Wirksame Einbeziehung der AGB

AG Düsseldorf: Wirksame Einbeziehung der AGB

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Reise gebucht und fordert nun eine Minderung des Reisepreises. Die Beklagte hält die Ansprüche des Klägers jedoch für unzulässig, weil sie gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bereits verjährt seien. Die Klägerin wiederum argumentiert, ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass diese AGB im Reisevertrag wirksam gewesen seien.

Das Landgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geforderte Minderung des Reisepreises, weil jegliche Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Reisevertrag gem. §§ 651 g Abs. 2, 651 m BGB verjährt seien. Die Aussage des Klägers, dass ihm die Wirksamkeit der AGB der Beklagten nicht klar gewesen seien, hält das Gericht für unhaltbar, zumal der Kläger einen Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben hatte.

AG Düsseldorf 43 C 10687/05 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 09.02.2006
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2006, Az: 43 C 10687/05
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 09. Februar 2006

Aktenzeichen: 43 C 10687/05

Leitsatz:

2. Ein Reisender hat keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn der diesbezügliche Anspruch später als in den AGB des Reiseveranstalters befristet, gestellt wird.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Reise gebucht. Er fordert im vorliegenden Fall rückwirkend eine Minderung des Reisepreises. Die Beklagte hält die Ansprüche des Klägers jedoch für unzulässig, weil diese gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung bereits verjährt seien. Die Klägerin wiederum argumentiert, ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass die AGB im Reisevertrag wirksam gewesen seien.

Das Landgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und spricht dem Kläger keinen Anspruch auf die geforderte Minderung des Reisepreises zu. Der Grund dafür sei, dass sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem betreffenden Reisevertrag gem. §§ 651 g Abs. 2, 651 m BGB verjährt seien.

Der Kläger könne auch nicht argumentieren, dass ihm die Wirksamkeit der AGB der Beklagten nicht klar gewesen seien. Für eine wirksame Einbeziehung der AGB in einen Reisevertrag sei es vielmehr ausreichend, dass diese in der Buchungsstelle ausliegen oder im Katalog abgedruckt seien. Der Reiseveranstalter dürfe sich darauf verlassen, dass der Reisende selbst den Wunsch äußert, die AGB einzusehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Reisekunde bei der Buchung einen Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben hat.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die Klage ist unbegründet.

7. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.

8. Sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag sind gem. §§ 651 g Abs. 2, 651 m BGB i.V.m. Ziffer 9.3 der AGB der Beklagten verjährt.

9. Es ist davon auszugehen, dass die AGB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

10. Zur wirksamen Einbeziehung der AGB muss der Reisende auf die AGB hingewiesen worden sein, es muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden haben und der Reisende muss mit der Geltung der AGB einverstanden gewesen sein.

11. Der Kläger ist auf die Geltung der AGB unmissverständlich hingewiesen worden, da er sogar gesondert unterzeichnet hat, die Reisebedingungen des Veranstalters anzuerkennen. Ihm musste daher bei Abgabe der Unterschrift zwingend bekannt sein, dass die Beklagte AGB in den Vertrag einbeziehen will.

12. Die Beklagte hatte dem Kläger auch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Hierfür ist ausreichend, dass die AGB des Veranstalters in der Buchungsstelle ausliegen oder im Katalog abgedruckt sind. Der Veranstalter muss dabei nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die AGB im Katalog abgedruckt sind. Denn unabhängig davon, dass dies allgemein bekannt sein dürfte, darf sich der Reiseveranstalter aufgrund des erfolgten Hinweises auf die AGB bei Anmeldung, welcher vom Kunde gesondert unterzeichnet wurde, darauf verlassen, dass dieser den Wunsch äußert, die AGB einzusehen (vgl. zum Ganzen: LG Frankfurt, RRa 2002, 68ff.).

13. Nach unstreitigem Beklagtenvortrag ist die Reise auf der Grundlage des Kataloges „XXX“, insbesondere der Hotelbeschreibung auf Seite 32 gebucht worden. Mithin lag dem Kläger bei Buchung der Katalog der Beklagten vor. Auf Seite 32 des Kataloges ist unten gut erkennbar auf die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten auf den Seiten 65 – 66 hingewiesen. Unstreitig waren zudem im Reisebüro weitere Kataloge vorrätig, aus denen sich die AGB der Beklagen ergeben hätten.

14. Soweit der Kläger einwendet, er habe die AGB der Beklagten weder erhalten noch im Reisebüro einsehen können, ist dies aus oben genannte Gründen unbeachtlich. Denn der Kläger hat gerade nicht vorgetragen, dass er etwa aufgrund des von ihm unterzeichneten Hinweises nach den AGB gefragt hätte, ihm jedoch eine Einsichtnahme verweigert wurde. Warum es dem Kläger sonst unmöglich gewesen sein soll, die ABG der Beklagten im Reisebüro einzusehen, ist ebenfalls nicht erkennbar.

15. Mithin hat die Beklagte dem Kläger bereits dadurch, dass in der Buchungsstelle Kataloge vorrätig waren, aus denen sich ihre AGB ergeben und der Kläger sogar auf Grundlage eines solchen Kataloges buchte, hinreichend die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geschaffen.

16. Schließlich hat der Kläger die AGB ausweislich seiner Unterschrift auch akzeptiert.

17. Somit sind die AGB der Beklagten Vertragsbestandteil geworden.

18. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB des Reiseveranstalters auf eine Jahresfrist ist nicht zu beanstanden (Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 651 g Rn. 6, 651 m Rn. 2).

19. Die Verjährungsfrist begann mit Reiseende, mithin am 2.1.2004. Die Verjährung wurde nur maximal bis zum 2.3.2004 gehemmt, da die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage die Ansprüche endgültig ablehnte. Die einjährige Verjährungsfrist war daher bei Klageerhebung bereits abgelaufen.

20. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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