einschleichen können. Somit muß der Grundsatz der Prozeßökonomie dazu führen, daß strenge Anforderungen an die Umdeutung einer Abtretung in einer Einziehungsermächtigung zu stellen sind.

21. Berufung

22. Zurecht hat das Landgericht der Klägerin 6.047,00 DM als Minderung für die Bungalow-Miete und als Schadensersatz für Fahrtkosten und vertanen Urlaub zuerkannt; denn die Leistung der Beklagten bei der Zurverfügungstellung des Bungalows entsprach nicht dem Vertragsinhalt. Die Klägerin und ihre sieben Mitreisenden hatten einen Bungalow gemäß Typ 6 gemietet, der im Prospekt der Beklagten wie folgt beschrieben war:

23. Steinbungalow (bis 4 Pers.), 2 getrennte Wohneinheiten unter einem Dach. Jede Wohneinheit wie Typ 4, jedoch zusätzlich Waschbecken, elektr. Licht, Kühlschrank und Terrasse. An der Rückseite kalte Dusche/WC gemeinsam für zwei Wohneinheiten.“

24. Der unbefangene Leser muß hiernach davon ausgehen, daß für vier Personen zwei Wohneinheiten zur Verfügung stehen, also eine Wohneinheit für zwei Personen, somit für ein „Pärchen“, wobei der Ausdruck Wohneinheit suggeriert, daß es sogar mehr als ein Zimmer bzw. ein Raum ist, weil ja sonst schlicht von „Raum“ oder „Zimmer“ gesprochen wäre. Hierbei ist ferner von Bedeutung, daß hinter dem Wort „Steinbungalow“ in Klammern bis vier Personen steht und durch ein Komma von dem weiteren Satz abgetrennt ist. Dies läßt nur die Auslegung zu, daß der besagte Steinbungalow für vier Personen zur Verfügung steht, tatsächlich war er aber für acht vorgesehen. Folgt man der Auslegung der Beklagten, so hätte es heißen müssen: „Steinbungalow, zwei getrennte Wohneinheiten (jeweils 4 Personen) unter einem Dach“.

25. Der Beklagten ist einzuräumen, daß demjenigen, der als Jurist Verweisungen zu lesen versteht, aufgefallen sein konnte, daß es im zweiten Satz heißt: „Jede Wohneinheit wie Typ 4“. In Typ 4 heißt es im Prospekt „(bis 4 Pers.), gleiche Größe und Ausstattung wie Typ 3, jedoch nur ein Raum.“ Aber selbst diese Verweisung ist mehrdeutig; sie schließt nicht etwa als Halbsatz an die Raumaufzählung von Satz 1 bei Typ 6 an, mit diesem Satz durch ein Komma verbunden; sondern der Verweisungshinweis auf Typ 4 stellt sich, wie das Komma ausweist, als Nebensatz zur Ausstattungsbeschreibung dar. Daraus dürfte der sehr aufmerksame, juristisch bewanderte Leser den Schluß ziehen, mit dem Hinweis auf Typ 4 wird lediglich – etwas verunglückt – auf Typ 3 hingewiesen, auf den sich ja auch Typ 4 bezieht und der eine ausführliche Beschreibung der Ausstattung gibt.

26. Wenn selbst somit ein Leser, der Erfahrungen in der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, ohne weiteres nicht auf die Auslegung kommt, die die Beklagte für richtig hält, so erst recht nicht der typische, nicht erfahrene unbefangene Reisekunde, an den sich derartige Prospekte richten. Es ist schlechthin nicht einzusehen, weshalb die Beklagte Typ 6 nicht wie folgt beschrieben hat:

27. „Steinbungalow mit zwei getrennten Wohneinheiten, jede bis 4 Personen. Ausstattung wie Typ 3, jedoch zusätzlich ….“ Eine solche Beschreibung hätte im Prospekt nicht mehr Raum eingenommen wie die von der Beklagten gewählte. Es besteht der Verdacht, daß die Beklagte derartige Unklarheiten in Kauf nahm, um Kunden eher zum Vertragsabschluß zu gewinnen, wie ja ohnehin Reiseprospekte, wie gerichtsbekannt ist, oft „geschönt“ sind. Im übrigen kann dies dahingestellt bleiben, denn die Unklarheiten der Beschreibung gehen nach § 5 AGB zu Lasten der Beklagten als des Verwenders.

28. Der Beweisantritt der Beklagten mit der Zeugin … diese habe im Münchener Reisebüro der Klägerin ausdrücklich erklärt, jede Gruppe zu 4 Personen erhalte eine Wohneinheit, ist unsubstantiiert. Ein substantiierter Beweisantritt erfordert nicht nur, daß die Möglichkeit, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Beweisaufnahme Erfolg haben wird (Zöller, ZPO, 12. Aufl., § 284 ZPO, 11. Aufl., § 284 Ziff. 3). Das ergibt sich in der Regel schon aus den näheren Umständen bei der Darstellung des Beweisthemas. Anders ist es aber in einem Fall wie hier, bei dem eine Zeugin mehr als 1 1/2 Jahre nach dem Ereignis über einen Vorgang bekunden soll, der zur alltäglichen Routine einer Sekretärin in einem Reisebüro gehört, ein Routinevorgang also, von dem der Lebenserfahrung nach schon am nächsten Tag nichts haften geblieben ist. Hier muß die benennende Partei, also die Beklagte; schon besondere Umstände darlegen, weshalb sich die Zeugin an Einzelheiten eines Routinevorganges erinnern soll. Der Hinweis der Beklagten allein, die Gruppe sei schon bei der Buchung zerstritten gewesen, reicht nicht aus, da sich daraus kein Hinweis auf die Belehrung über das Reiseprospekt ergibt. Anders wäre es gewesen, wenn sich die Zeugin Skizzen oder Notizen über den hier maßgeblichen Vorgang gemacht hätte. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, denn sonst hätte ein solcher Vortrag für die Beklagte nahe gelegen.

29. Im wesentlichen gilt das gleiche für die Benennung der Zeugin … die Klägerin und ihre Mitreisenden hätten die Art und Weise der Unterbringung in … nicht gerügt. Dies hat die Klägerin bestritten und ein Protestschreiben mit über 20 Unterschriften vom 9.8.1979 vorgelegt. Im übrigen kann es auf die Vernehmung nicht ankommen, da – wie es sich schon aus der Einstellung der Beklagten im Rechtsstreit ergibt – diese nicht willens und wegen der Hochsaison offensichtlich nicht fähig war, für je zwei Personen einen Raum zur Verfügung zu stellen.

30. Daß ein Zusammenleben für drei Wochen von vier erwachsenen Personen in einem Raum von nur 20 qm zu einer ganz erheblichen Einschränkung und Rücksichtnahme im Tagesablauf für jede und vor allem zur Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre führen wird, ist offensichtlich. Daß die Raumenge deshalb zur Quelle für Streitigkeiten und Reibereien werden kann, entspricht der Lebenserfahrung. Dies geht über Unlustgefühle über eine nicht erwartete Unterbringung weit hinaus. Daraus ergeben sich somit die vom Landgericht zuerkannten Minderungs- und Schadensersatzansprüche (BGH, 60, 63). Damit war die Berufung zurückzuweisen, zumal die Beklagte die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche der Klägerin der Höhe nach nicht bestritten hat.

31. Anschlußberufung

32. Wohl aber hat sich die Klägerin gegen die Feststellung des Landgerichts zur Höhe ihrer Ansprüche mit der Anschlußberufung gewandt. Aber auch diese hat keinen Erfolg. Eine weitere Minderung der Reisemiete wegen schlechten Zustandes von zwei Betten war nicht auszusprechen, da es sich hier im Hinblick auf die nicht vertragsgerechte Unterbringung von vier Personen in einem Zimmer nur um einen geringfügigen Mangel handelt, der mit der gesamten Minderung von 50 % mitabgegolten ist, zumal auch die Klägerin in ihrer Minderungsabrechnung dafür keinen besonderen Betrag eingesetzt hat. Was die weitere Rüge der Klägerin angeht, so vermag der Senat der BGH-Rechtsprechung zum Schadensersatz beim vertanen Urlaub (60/63) nicht zu folgen, auf die sich die Klägerin stützt. Diese macht als Schadensersatz einen halben Dreiwochenverdienst geltend. Hierbei kommt die Klägerin selbst in etwa auf den zuerkannten Betrag von 400,– DM; bei den Mitreisenden liegt er aber erheblich höher, bei zweien sogar mehr als doppelt so hoch.

33. Das Landgericht hat sich auf die Entscheidung des Senats in 8 U 215/78 gestützt, wonach der Urlauber sich nicht auf den Verdienstausfall als Höhe des Schadensersatzes berufen kann, sondern darauf, welchen Betrag er selbst in den Urlaub investiert und was ihm also die Gestaltung seiner Urlaubszeit in der gewählten und der zum Teil fehlgeschlagenen Form wert war. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach der BGH-Entscheidung NJW 1980, 1948 fest, der die Grundsätze von BGH 63/98 weiter entwickelt hat (kritisch hierzu: Blaurock in der Anm. NJW 1980/1949 ebenfalls zur BGH-Rechtsprechung Palandt-Thomas, 39. Aufl., zu dem auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren § 651 f. Anm. 3). Dabei hat der Senat u. a. berücksichtigt, daß der Verdienstausfall nur eine vage Richtgröße für den Aufwand ist, der die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erfordert. Es kommt vielmehr – und das hat der BGH in NJW 1980, 1948 auch im Hinblick auf die Bemessung des Schadensersatzes für eine nicht berufstätige Ehefrau dargetan – auf den allgemeinen Lebenszuschnitt an. Hierbei spielen neben dem Verdiensteinkommen weitere Umstände mit, wie sonstiges Einkommen, Vermögen, auch die Zahl der Kinder, Schulden usw.; das heißt, daß das Realeinkommen zu ermitteln ist, wie dies auch bei Unterhaltsprozessen der Fall ist. Daß solche Ermittlungen im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes für vertanen Urlaub der Prozeßökonomie widersprechen, liegt auf der Hand.

34. Dies ist für den Senat letztlich nicht entscheidend, wie auch nicht der Umstand, daß es sehr problematische soziale Unterschiede bei dem gleichen mißglückten Urlaub für verschiedene Teilnehmer einer Reise geben kann (vgl. auch Palandt-Thomas. a.a.O.). Wohl aber, daß nach Ansicht des Senats grundsätzlich die Anbindung des Wertes des Urlaubs für Erholung, Regeneration und Lebensfreude allein an dem Einkommen des Urlaubers nicht zutreffend ist. Gerade wie und in welcher Weise ein Mensch sich im Urlaub erholen will und kann, ist eine Frage der Entfaltung seiner Persönlichkeit wofür verständlicherweise der finanzielle Lebensschnitt ein Kriterium, aber nicht der wesentliche Maßstab sein kann. Für eine vermögende Person kann ein für das Einkommen relativ billiger Urlaub ausreichen, um sich zu erholen und die Lebensfreude im Urlaub zu vermitteln. Ein Arbeiter mag wegen einer körperlich schweren Berufsarbeit zur Erholung einen für sein Einkommen relativ teuren Urlaub für erforderlich erachten. Welche Aufwendungen zur physischen und zur psychischen Erholung für die Urlaubsreise erforderlich erachtet werden, hat sich in den konkreten Kosten für einen Reisevertrag deren Schlechterfüllung gerügt wird, objektiviert (so letztlich auch Blaurock a.a.O.).

35. Wenn das Landgericht hierfür einen Betrag von 400,– DM eingesetzt hat, der knapp 80 % der auf jede Person der Gruppe fallende Bungalowmiete erfaßt, so, ist dies als eine durchaus angemessene Entschädigung anzusehen.

36. Der Senat hat die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1, 2 zugelassen, weil einmal die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch von einer Entscheidung des BGH abweicht und auch auf dieser Abweichung beruht, weil andererseits eine andere Festsetzung des Schadensersatzanspruches wegen vertanen Urlaubs zu erfolgen hätte. Die Bedeutung der Sache wird auch durch das nunmehr in Kraft getretene Reisevertragsrecht nicht gemindert; sie gewinnt im Gegenteil an Gewicht.

37. Die Zulassung allein für die Anschlußberufung ist auch bedenkenfrei, weil hinsichtlich des Schadensersatzanspruches ein Teilurteil hätte ergehen können (BGH, NJW 1969, 767).

38. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

39. Beschwer der Beklagten: 6.047,– DM; der Klägerin: 2.309,82 DM. Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.856,82 DM.

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