OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2011, Aktenzeichen: 12 U 24/11
Die Klägerin ist während eines Aufenthalts in einem Hotel der Beklagten, einer Hotelbetreiberin, am Rand eines Hotelpool ausgerutscht, gestürzt und hat sich eine Schenkelhalsfraktur zugezogen. Sie fordert nun die Beklagte auf, ihr ein Schmerzensgeld, eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubszeit zu zahlen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe im vorliegenden Fall ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, was zu dem Sturz geführt habe. Die Beklagte ist der Meinung bei dem Sturz habe sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
Das Oberlandesgericht hält die Klage für unbegründet. Ein rutschiger Bodenbelag am Schwimmbecken sei als eine übliche Begleiterscheinung zu werten, mit der ein Reisender stets zu rechnen habe. Bei einem Sturz realisiere sich dementsprechend das allgemeine Lebensrisiko und der Unfall stelle dementsprechend keinen Reisemangel dar. Ein Missachten der Verkehrssicherungspflicht könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil vor Gefahren nur zu warnen sei, wenn diese für den Reisenden nicht unmittelbar erkennbar seien.
OLG Düsseldorf (12 U 24/11), Sturzunfall im Bereich eines Hotel-Schwimmbeckens