OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.1980, Aktenzeichen: 8 U 129/80
Eine Reisegruppe buchte bei einem Reiseunternehmen eine Reise. Bei Ankunft am Urlaubsort wurde der Reisegruppe (8 Personen) durch den Reiseveranstalter ein Steinbungalow mit zwei Räumen zugewiesen, sodass jeweils vier Personen nur ein Raum zur Verfügung stand. Aufgrund einer solchen Raumverteilung war eine Urlaubserholung mit Privat- und Intimsphäre nicht möglich. Nach einiger Zeit kam es zu Reibereien und Spannungen zwischen den einzelnen Paaren, so dass die Klägerin und ihr Mann vorzeitig abreisen mussten. Aufgrund der Umstände Verlangte die Klägerin Schadensersatz für die gesamte Reisegruppe, wobei andere 7 Personen ihr die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter abgetreten haben. Das Gericht hat den Reiseveranstalter zu Schadensersatz verurteilt.
Der Reiseveranstalter hat daraufhin die Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Er trug vor, dass die Klägerin nicht berechtigt war die Ansprüche anderer einzuklagen. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Reisevertrag falsch ausgelegt, aus diesem geht die Raumverteilung eindeutig hervor. Außerdem wurden die Reisenden beim Vertragsschluss eindeutig auf entsprechende Raumverhältnisse hingewiesen. Die Klägerin trug vor, dass die Vorinstanz den Schaden falsch berechnet habe.
OLG Frankfurt hat die Berufung abgewiesen. Der Schaden sei von der Vorinstanz zutreffend auf der Grundlage des Reisepreises bestimmt worden. Die Klägerin dürfte aufgrund der Prozessökonomie die ihr von anderen Reisenden abgetretene Ansprüche einklagen. Der Reisevertrag muss in einer für einen Nichtjuristen verständlicher Wiese verfasst werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, was ein Nichtjurist verstehen dürfte.
AG Frankfurt (8 U 129/80), Schadensersatz für vertanen Urlaub