Voraussetzungen für Flugannullierung

AG Frankfurt: Voraussetzungen für Flugannullierung

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Frau einen Flug von Nagoya nach Berlin. Dieser wurde abgesagt und der Kläger und seine Begleitung auf andere Flüge umgebucht. Sie kamen erst mit einer Verspätung von 22 Stunden am Zielort an. Er verlangt nun von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung.
Das Amtsgericht Frankfurt sprach ihm einen solchen Anspruch zu, da es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um eine Flugannullierung handelte und sie ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der VO ist.

AG Frankfurt 30 C 1726/06 (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 12.10.2006
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2006, Az: 30 C 1726/06
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Amtsgericht Frankfurt
1. Urteil vom 12.10.2006
Aktenzeichen 30 C 1726/06

Leitsätze:
2. Verspätet ist ein Flug, der – lediglich – nicht rechtzeitig am Zielort eintrifft.
Eine Annullierung des Fluges liegt vor, wenn der gebuchte Flug „abgesagt“ wird.

Zusammenfassung:
3. Vorliegend buchte der Kläger für sich und seine Frau einen Flug von Nagoya nach Berlin. Sie wurden auf andere Flüge umgebucht und kamen erst mit einem Tag Verspätung in Berlin an. Er verlangt nun eine Ausgleichszahlung wegen der Flugannullierung nach der Fluggastverordnung.
Das beklagte Luftfahrtunternehmen ist der Meinung, es lege bloß eine Flugverspätung und keine Flugannullierung vor. Des Weiteren sei ist nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen.
Das Amtsgericht Frankfurt entschied anders. Die Beklagte ist Anspruchsgegnerin, da sie ausführendes Luftfahrtunternehmen war. Es gab für die Fluggäste keinerlei Hinweise darauf, dass ein anderes Luftfahrtunternehmen das Ausführende sein soll. Des Weiteren liegt hier keine bloße Flugverspätung vor, da der Flug nicht nur nicht rechtzeitig am Zielort eintraf. Hier wurde der gebuchte Flug abgesagt. Es handelt sich folglich um eine Flugannullierung. Auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung sind gegeben. Die Klage ist mithin begründet.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.12.2005, sowie 76,91 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Der Kläger und seine Ehefrau, die dem Kläger sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Luftbeförderungsvertrag abgetreten hat, haben bei der Beklagten Flüge gebucht zur Beförderung von Nagoya nach Berlin. So sollte der Flug mit der Flug Nr. AF 295 von Nagoya nach Paris in Nagoya um 10.10 Uhr abfliegen. Daran anschließend war der Flug Nr. … von Paris nach Berlin am 10.09.2005 für 19.00 Uhr vorgesehen. Die Ankunft in Berlin war für 20.45 Uhr geplant. Da die vorgesehene Flugzeit jedoch entgegen der Buchung kurzfristig auf den 11.09.2005, 8.14 Uhr geändert wurde, wurden der Kläger und seine Frau umgebucht auf andere Flüge. Sie verließen Nagoya um 16.35 Uhr mit der … Airlines nach Seoul, Ankunft dort um 18.30 Uhr. Mit der gleichen Fluggesellschaft folgen sie um 19.30 Uhr weiter nach Hongkong, wo sie um 22.10 Uhr eintrafen. Mit der Fluggesellschaft … ging es um 23.55 Uhr weiter nach Paris; Ankunft dort 6.50 Uhr. Von dort flogen der Kläger und seine Frau weiter, nun mit einer Maschine der Beklagten ab Paris um 10.05 Uhr. Die Maschine landete in Berlin um 11.50 Uhr.
6. Mit Schreiben vom 15.10.2005 hat der Kläger für sich und seine Ehefrau von der Beklagten Schadensersatz gemäß der EU-Verordnung Nummer 261/2004 i.H.v. insgesamt 1.200,00 Euro beansprucht. Diese verweigert die Zahlung.
7. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.12.2005 zu zahlen;
die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten i.H.v. 107,01 Euro zu zahlen.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, da sie zum einen nicht „ausführendes“ Luftfahrtunternehmen gewesen sei, zum anderen der Flug nicht annulliert worden, sondern verspätet am Zielort eingetroffen sei.
10. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
11. Die Klage ist in der Hauptsache vollumfänglich begründet, lediglich hinsichtlich der Nebenforderungen war sie zum Teil abzuweisen.

12. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. Art. 5, 7 Abs.1 lit.c) VO (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung i.H.v. 600,00 Euro jeweils für sich und seine Ehefrau, die ihm ihren Ausgleichsanspruch abgetreten hat. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch liegen sämtlichst vor.
13. Zunächst handelte die Beklagte entgegen der von ihr hier vertretenen Ansicht als „ausführendes“ Luftfahrtunternehmen.

14. Gem. Art. 2 der VO ist ein „ausführendes“ Luftfahrtunternehmen ein solches, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – natürlichen oder juristischen – Person, die mit dem Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Dies war hier bei der Beklagten der Fall.
15. Zwar sah die Beklagte vor, sich auf einer Teilstrecke des gebuchten Fluges, und zwar von Nagoya nach Paris hinsichtlich der von ihr geschuldeten Luftbeförderung einer anderen Fluglinie zu bedienen und erst ab Paris eine eigene Maschine einzusetzen. Indes wurde die gesamte Flugreise unter der Flugnummer der Beklagten mit dem Kürzel „…“ für „…“ geführt, woraus sich die Eigenschaft der Beklagten als „ausführendes“ Luftfahrtunternehmen zweifelsfrei ergibt. Konsequenterweise ging der Flug, wie bei internationalen Flügen der Beklagten üblich, über Paris, den Hauptsitz der Beklagten, an dem die Beklagte sodann eine eigene Maschine einsetzte.

16. Aber selbst dann, wenn man wie die Beklagte, hier … als ausführendes Luftfahrtunternehmen einordnen würde, wäre die Beklagte Anspruchsgegnerin, da sie sich ihren Kunden gegenüber als ausführendes Luftfahrtunternehmen geriert hat.
17. Für die Fluggäste gab es keinerlei Hinweis darauf, dass ein anderes Luftfahrtunternehmen das Ausführende sein soll. Sie sind aufgrund der oben aufgeführten Gründe berechtigterweise davon ausgegangen, dass sich hinter der Flugnummer das ausführende Luftfahrtunternehmen und damit die Beklagte verbirgt.

18. Die Beklagte muss sich dies zurechnen lassen, da Intention der Regelung, das ausführende Luftfahrtunternehmen haftbar zu machen, gewesen ist, vor Ort ein hohes Schutzniveau der Fluggäste sicherzustellen. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn durch undurchsichtige oder unvollständige Angaben auf den Buchungsunterlagen dem Reisenden der Anspruchsgegner vor Ort verborgen bliebe. Schließlich hat auch die Beklagte selbst vor Ort ihre Einstandspflicht gesehen und den Kläger und dessen Ehefrau auf andere Verbindungen umgebucht. Entsprechend ist in dem Schreiben der Beklagten vom 21.09.2005 stets von „unseren“ Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Umbuchung die Rede.
19. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Flug auch nicht lediglich „verspätet“ sondern „annulliert“.
20. Zunächst sind die Begriffe „Verspätung“ und „Annullierung“ in der VO (EG) Nr. 261/2004 nicht legal definiert, sondern sind durch eine Gesamtschau der Umstände voneinander abzugrenzen. Die Gesamtbetrachtung führte hier zur Feststellung des Vorliegens einer „Annullierung“ des Fluges.

21. Verspätet ist ein Flug, der – lediglich – nicht rechtzeitig am Zielort eintrifft.
22. Eine Annullierung hingegen ist anzunehmen, wenn der gebuchte Flug „abgesagt“ wird, was nicht zwangsläufig die Vergabe einer anderen Flugnummer voraussetzt, wobei allerdings die Vergabe einer anderen Flugnummer durchaus ein Indiz für die Annullierung darstellen kann. Umgekehrt ist jedoch die Beibehaltung der Flugnummer nicht das ausschlaggebende Indiz für die Annahme einer bloßen Verspätung. Denn dann hätten es die Luftfahrtunternehmen in der Hand, sich durch die Vergabe entsprechender Flugnummern der Erbringung einer Ausgleichsleistung zu entziehen, was weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat der europäischen Union, die ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen wollten, gewollt war.

23. Entscheidend ist daher darauf abzustellen, wie sich die Situation im Ganzen verhält. So sind als weitere, der Abgrenzung dienende, Faktoren darüber hinaus u.a. die Dauer der Wartezeit zu berücksichtigen, ebenso wie die Beibehaltung bzw. Änderung der zunächst geplanten Crew, der Maschine selbst und schließlich auch der auf die Maschine gebuchten Fluggäste.
24. Hier ergibt die Gesamtschau aller maßgeblichen Merkmale, dass der “ geplante “ Flug annulliert worden ist, wenngleich möglicherweise die geplante Maschine unter der gleichen Flugnummer, wie sie von Anfang an vorgesehen war, 22 Stunden nach dem geplanten Start zum Einsatz gekommen sein sollte.
25. Zunächst ist der Zeitfaktor zu sehen, der bei einer Verlegung der Startzeit um 22 Stunden nach hinten den zeitlichen Rahmen einer bloßen Verspätung deutlich überschreitet.
26. Die Reisenden werden hierbei „aus dem laufenden Fluggeschehen“ genommen und auf einen vollständigen Tag später „verlegt“.
27. Im Weiteren sah sich die Beklagte wegen “ Schwierigkeiten mit dem Besatzungsumlauf “ veranlasst, jedenfalls den Kläger und dessen Ehefrau – was mit den anderen auf den fraglichen Flug gebuchten Passagieren geschehen ist, konnte im Termin nicht geklärt werden – auf andere Luftfahrtunternehmen mit einer anderen Flugroute umzubuchen. Offensichtlich gab es Änderungen in der Planung, die es erforderlich machten, Alternativen für die Reisenden, jedenfalls den Kläger und dessen Ehefrau, zu finden.

28. Bei Würdigung dieser Umstände in einer Gesamtschau – Änderung des Besatzungsplanes, sei es in zeitlicher oder personeller Hinsicht, Verlegung des Starts um 22 Stunden, hieraus resultierende Umbuchung des Klägers und dessen Ehefrau auf andere Fluglinien –, kann das Geschehen nur als „Absage“ des eigentlich geplanten Fluges nicht als „bloße Verzögerung“ desselben gewertet werden.

29. Als eine Rechtsfolge der Annullierung sieht die VO (EG) Nr. 261/2004, dort Art. 5 vor, dass Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 dieser Verordnung zu erbringen sind, es sei denn, dass eine der unter lit. c) i)-ii) genannten Alternativen einschlägig wäre, was hier nicht der Fall war.
30. Die einzig in Betracht kommende Alternative ist hier diejenige der lit. c) iii), die allerdings zur Voraussetzung hat, dass der Reisende nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit sein Ziel erreicht. Vorliegend sind der Kläger und dessen Ehefrau allerdings weit später und zwar 15 Stunden später am Ziel eingetroffen, so dass die Ausnahme des Art. 5 lit. c) iii) nicht greift und dem Kläger der in Art. 7 Abs. 1 lit. c) vorgesehene Ausgleichsanspruch angesichts der Entfernung von mehr als 3.000 km i. H. v. 600,00 Euro pro Person zu erstatten ist.
31. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB).
32. Lediglich hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten, war die Klage zum Teil abzuweisen, und zwar insoweit, als der Kläger die Gebührenerhöhung für anwaltliche Inanspruchnahme durch zwei Personen beansprucht.
33. Ein Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten bestand nur im Auftragsumfang und damit nur in Bezug auf einen Auftraggeber und zwar den Kläger, wenngleich dieser die Geltendmachung eines originären sowie eines abgetretenen Anspruchs beauftragte. Gem. Vorbem. 3 VV §§ 2, 13 RVG Nr. 2400 waren bei Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte (0,65) zzgl. der Pauschale gem. Nr. 7002 VV die vorgerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wie tenoriert zu entscheiden.
34. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
35. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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