Überfahrt mit Fähre als Pauschalreise

AG München: Überfahrt mit Fähre als Pauschalreise

Der Kläger buchte beim Beklagen in dessen Büro in München eine Überfahrt mit der Fähre inklusive der Beförderung seines Pkws und einer Kabine zur Übernachtung von Genua nach Tunis und zurück. Als er an der Ablegestelle der Fähre ankam erfuhr er, dass die gebuchte Verbindung einen Tag vorverlegt wurde. Er fordert von der Beklagten Schadenersatz für bezahlte Überfahrt und für weitere Kosten, die ihm entstanden sind, um nach Tunis zu gelangen.
Das Gericht lehnte eine Haftung des Reisebürobetreibers ab und wies die Klage ab.

Gericht 213 C 3921/16(Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 30.06.2016
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 30.06.2016, Az: 213 C 3921/16
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht München

1. Urteil vom 30. Juni 2016

Aktenzeichen: 13 C 3921/16

 

Leitsätze:

2.Ein Pauschalreisevertrag gem. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB kommt zwischen den Parteien bei der Buchung einer Überfahrt mit der Fähre nicht zustande, unabhängig davon ob zusätzlich zum Transport auch eine Kabine zur Übernachtung dazugebucht wird.

Das betreffende Reisebüro agiert in der Regel nur als Vermittler von Reiseleistung und übernimmt nicht die Haftung für eine mögliche Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags, wenn Daten des Leistungserbringers fehlen.

Das Reisebüro hat nur bzgl. der Vermittlung der vom Kunden bestellten Leistung Sorgfalts- und Informationspflichten und dies in der Regel auch nur bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Kunden. Danach ist der Leistungserbringer für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung verantwortlich.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte beim Beklagten, einem Reisebürobetreiber in München, eine Fährüberfahrt von Genua nach Tunis und wieder zurück. Zusammen mit ihm sollte sein Pkw nach Tunis gebracht werden. Zusätzlich buchte er auch eine Kabine zur Übernachtung. Als der Kläger in der Nacht vom 22.09.2015 auf den 23.09.2015 in Genua ankam erfuhr er, dass die gebuchte Überfahrt statt am 23.09.2015 auf einen Tag vorverlegt wurde. Die nächste Überfahrt nach Tunis wäre erst am 26.09.2015 gewesen. Der Kläger musste aber am 25.09.2015 in Tunis sein. Der Kläger fuhr daraufhin zurück nach München und reiste mit dem Flugzeug nach Tunis. Der Kläger fordert von dem Beklagten Schadenersatz für die bezahlte Überfahrt, sowie die Erstattung der Kosten die ihm durch die alternative Reise nach Tunis entstanden sind.

Das Gericht befand, dass zwischen den Parteien kein Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB, wie vom Kläger behauptet, entstanden ist. Der Beklagte hatte nur die Rolle eines Reisevermittlers und haftete demnach nicht für das Verschulden der Reederei. Das Gericht wies die Klage ab.

 

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 845,77 € festgesetzt.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund einer verpassten Fährverbindung.

6. Er buchte am 25.08.2015 beim Beklagten in dessen Geschäftsstelle in … München, …, eine Fährpassage von Genua nach Tunis und zurück, die Hinfahrt sollte am 23.09.2015 stattfinden. Enthalten war die Beförderung des Klägers und dessen Pkw, weiterhin sollte dem Kläger eine Kabine zur Übernachtung zur Verfügung gestellt werden.

7. Der Beklagte stellte diese Leistungen mit Schreiben vom 25.08.2015 (Anlage K1) mit 626,40 € in Rechnung, der Kläger bezahlte diesen Betrag auf ein Konto des Beklagten. Mit Schreiben vom selben Tage erteilte der Beklagte dem Kläger zudem eine „Reisebestätigung“ (Anlage K3), in der im Abschnitt „Gebuchte Leistungen“ in der Spalte „Veranst.“ der Eintrag „D.“ vorgenommen ist. Auf dem dem Kläger ausgehändigten Ticket (Anlage K4) ist als „Reederei/Carrier“ der Eintrag „G.“ vorhanden, weiterhin befindet sich rechts oben der Aufdruck „D., Frankfurt“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.

8. Der Kläger kam in der Nacht vom 22.09. auf den 23.09.2015 mit seinem Pkw in Genua an und stellte dort fest, dass die Abfahrt der Fähre auf den 22.09.2015 vorverlegt worden war, was weder ihm noch dem Beklagten bekannt gewesen war, und er die Abfahrt dementsprechend verpasst hatte. Da die nächste Verbindung erst für den 26.09.2015 vorgesehen war, der Kläger jedoch am 25.09.2015 in Tunis zu einer Familienfeier erwartet wurde, begab er sich mit seinem Pkw zurück nach München und nahm von dort einen Flug nach Tunis.

9. Eine Kostenerstattung lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger zunächst ab. Mit Anwaltsschreiben vom 09.11.2015 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, Schadensersatz für die Kosten der Fähre und weitere Kosten in Höhe von insgesamt 1.768,02 € zu leisten. Der Beklagte erstattete daraufhin lediglich die Kosten der Schiffspassage in Höhe von 626,40 €.

10. Der Kläger trägt vor, ihm seien für die vergebliche Anfahrt nach Genua Kosten in Höhe von 35,40 € für Autobahnvignetten und Fahrtkosten in Höhe von 448,00 € (1.400 km PKW Fahrt München-​Genua-​München à 0,32 €) entstanden, weiterhin habe er für Übergepäck im Rahmen der Flugreise 75,00 € aufwenden müssen. Weiter macht er Kosten für drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage (23.-​25.09.2015; 2.490,57 € Bruttogehalt ./. 26 = 95,79 €/Tag) geltend sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 255,85 € (Kostennote Anlage K9).

11. Er ist der Auffassung, der Beklagte sei Vertragspartner eines Beförderungsvertrages, weiterhin sei er als Veranstalter der Schiffspassage aufgetreten und die Fährpassage als Pauschalreisevertrag einzuordnen. Der Kläger weist darauf hin, dass er ausschließlich mit dem Beklagten kommuniziert und ausschließlich über dessen Adressdaten verfügt habe.

12. Hilfsweise trägt er vor, dass der Beklagte es im Rahmen der Vermittlung der Reise pflichtwidrig unterlassen habe, ihn über die Vermittlungstätigkeit zu informieren, die Daten der Reederei in Genua mitzuteilen und ihn darauf hinzuweisen, dass es zu Terminänderungen kommen könne.

13. Hinsichtlich einer zunächst weitergehend geltend gemachten Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € hat der Kläger die Klage mittlerweile zurückgenommen.

14. Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Der Beklagte zahlt an den Kläger 845,77 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2015.

15. Der Beklagte stellt den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 225,85 frei, zzgl. Zinsen Hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015.

16. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

17. Er meint, er habe dem Kläger lediglich eine Beförderung vermittelt, ein entsprechender Vertrag sei zwischen der Reederei und dem Kläger zustande gekommen. Aus dem Fährticket sei eindeutig nicht nur die Reederei sondern auch der sogenannte Veranstalter, D., zu entnehmen.

18. Er behauptet weiter, der Kläger sei von der Reederei über dessen bei Buchung angegebene tunesische Handynummer per SMS über die geänderte Abfahrtszeit informiert worden.

19. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

20. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu.

21. Schadensersatz gem. §§ 651f Abs. 1, 2 BGB kann der Kläger bereits deshalb nicht beanspruchen, da kein Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 S. 1 BGB geschlossen wurde. Die §§ 651a ff. BGB sind bei einer sog. Pauschalreise anwendbar, d.h. bei einer aus mehreren Einzelleistungen zu einer Einheit zusammengefassten, als solche angebotene Gesamtleistung, die als Veranstaltung, d.h. als über die Summe der Einzelleistungen hinausgehender Erfolg, geschuldet ist. Erforderlich sind daher grundsätzlich mindestens zwei weitgehend gleichgeordnete Leistungen, wobei der Anbieter die Erbringung in eigener Verantwortung übernimmt; Nebenleistungen, d.h. einer anderen Leistung zugeordnete Leistungen ohne erheblichen Eigenwert wie Versicherungen, Gepäcktransfer o.ä. zählen nicht (vgl. zum Ganzen Palandt-​Sprau, 75. Aufl., vor ). Demgemäß wird auch in der reiserechtlichen Literatur soweit ersichtlich einhellig die Auffassung vertreten, dass eine reine Fährverbindung selbst dann nicht als Pauschalreise einzuordnen ist, wenn neben der Fahrzeugmitnahme auch eine Kabine in Anspruch genommen wird, da es sich bei der Kabine neben dem Transport um keine zweite wesentliche Reiseleistung handelt (Rodegra, NJW 2011, 1766; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 46 Rn. 8). Dieser zutreffenden und überzeugenden Ansicht schließt sich das Gericht an. Unabhängig von einzelnen Leistungen steht bei der Buchung einer Fährfahrt allein der Transport von A nach B im Vordergrund, den der Beförderte möglichst schnell und unkompliziert erbracht haben möchte. Weder kommt der Leistung ein Erholungswert zu noch handelt es sich um eine Reise im eigentlichen Sinn mit auch nur zeitweisem Urlaubscharakter. Auch eine analoge Anwendung der reisevertraglichen Bestimmungen scheidet daher aus.

22. Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags. Ein solcher ist zwischen den Parteien nicht zustandegekommen.

23. Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger stets als Reisebüro aufgetreten. Dies ergibt sich aus sämtlichen vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anlage K1: „Geschäftsstelle & Reisebüro“; Anlagen K2: „Reisebürohotline“, „A. & Reisebüro“; Anlage K3: „A. Reisebüro“). Typischerweise übernimmt ein Reisebüro aber lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 – Xa ZR 130/08 –, Rn. 12, juris). Selbst wenn man auf die Ansicht des Klägers, der Beklagte erbringe auch eigene Reiseleistungen, abstellt, kann der Beklagte als Reiseunternehmen als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden und sich dabei Dritter als Leistungsträger bedienen, aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein.

24. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist im Fall einer Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, a.a.O. Rn. 9, juris). Wenn – wie hier – von Vornherein mangels Bündelung von Einzelleistungen kein Pauschalreisevertrag in Betracht kommt, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung gebucht wird, liegt es in aller Regel auf der Hand, dass ein Reisebüro lediglich vermittelnd tätig wird und nicht eine einzelne Beförderungsleistung in eigener Verantwortung – etwa als Reeder, Fluggesellschaft oder ähnliches Unternehmen – erbringen möchte. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen: Der Beklagte hat auf der Reisebestätigung – wenn auch wenig transparent und in abgekürzter Form – auf einen abweichenden weiteren „Veranstalter“ hingewiesen und mitgeteilt, dass die Rechnungslegung im Namen und auf Rechnung des Leistungsträgers erfolge. Auf dem dem Kläger ausgehändigten Ticket ist auch insbesondere die Reederei namentlich angegeben. Hieraus wird aus Sicht des Vertragspartners hinreichend deutlich, dass der Beklagte weder selbst die Beförderung durchführen noch in sonstiger Form eigene Verantwortung für die Leistung übernehmen will. Nicht ins Gewicht fällt daneben, dass der Beklagte die Vergütung für die Beförderung selbst in Rechnung stellt, da ein Reisebüro regelmäßig in Doppelfunktion tätig wird und auf fremde Rechnung handelnd auftritt.

25. Eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag gem. §§ 675, 631, 280 Abs. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte schuldet lediglich die erfolgreiche Vermittlung der vom Kläger gewünschten Leistung; in diesem Zusammenhang treffen ihn auch entsprechende Sorgfalts- und Informationspflichten, jedoch in der Regel nur bis zur Auswahlentscheidung des Kunden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Veranstalter bzw. Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung verantwortlich (Führich, a.a.O., § 27 Rn. 9 m.w.N.). Der Beklagte wäre daher allenfalls dann zu einer entsprechenden Information des Klägers über eine Verlegung der Abfahrt verpflichtet gewesen, wenn die Reederei ihn diesbezüglich beauftragt hätte oder ihm diese Tatsache anderweitig bekannt geworden wäre bzw. der Kläger beim Beklagten zu der Buchung weitergehende Informationen, etwa auch zu den Details des Leistungserbringers, angefordert und somit nachvertragliche Informationspflichten ausgelöst hätte. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall.

26. Ob eine Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen der eigentlichen Vermittlungstätigkeit, namentlich der Ausstellung bzw. Weiterleitung der Beförderungsunterlagen vorliegt, kann dahinstehen. Aus einer derartigen Pflichtverletzung können jedenfalls die geltend gemachten Schäden nicht adäquat kausal herrühren. Dem Kläger hätte es freigestanden, sich rechtzeitig vor Antritt der Beförderung nochmals beim Beklagten, wenn er diesen tatsächlich als alleinigen Vertragspartner ansieht, über die vertragsgemäße Durchführung zu informieren. Dies hat er jedoch gerade nicht getan. Weshalb er dann meint, bei einem klareren Hinweis des Beklagten auf den Veranstalter oder die Reederei und Benennung von weiteren Kontaktdaten hätte er sich an diesen gewandt und von der Verlegung erfahren, erschließt sich dem Gericht nicht. Ebensowenig erschließt sich, weshalb der Beklagte anlasslos auf eine mögliche Vorverlegung der Abfahrt hätte hinweisen sollen. Es ist schon nicht vorgetragen, dass eine derartige Verlegung überhaupt vertragskonform war. Für vertragswidriges Verhalten des Beförderers haftet der Vermittler jedoch jedenfalls dann nicht, wenn er nicht eine mögliche Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers kennt. Auch zu Letzterem ist jedoch nichts vorgetragen.

27. Nachdem die Klage hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg hatte, konnten auch die Nebenforderungen nicht zugesprochen werden. Kein Anspruch besteht auch insoweit, als der Beklagte vorgerichtlich auf anwaltliches Aufforderungsschreiben die Kosten der Schiffspassage erstattet hat, da nach den obigen Ausführungen auch insoweit keine Verpflichtung hierzu erkannt werden kann.

28. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.

29. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Überfahrt mit Fähre als Pauschalreise

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 29.02.2012, Az: VIII ZR 155/11

Berichte und Besprechungen

Jurion: AG München: Fähre verpasst

VersR: AG München: Fähre verpasst

Forum Fluggastrechte: Fähre als Pauschalreise?

Passagierrechte.org: Titel-Abwandlung2

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen
Fragen
: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte