Unterbringung an abweichendem Ort und im Doppelzimmer anstatt Appartement
LG Düsseldorf: Unterbringung an abweichendem Ort und im Doppelzimmer anstatt Appartement
Die drei Kläger, zwei von ihnen schwerbehindert, buchten bei dem beklagten Reisebüro einen Urlaub in einem Ferienappartement. Statt jedoch in dem vereinbarten Appartement untergebracht zu werden, erhielten die Kläger ein Doppelzimmer in einem Hotel, welches 30 km von dem vereinbarten Urlaubsort entfernt lag. Zudem waren die Bedingungen in der tatsächlichen Unterkunft aus Sicht der Kläger anders als ursprünglich vereinbart. Die Kläger forderten hierauf Reisepreisminderung.
Den Klägern wurde in erster Instanz vom AG Düsseldorf eine Reisepreisminderung i.H.v. 45 % zugesprochen. Das LG Düsseldorf wies die Berufung der Kläger zurück.
LG Düsseldorf | 22 S 311/99 (Aktenzeichen) |
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LG Düsseldorf: | LG Düsseldorf, Urt. vom 08.12.2000 |
Rechtsweg: | LG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2000, Az: 22 S 311/99 |
AG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.1999, Az: 34 C 4462/99 | |
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Leitsatz:
2. Befindet sich die tatsächliche Unterkunft 30 km von der eigentlich gebuchten Unterkunft entfernt und handelt es sich dabei um ein Doppelzimmer statt um ein, wie eigentlich vereinbart, Appartement, dann berechtigt diese Abweichung zu einer Reisepreisminderung i.H.v. 45 %.
Zusammenfassung:
3. Die drei Kläger, zwei von ihnen schwerbehinderte Männer, buchten bei dem beklagten Reisebüro ein Ferienappartement mit einem vom Schlafzimmer getrennten Wohnzimmer. Bei der Ankunft wurden sie aber in ein, vom urpsprünglich gebuchten, 30 km entfernten Ort gebracht. Dort wurden sie auch nicht, wie vereinbart, in einem Appartement untergebracht, sondern in einem Doppelzimmer in einem Hotel. Die Kläger sahen in der Unterbringung an einem anderen Ort und auch in einer anderen als vereinbarten Unterkunft Reisemängel. Zudem machten sie geltend, dass sie, aufgrund ihrer Behinderung, an dem Strand am Ort ihrer tatsächlichen Unterbringung, wegen der dort vorherrschenden starken Brandung, nicht baden konnten, was sie ebenfalls als Reisemangel werteten. Außerdem brachten sie vor, dass, anders als von dem Reisebüro vor der Buchung zugesichert, in ihrer tatsächlichen Unterkunft keine Kühlungsmöglichkeit für ihre Medikamente bereitstand. Des Weiteren bemängelten die Kläger, dass sie nach dem Frühstück nicht weiter an dem Frühstückstisch sitzen bleiben durften. Aufgrund dieser Umstände forderten die Kläger Reisepreisminderung aus §§ 651 d Abs. 1, 472, 812 BGB und Schadenersatz aus § 651 f Abs. 1 BGB oder § 651 c Abs. 3 BGB.
In erster Instanz befand das AG Düsseldorf, dass die vom Beklagten vorprozessual gezahlten 1.450,00 DM, das 45 % des Reisepreises entsprach, ausreichend seien und daneben keine weiteren Ansprüche der Kläger bestanden. Das LG Düsseldorf wies in dem Berufungsverfahren das Begehren der Kläger zurück. Es befand, dass das Abweichen von Ort und Art der tatsächlichen Unterkunft von der gebuchten Unterkunft eine Minderung von 45 % gem. § rechtfertige. Alle weiteren vorgebrachten Mängel seien als bloße Unannehmlichkeit zu werten bzw. wären von den Klägern nicht substantiiert genug dargestellt worden.
Tenor:
4. Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Juni 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 34 C 4462/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zu 1/3.
Tatbestand:
5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
7. Das tatsächliche Vorbringen der Kläger rechtfertigt über die an jeden Kläger vorprozessual von der Beklagten gezahlten 1.450,00 DM keinen weiteren Minderungsanspruch aus §§ 651 d Abs. 1, 472, 812 BGB. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte liegen deshalb – worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2000 hingewiesen hat – nicht vor. Die bereits vorprozessual gezahlten Beträge entsprechen einer 45 %igen Minderung des Reisepreises. Die der Reise anhaftenden Mängel waren nicht so gewichtig, dass eine weitergehende Minderung gerechtfertigt wäre.
8. Allerdings bedeutete es einen Mangel der Reise, dass die Kläger und ihre jeweiligen Ehepartner nicht in der gebuchten Appartementanlage … in dem Ort …, sondern in einem etwa 30 km entfernt liegenden Ort im Hotel … untergebracht wurden. Dies bedeutete bereits für sich genommen einen Mangel, der sich in seiner Gewichtung an den konkreten Unterschieden der gebuchten zu der tatsächlichen Unterbringung orientiert.
9. Als wesentlicher nachteiliger Unterschied der tatsächlichen Unterbringung ist dabei zu werten, dass die Kläger Appartements mit separatem Wohn- und Schlafzimmer gebucht hatten. Tatsächlich wurde ihnen im Ausweichquartier lediglich Doppelzimmer zur Verfügung gestellt. Dies bedeutete schon eine erhebliche nachteilige Abweichung. Dagegen kann die Kammer einen erheblichen Nachteil des Strandes nicht erkennen. Die Kläger zu 1) und zu 2) machen geltend, dass sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht in der Lage gewesen seien, an dem in der Nähe des Hotels … gelegenen Strandes zu baden. Dort sei die Brandung zu stark gewesen. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich indes nicht entnehmen, warum die Brandung so stark gewesen ist, dass für sie ein Baden unmöglich war. Ob dies etwa am Wetter oder der Strandlage gelegen hat, bleibt offen. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass während der Zeit, in der sie sich auf … befanden (30.10. bis 12.11.1998) in dem Ort …, den sie ursprünglich gebucht hatten, eine geringere Brandung geherrscht hat. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit darauf, dieser Ort verfüge über eine breite Promenade, der Strand biete den beiden behinderten Herren (Kläger zu 1 und zu 2) die Möglichkeit, sicher zu baden. Ob die Brandung in der Zeit vom 30.10. bis 12.11.1998 im … weniger stark war als in dem Ort, in dem sie tatsächlich untergebracht wurden, lässt das Vorbringen der Kläger nicht erkennen. Die Entfernung des Strandes von dem gebuchten Hotel hätte in … ausweislich der Katalogangabe der Beklagten sogar bei 450 m gelegen, während das Hotel … lediglich 400 m vom Strand entfernt gelegen war. Insofern lag das Ausweichquartier sogar günstiger als die ursprünglich gebuchte Unterkunft.
10. Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Kläger ist ihnen im Reisebüro zugesichert worden, dass Medikamente im Appartement kühl gelagert werden könnten. In dem Ausweichquartier bestand diese Möglichkeit nach dem Vorbringen der Kläger nicht. Allerdings konnten sie die Medikamente in den Kühlschränken des Hotels unterbringen. Dies war zwar ohne Zweifel umständlicher, als wenn die Medikamente in einem eigenen Kühlschrank im Zimmer hätten gelagert werden können. Gleichwohl liegt in dieser negativen Abweichung kein erheblicher Mangel.
11. Die vorbezeichneten Mängel der Reise haben zu einer Entwertung um nicht mehr als 45 % geführt. In ihrer Gesamtschau sind die negativen Abweichungen der tatsächlichen Unterbringung der Kläger zu der gebuchten Appartementanlage nicht so gravierend, dass eine weitergehende Minderung gerechtfertigt wäre. Von den vorbezeichneten Unterschieden abgesehen, handelte es sich im wesentlichen um Anlagen ähnlicher Kategorie und Ausstattung.
12. Soweit die Kläger eine Minderung im Hinblick darauf beanspruchen, dass ihnen im Hotel … nicht die Möglichkeit geboten worden sei, eine Massage zu erhalten oder einen Whirlpool zu benutzen, fehlt es an der Darlegung eines entsprechenden Nutzungswunsches. Zwar hatte die Beklagte für die Appartementanlage … die Möglichkeit einer Massage und der Benutzung eines Whirlpools gegen Gebühr in ihrem Katalog versprochen. Es versteht sich indes nicht von selbst, dass die Kläger diese Möglichkeit auch genutzt hätten. Auch die Schwerbehinderung der Kläger zu 1) und zu 2) lässt es nicht selbstverständlich erscheinen, dass sie gegen gesonderte Bezahlung Massage und/oder Whirlpool in Anspruch genommen hätten. Auch das Vorbringen der Kläger zu dem von ihnen bemängelten schlechten Service rechtfertigt keine weitergehende Minderung des Reisepreises. Sie tragen in diesem Zusammenhang vor, ihnen sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, nach dem Frühstück noch eine Zeitlang am Frühstückstisch zu sitzen, sondern sie seien unmittelbar nach Einnahme des Frühstücks aufgefordert worden, die Plätze für weitere Gäste frei zu machen. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass insoweit mehr als eine bloße Unannehmlichkeit vorgelegen hat. So ist aufgrund des Vorbringens der Kläger davon auszugehen, dass sie durch entsprechend langsames Frühstücken in der Lage gewesen wären, so lange am Tisch sitzen zu bleiben, wie sie es gewünscht hätten. Eine Minderung ist insoweit auch nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Denn dem Vorbringen der Kläger kann eine konkrete Mangelanzeige vor Ort nicht entnommen werden. Die allgemein gehaltene Beschwerde über einen schlechten Service bot der Beklagten keine ausreichende Gelegenheit, den von den Klägern konkret beanstandeten Mangel zu beseitigen. Hierzu hätte es vielmehr der genauen Beschreibung des Mangels bedurft, aus dem sich nach Auffassung der Kläger der schlechte Service des Hotels ergeben sollte.
13. Das tatsächliche Vorbringen der Kläger rechtfertigt auch keinen Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 997,50 DM aus § 651 f Abs. 1 BGB oder § 651 c Abs. 3 BGB.
14. Die Kläger begehren in dieser Höhe von der Beklagten Schadenersatz für die Anmietung eines Mietwagens. Nach den von den Klägern vorgelegten Rechnungskopien sind sie in 10 Tagen mit den angemieteten Fahrzeugen etwa 1000 km gefahren. Die Kläger tragen vor, sie seien zu benachbarten Stränden gefahren. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Anmietung der Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Reisemangel gestanden hat. Wie dargelegt, lässt sich eine nachteilige Abweichung des Strandes an dem Ausweichquartier zu dem Strand an der ursprünglich gebuchten Appartementanlage nicht feststellen. Die Anmietung der Fahrzeuge diente deshalb nicht der Beseitigung eines Reisemangels. Dagegen, dass die Kläger die Fahrzeuge im Zusammenhang mit Mängeln der Reise anmieteten, spricht auch die zurückgelegte Fahrstrecke. Das Ausweichquartier lag von der ursprünglich gebuchten Appartementanlage lediglich 30 km entfernt. Bei einer täglichen Hin- und Rückfahrt in den gebuchten Ort wären an 10 Tagen lediglich 600 km zurückgelegt worden.
15. Soweit die Kläger Ersatz der Mietwagenkosten aus § 651 c Abs. 3 BGB herleiten, fehlt es überdies an formellen Voraussetzungen. Ein Aufwendungsersatz nach § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB besteht erst dann, wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe geleistet hat. Für eine solche Fristbestimmung ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Fristbestimmung war auch nicht nach § 651 c Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich.
16. Letztlich rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen der Kläger keinen Schadenersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die Voraussetzung für einen derartigen Schadenersatzanspruch ist, erst vor, wenn ein Grad der Minderung von wenigstens 50 % erreicht ist. Die hier angemessene Minderung des Reisepreises liegt mit 45 % darunter.
17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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