Unbeschränkte Frachtführerhaftung

OLG München: Unbeschränkte Frachtführerhaftung

Die Klägerin ist eine Transportversicherer. Die Beklagte sollte drei Pakete nach Karlsfeld befördern. In Karlsfeld kam jedoch nur ein Paket an. Die Beklagte hat der Klägerin einen Verrechnungscheck überreicht. Die AGB der Beklagten legen fest, dass mit Einlösung des Schecks alle Ansprüche gegen die Beklagte erlöschen. Somit auch der Ersatzanspruch der Klägerin.

Dagegen wehrt sich die Klägerin und verklagt Ersatz des Transportschadens. Das Gericht gab der Klägerin Recht.

OLG München 23 U 2157/04 (Aktenzeichen)
OLG München: OLG München, Urt. vom 23.09.2004
Rechtsweg: OLG München, Urt. v. 23.09.2004, Az: 23 U 2157/04
LG München, Urt. v. 15.01.2004, Az: 4 HKO 6567/02
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Bayern-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht München

1. Urteil vom 23. September 2004

Aktenzeichen: 23 U 2157/04

Leitsatz:

2. Haftungsausschlüsse auf einem einzulösenden Verrechnungsscheck sind unzulässig.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin, eine Transportversicherer, verlangt von der Beklagten, einer holländischen Niederlassung einer weltweit tätigen Transportfirma, Ersatz eines Transportschadens. Die Beklagte hat bei einer Firma für Edelmetalle 3 Pakete für den Transport überreicht bekommen. Diese sollte sie nach Karlsfeld befördern. In Karlsfeld kam jedoch nur 1 Paket an, die beiden anderen waren nicht aufzufinden.

Die Beklagte hat der Klägerin einen Verrechnungscheck überreicht. Die AGB der Beklagten legen fest, dass mit Einlösung des Schecks alle Ansprüche gegen die Beklagte erlöschen. Somit auch der Ersatzanspruch der Klägerin. Dagegen wehrt sich die Klägerin und verklagt Ersatz des Transportschadens.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die AGB verstoßen gegen geltendes Recht. Die Beklagte kann sich nicht auf einen zur Einlösung bereiten Scheck berufen und auf diesem alle Ansprüche gegen sie entfallen lassen. Die Beklagte hat der Klägerin somit Ersatz des Transportschadens zu zahlen.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LGs München II vom 15.01.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 92.316,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10.06.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

5. Die Beklagte ist die holländische Niederlassung einer weltweit tätigen Transportfirma mit dem Schwerpunkt Lufttransporte. Die Klägerin verlangt als Transportversicherer aus übergegangenem und abgetretenem Recht Ersatz eines Transportschadens.

6. Die Beklagte hat bei einer Firma für Edelmetalle in Amsterdam am 13.05.2002 drei Pakete mit dem Totalgewicht von 17,9 kg und den Maßen 41x41x11 cm mit dem Auftrag übernommen, sie zu einer Kunstprägeanstalt in Karlsfeld zu befördern. Wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, hat die Beklagte davon lediglich ein Paket abgeliefert. Der Transport erfolgte im Luftfrachtersatzverkehr mit LKW. Etwaige Ersatzansprüche hat die Empfängerin an die Klägerin abgetreten.

7. Mit Begleitschreiben vom 19.06.2002 (Anlage K11) hat die deutsche Niederlassung der Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin „zur Regulierung des … Schadens“ einen Verrechnungsscheck in Höhe von EUR 205,95 übermittelt. Der letzte Absatz dieses Schreibens, den die Beklagte auch bei anderen Schadensfällen regelmäßig verwendet, lautet:

8. „Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass mit der Einlösung des Schecks alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegolten sind. Eine separate Gegenbestätigung ihrerseits ist für uns nicht erforderlich.“

9. Die Klägerin macht geltend, die verloren gegangen Packstücke hätten 240 Goldronden, das sind ungeprägte Goldmünzen, mit einem Wiederbeschaffungswert (Goldpreis zuzüglich Formkosten von 1.008,00 EUR) in Höhe von 92.522,14 Euro enthalten. Mit ihrer Klage verlangt sie unter Berücksichtigung der Teilleistung der Beklagten Zahlung von 92.316,19 EUR nebst Zinsen.

10. Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat neben umfangreichem Bestreiten vor allem geltend gemacht, durch die Einlösung des Schecks sei zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und ihr eine Abfindungsvereinbarung zu Stande gekommen, die weitergehende Ansprüche ausschließe.

11. Wegen der Einzelheiten bezüglich des Verfahrens in I. Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des Urteils LGs München II vom 15.01.2004 Bezug genommen.

12. Das LG hat drei Zeugen vernommen und sodann mit seinem Endurteil vom 15.01.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe sich mit der Beklagten bindend auf eine Abfindung von EUR 205,95 geeinigt. Nach der tatsächlichen Abwicklung sei die Versicherungsnehmerin der Klägerin kein Opfer einer treuwidrig aufgestellten Verzichtsfalle geworden.

13. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,

14. das Urteil des LGs München II vom 15.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 92.316,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10.06.2002 zu verurteilen.

15. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16. Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 09.07.2004 Bezug genommen.

II.

17. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Der streitgegenständliche Transport unterliegt ungeachtet des ausgestellten Luftfrachtbriefs (Anlage K1) der CMR als dem Recht der tatsächlichen Beförderungsart (vgl. BGH TranspR 1990, 19; Koller, TranspR, 5. Auflage, § 407 HGB RN 26). Das Montrealer Übereinkommen 1999 ist noch nicht anwendbar.

18. Soweit die CMR keine Regelungen enthält oder Bestimmungen des nationalen Rechts nicht ausschließt, war deutsches Recht anzuwenden. Die Parteien haben gemäß Art. 27 EGBGB zumindest nachträglich stillschweigend ergänzend deutsches Recht vereinbart. Dafür spricht schon, dass vorprozessual über die Regulierung zwischen der deutschen Niederlassung der Beklagten und der deutschen Empfängerin der Fracht verhandelt worden ist. Ferner haben die Parteien auf der Grundlage deutschen Rechts argumentiert, insbesondere was die Problematik der sog. Erlassfalle angeht. Auf deutsches Recht stützt sich auch der Zinsanspruch der Klägerin.

19. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2004 auf diese Beurteilung hingewiesen. Die Parteien sind dem nicht entgegengetreten.

20. 2. Der Klageanspruch rechtfertigt sich aus Art. 17 Abs. 1, 29, 13 Abs. 1 Satz 2 CMR.

21. a) Die Klägerin hat den Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin wirksam abgetreten erhalten. Der ihr mit der Urkunde vom 24.06.2002 (Anlage K12) abgetretene Anspruch war hinreichend bestimmt, wofür Bestimmbarkeit ausreichend war (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 398 RN 14). In der Abtretungserklärung waren neben der Schadensnummer Absender, Empfänger und das Gut „240 Stück Feingoldronden, 99,99 %“ verzeichnet. Dies war zur Identifizierung ausreichend, auch wenn die Beklagte als die Vertragspartnerin des Beförderungsvertrages nicht näher bezeichnet war und auch nicht das Transportdatum.

22. b) Dass aus der Obhut der Beklagten zwei der drei übernommenen Packstücke verloren gegangen sind, hat die Beklagte bereits mit Fax vom 07.06.2002 (Anlage K4) eingeräumt. Bewiesen wurde es durch die Aussage der Zeugin G. Mittlerweile bestreitet die Beklagte dies auch nicht mehr.

23. c) Hinsichtlich des Inhalts der zwei verschwundenen Pakete kann sich die Klägerin zumindest auf einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH TranspR 2003, 156) berufen. Der Inhalt ergibt sich aus dem “ Pakbon “ der Absenderin (Anlage K5) hinsichtlich des Nettogewichts bestätigt durch das Fax der Beklagten vom 07.06.2002 (Anlage K4). Ferner ist davon auszugehen, dass die zwei verloren gegangenen Colli denselben Inhalt hatten, wie das gleichzeitig übernommene dritte Paket, das nach der Aussage der Zeugin G. unbeanstandet angekommen ist. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht durch substantiierten Vortrag ausgeräumt oder auch nur erschüttert.

24. d) Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Rechnungen nebst Erläuterung (Anlagen K6 bis K10) liefern auch eine hinreichende Grundlage für die Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Goldkurs zuzüglich Bearbeitungskosten). Die Beklagte ist diesen substantiierten Darlegungen nicht konkret entgegengetreten.

25. e) Auf Haftungsbeschränkungen kann sich die Beklagte nicht berufen, da ein zumindest vorsatzgleiches Verschulden vorliegt, Art. 29 CMR. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast genügt, da nach den Umständen des Falles sogar ein Diebstahl durch Gehilfen der Beklagten (Art. 29 Abs. 2 Satz 1, 3 CMR, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe liegt. Die Beklagte hat dem gegenüber keine ausreichenden Darlegungen unterbreitet, die geeignet wären, gegen die Annahme eines vorsatzgleichen Verschuldens zu sprechen. Die Beklagte hat lediglich allgemeine Ausführungen über ihre Organisation gemacht, zum konkreten Schadenseintritt jedoch nichts berichtet. Sie hat den Transportverlauf des abgelieferten Paktes geschildert. Bezüglich des Verlustes, der bei hinreichend sorgfältiger Behandlungsweise nicht hätte verborgen bleiben können, findet sich jedoch nichts. Bezeichnenderweise hat die Beklagte noch zu Beginn des Prozesses einen Verlust überhaupt bestritten. Eine Erklärung hierfür ist die Beklagte schuldig geblieben. Sie hat auch nichts dazu gesagt, dass sie mit ihrem Ablieferungsbeleg (Anlage K2) nur die Ablieferung für eine Paketnummer belegen konnte, obwohl wie die Zeugin G. geschildert hat und was für andere Empfänger auch der Ablieferungsbeleg bestätigt, jedes Packstück eine eigene Nummer erhält.

26. f) Auf eine verspätete Schadensmeldung kann sich die Beklagte nicht berufen. Auf die Vermutung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 CMR kommt es nicht an, da der Verlust bewiesen worden ist. Weitergehende Vereinbarungen über eine Rügeobliegenheit wären unwirksam (Art. 41 Abs. 1 CMR).

27. g) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens des Absenders zu mindern oder gar auszuschließen. Eine Schadensteilung im Sinne des Art. 17 Abs. 5 CMR kommt nicht in Betracht. Zwar können auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers gemäß Art. 29 CMR Haftungsausschlüsse nach Art. 17 Abs. 5 CMR eingreifen (vgl. BGH TranspR 2003, 467). Im vorliegenden Fall kann der Absenderin schon nicht der Vorwurf gemacht werden, vor Vertragsschluss nicht auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hingewiesen zu haben. Über den zumindest möglichen hohen Wert konnte angesichts des spezifischen Gewichts der Pakete und der Angaben über Absender und Empfänger (“ Edelmetaal “ und „Kunstprägeanstalt“) kein Zweifel bestehen. Weiterhin fehlt ein hinreichend schlüssiger Vortrag der Beklagten zur Kausalität eines etwaigen Mitverschuldens der Absenderin (vgl. BGH TranspR 2004, 175). Die Beklagte hat dazu nur erklärt (Bl. 76 d.A.), bei Angabe eines hohen Wertes der Lieferung wäre die Sendung als Wertsendung behandelt worden. Inwieweit dies die Gefahr eines Verlustes verringert hätte, hat sie nicht dargetan.

28. h) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

29. 3. Auf den Klageanspruch hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht im Wege einer Abfindungsvereinbarung mit der Beklagten verzichtet. Einen ausdrücklichen Forderungserlass hat die Beklagte nicht behauptet. Im Zusammenhang mit dem Telefonat des Zeugen S. mit der Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin, der Zeugin M., hat die Beklagte nicht behauptet, dass die Zeugin hierbei eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben habe. Die Beklagte hat auch keinen Beweis für die Vertretungsmacht der Zeugin angeboten. Die Klägerin hat die Vertretungsmacht bestritten. Die Zeugin hat dazu ausgesagt, dass sie nicht bevollmächtigt sei.

30. Nach den Umständen des Falles scheidet auch die Annahme aus, dass durch die Einlösung des übersandten Schecks stillschweigend eine Abfindungsvereinbarung zu Stande gekommen wäre (vgl. BGH NJW 1990, 1655; 2001, 2324). Voraussetzung dafür wäre, dass ein entsprechendes Abfindungsangebot tatsächlich angenommen worden ist. Verzichtet werden kann insofern lediglich auf den Zugang der Annahmeerklärung, nicht aber auf die Annahmeerklärung als solche (vgl. BGH NJW 2004, 287). Erforderlich hierfür ist ein als Willensbetätigung zu wertendes nach außen hervortretendes Verhalten des angebotenen Empfängers, aus dem sich der Annahmewille unzweideutig ergibt. In Zweifelsfällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Forderungserlass gewollt war (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. § 397 RN 4).

31. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem hinreichend deutlichem Vertragsangebot der Beklagten. Das Schreiben der Beklagten vom 19.06.2002 (Anlage K11) lässt sich aus dem Empfängerhorizont nicht als Angebot für den Abschluss eines Erlassvertrages werten. Einleitend ist die Rede von der Regulierung des Schadens und nicht davon, dass dem Empfänger ein Verzicht angesonnen werden soll. Die gewünschte Abgeltung durch Einlösung des Schecks taucht erst im letzten Absatz auf und auch da nicht in der Form, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin um Zustimmung gebeten worden wäre. Stattdessen wird ein Hinweis erteilt, der beim Leser den Eindruck einer feststehenden Rechtslage erweckt, auf die er aufmerksam gemacht werden solle und die er lediglich zur Kenntnis nehmen soll (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage, Seite 720). Das ist gerade das Gegenteil von einer erst vorzunehmenden vertraglichen Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses. Entsprechendes ergibt sich aus dem Fax der Beklagten vom 07.06.2002 (Anlage K4), wonach der Schaden aufgrund des Warschauer Abkommens mit EUR 205,95 reguliert werde. Auch das geschilderte Telefonat zwischen dem Zeugen S. und der Zeugin M. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch insoweit ist jeweils nur von Hinweisen die Rede und nicht von einem Vertragsangebot. Bei der gebotenen Bewertung der Umstände durch einen unbeteiligten Dritten konnte auch im Übrigen in der Scheckeinlösung nicht die bewusste Betätigung eines Annahmewillens gesehen werden. Ein unbeteiligter Dritter, der von der Redlichkeit aller Beteiligten ausgeht, muss ein solches Verständnis für nicht diskutabel halten. Es ist fernliegend, dass sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin bei einer Schadenshöhe von 92.522,14 EUR auf eine Abfindung in Höhe von verhältnismäßig nicht nennenswerten 205,95 EUR einlässt (ca. 0,2 %), ohne sich wenigstens eine Überprüfung vorzubehalten. Die angebotene Summe konnte kein Anreiz sein, eine Willenserklärung irgendeiner Art abzugeben. So wie das Schreiben K11 formuliert ist, hat die Beklagte offenbar auch nicht mit Zustimmung gerechnet, sondern im Gegenteil durch Einkleidung in einen Hinweis und Verzicht auf Gegenbestätigung eine Stellungnahme zu verhindern versucht. Bei Beachtung guter kaufmännischer Gepflogenheiten hätte die Beklagte im Gegenteil eine Gegenbestätigung – etwa durch Rücksendung einer unterzeichneten Kopie – erbeten.

32. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision, wie von der Beklagten beantragt, kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat wendet lediglich gefestigte Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall an.

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