LG Berlin, Urteil vom 25.08.2011, Aktenzeichen: 16 O 418/11
Die Beklagte vermittelt Hotelbuchungen über eine Internetplattform und ordnet dabei die buchbaren Hotel anhand eines Beliebtheits-Rankings. Die Plazierung der Hotels in diesen Rankings hängt dabei zum Teil von der Höhe der von den Hotels an die Beklagte gezahlten Kommission ab, was die Klägerin für rechtswidrig hält.
Das Landgericht Berlin hält die Klage für begründet. Die Beklagte habe es künftig zu unterlassen, mittels beeinflussbarer Rankings für Hotels zu werben, weil es sich dabei um irreführende Werbung handle. Der Verbraucher erwarte nicht, dass Beliebtheits-Rankings für Hotels durch Kommissionszahlungen der bewerteten Hotels beeinflusst wird.
LG Berlin (16 O 418/11), Irreführende Werbung für Hotels auf einem Internet-Buchungsportal