Irreführende Werbung für Beliebtheits-Ranking für Hotels auf einem Internet-Buchungsportal

LG Berlin: Irreführende Werbung für Beliebtheits-Ranking für Hotels auf einem Internet-Buchungsportal

Die Beklagte vermittelt Hotels über eine Buchungsplattform im Internet und ordnet dabei die buchbaren Hotels anhand eines Rankings. Die Platzierung der Hotels in diesen Rankings hängt dabei zum Teil von der Höhe der von den Hotels an die Beklagte gezahlten Kommission ab, was die Klägerin für rechtswidrig hält.

Das Landgericht Berlin hält die Klage für begründet. Die Beklagte habe es künftig zu unterlassen, mittels beeinflussbarer Rankings für Hotels zu werben, weil es sich dabei um irreführende Werbung handle. Der Verbraucher erwarte nicht, dass Beliebtheits-Rankings für Hotels durch Kommissionszahlungen der bewerteten Hotels beeinflusst wird.

LG Berlin 16 O 418/11 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 25.08.2011
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 25.08.2011, Az: 16 O 418/11
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Berlin-Gerichtsurteile

Landgericht Berlin

1. Urteil vom 25. August 2011

Aktenzeichen: 16 O 418/11

Leitsatz:

2. Wenn mit Rankings für Hotels geworben wird und die Hotels das Ranking durch Komissionszahlungen in ihrem Sinne beeinflussen können, handelt es sich um irreführende Werbung.

Zusammenfassung:

3. Die Beklagte vermittelt Hotels über eine Buchungsplattform im Internet. Dabei werden die buchbaren Hotel anhand eines Rankings „nach Beliebtheit“ geordnet. Die Platzierung in diesen Rankings hängt dabei zum Teil von der Höhe der von den Hotels an die Beklagte gezahlten Kommission ab und die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite an, das Ranking bei Kommissionszahlungen zu beeinflussen. Die Klägerin hält dies für rechtswidrig und einen Fall irreführender Werbung. und fordert deshalb eine Unterlassenserklärung seitens der Beklagten.

Das Landgericht Berlin hält die Klage für begründet. Die Klägerin könne die Unterlassenserklärung der Beklagten wegen Irreführung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verlangen. Es liege ein Fall von irreführender Werbung vor, weil der Verbraucher nicht erwarte, dass Beliebtheits-Rankings für Hotels auf einem Internet-Buchungsportal durch Kommissionszahlungen ebendieser Hotels beeinflusst werden könnten. Die Beklagte wird verpflichtet diese Form des unlauteren Wettbewerbs zukünftig zu unterlassen.

Tenor:

4. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Internetbuchungsportals für Hotels

a) Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn dies geschieht wie in Anl. ASt 4 wiedergegeben, und wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das eigene Ranking positiv zu beeinflussen, indem sie eine höhere Kommission an die Antragsgegnerin zahlen;

b) Hotelbetrieben die Möglichkeit der positiven Beeinflussung eines Rankings durch Erhöhung der Kommissionen anzubieten, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt 6 (auszugsweise) wiedergegeben und wenn das Ranking erfolgt wie in Anlage ASt 4 wiedergegeben:

Gründe

I.

5. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin Hotelbuchungen anbietet und dabei anhand eines Rankings mit der Beliebtheit der jeweiligen Hotels wirbt, bei der auch die Höhe der von den Hotels an die Antragsgegnerin gezahlte Kommission eine Rolle spielt.

II.

6. Der Verfügungsantrag ist zulässig und begründet.

7. Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus Art. 5 Nr. 3 EUGWO, die Dringlichkeit aus § 12 Abs. 2 UWG.

8. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt kann die gerichtsbekannt antragsbefugte Antragstellerin Unterlassung wegen Irreführung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verlangen. Deutsches Recht findet gem. Art. 6 Abs. 1 ROM-II-VO Anwendung. Ob sich die Antragsgegnerin auf das Herkunftslandprinzip berufen kann, braucht nicht entschieden werden, da auch in den Niederlanden irreführende Geschäftspraktiken verboten sind. Wenn die Antragsgegnerin meint, sie werbe nicht damit, dass das Ranking der Beliebtheit allein auf den Bewertungen der Gäste beruhe, so hält die Kammer schon das für zweifelhaft; jedenfalls aber erwartet der Verbraucher nicht, dass – auch nur mit einem gewissen Anteil – Zahlungen der Hotels an die Antragsgegnerin dieses Ranking beeinflussen.

9. Bei der Fassung des Verbots hat das Gericht von § 938 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine auch nur teilweise Zurückweisung verbunden wäre.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: LG Berlin: Irreführende Werbung für Beliebtheits-Ranking für Hotels auf einem Internet-Buchungsportal

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 23.06.2009, Az: VI ZR 196/08
AG Bremen, Urt. v. 30.06.2011, Az: 10 C 121/11

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Beliebtheitsrankings auf Hotelbuchungsplattform
Passagierrechte.org: Irreführende Werbung bei Hotelbuchung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte