Triebwerksausfall beim Rückflug ist ein Reisemangel

AG Frankfurt: Triebwerksausfall beim Rückflug ist ein Reisemangel

Die Klägerin nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil auf dem Rückflug ein Triebwerk des Flugzeuges ausfiel und dieses notlanden musste.

Das AG Frankfurt hat den Klägern die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass eine Reisepreisminderung und Ausgleichsansprüche im Sinne der EGV 261/2004 nebeneinander geltend gemacht werden können.

AG Frankfurt 30 C 1590/13 (75) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 06.06.2014
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 06.06.2014, Az: 30 C 1590/13 (75)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 06.06.2014

Aktenzeichen: 30 C 1590/13 (75)


Leitsätze:

2. Ein Flug während dessen ein Triebwerk ausfällt und Panik ausbricht, stellt einen Reisemangel dar.

Ausgleichsansprüche im Sinne der EGV 261/2004 können neben Reisepreisminderungsansprüchen bestehen und geltend gemacht werden


Zusammenfassung:

3. Nach einer zweiwöchigen Urlaubsreise in Thailand wollte ein Ehepaar zurück nach Deutschland fliegen. 50 Minuten nach dem planmäßigen Abflug fiel ein Triebwerk des Flugzeuges aus, woraufhin dieses stark absank und einen teilweisen Stromausfall hervorrief. An Bord der Maschine brach Panik aus. Das Flugzeug musste an Ausgangsflughafen notlanden. Die Kläger wurden letztendlich zwei Tage nach dem geplanten Rückreisetermin nach Deutschland befördert. Aufgrund dieser Ereignisse zahlte das Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung im Sinne der EGV 261/2004. Nun begehren die Kläger noch eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Frankfurt hat im Sinne der Kläger entschieden und ihnen eine Reisepreisminderung, in Höhe von 40% des Reisepreises, zugesprochen. Ein katastrophaler Rückflug und die erlebte Nahtoderfahrung stellen einen Reisemangel im Sinne von  § 651 c Abs. 1 BGB dar und beeinträchtigen rückwirkend die Urlaubsqualität. Deshalb haben die Kläger gegen den beklagten Reiseveranstalter einen Anspruch auf Reisepreisminderung aus  §§ 651d BGB. Zudem entschied das AG Frankfurt, dass Reisepreisminderungen neben Ausgleichzahlung im Sinne der EGV 261/2004 bestehen können, wenn die Minderungsgründe nicht auf den Verspätungsfolgen beruhen.


Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.309,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des V-Schecks Nr. … über 495,00 Euro vom 31.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Reisepreisminderung und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten gebuchten Reise geltend.

6.  Die Klägerin buchte für sich und ihren mitreisenden Ehemann (im Folgenden: Reisende) eine Pauschalreise nach … für den Zeitraum … bis …. Die gebuchte Reise beinhaltete die Unterbringung im Hotel „…“ sowie die Luftbeförderung von … nach … mit der Fluggesellschaft … und zurück. Der Reisepreis belief sich auf insgesamt 2.966,00 EUR.

7. Der Rückflug sollte in … am 20.12.2012 mit dem Flug AB … um 20:25 Uhr nach … erfolgen. Sodann sollte der Weiterflug von … nach … durchgeführt werden, wobei die Ankunft in … für den … um … Uhr geplant war.

8. Tatsächlich startete die Maschine pünktlich in …, jedoch kam es nach einem ca. 50-minutigen Flug zu einem Ausfall eines Triebwerkes, so dass sich der Pilot dazu entschloss, umzukehren und nach … zurückzufliegen.

9. Infolge des Triebwerkausfalls fiel der Strom an Bord des Flugzeugs zeitweise aus, die Maschine sank ab und wurde hin- und hergerüttelt und die Stewardessen rannten panisch davon und konnten daher keinerlei Informationen geben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die informatorische Anhörung der Klägerin sowie auf die Angaben des Zeugen … im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2014, Bl. 138ff. d. A. verwiesen.

10. Nach einer Notlandung in Phuket wurden die Passagiere in einem Hotel untergebracht, wo die Klägerin 7,87 Euro für Verpflegung aufwenden musste.

11. Am 22.12.2012 erfolgte der Flug von … nach … zunächst pünktlich, der Weiterflug von … nach … war für den … um 02:45 Uhr, die Landung in … für 06:35 Uhr geplant. Tatsächlich startete der Flug von … nach … erst um 9:30 Uhr und landete um 13:30 Uhr. Wegen des verspäteten Weiterfluges musste die Klägerin Verpflegungskosten in Höhe von 9,16 Euro aufwenden.

12. Die Reisenden wendeten insgesamt Telefonkosten in Höhe von 106,17 Euro für Telefonate von … bzw. … nach Deutschland auf, um Informationen weiterzugeben und anstehende Weihnachtsvorbereitungen umzudisponieren

13. Der Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche an diese abgetreten.

14. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 31.05.2013 aus Kulanz einen V-Scheck in Höhe von 495,00 Euro, den die Klägerin jedoch nicht einlöste.

15.  Die Klägerin hat vom ausführenden Luftfahrtunternehmen … wegen verspäteter Ankunft des Rückfluges eine Ausgleichsleistung von insgesamt 1.200,00 Euro erhalten.

16.  Die Klägerin ist der Ansicht, der Erholungswert der Reise sei infolge des Triebwerkausfalls und der damit einhergehenden Notlandung vollständig entfallen. Wegen der ausgestandenen Todesängste sei daher eine Minderung von 100 % des Reisepreises gerechtfertigt.

17. Die Klägerin beantragt zuletzt:

18. 1. Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin 3.089,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des V-Schecks Nr. … über 495,00 Euro vom 31.05.2013 zu zahlen.

19. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von 359,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

20. Die Beklagten beantragen,

21. die Klage abzuweisen.

22. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen … sowie durch informatorische Anhörung der Klägerin. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2014 (Blatt 138 ff. der Akte) verwiesen.

23. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteile sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

24. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

25. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geminderten Reisepreises und Schadensersatz in tenorierter Höhe aus den §§ 651d, 651 c Abs. 1, 651f Abs. 1 und 2, 398 BGB.

26. Zwischen den Parteien ist anlässlich der Buchung ein Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB zustande gekommen. Auf das bestehende Vertragsverhältnis findet demnach Reisevertragsrecht (§ 651a ff. BGB) Anwendung.

27. Ein Minderungsanspruch wegen eines Reisemangels ist vorliegend unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Höhe von 40 % des gezahlten Gesamtreisepreises, also in Höhe von 1.186,40 Euro, angemessen. Das Vorliegen von Reisemängeln, die zum Eintreten einer höheren Minderung bzw. zur Erstattung des kompletten Reisepreises geführt hätten, kann nicht festgestellt werden.

28. Die bei der Beklagten gebuchte Reise war teilweise fehlerhaft im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB. Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist dafür ein Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei kommt es ohne individuelle Vereinbarung darauf an, wie ein verständiger potenzieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung zukommen (Staudinger-Eckert, § 651c BGB, Rn. 10 m.w.N.).

29. Inwiefern eine Minderung wegen Verspätung des Rückfluges in Betracht kommt, kann vorliegend dahinstehen, da die Reisenden von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen … wegen verspäteter Ankunft des Rückfluges bereits eine Ausgleichsleistung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: EGV 261/2004) wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen in Höhe von insgesamt 1.200,00 Euro erhalten haben.

30. Ausgehend von einem Tagesreisepreis von 228,15 Euro errechnet sich ein Stundenreisepreis von 9,51 Euro. Bei einer Ankunftsverspätung des Rückfluges von aufgerundet 55 Stunden liegt der insoweit in Betracht kommende Minderungsanspruch jedenfalls unter dem Betrag, den die Reisenden als Ausgleichszahlung erhalten haben.

31. Diese bereits erhaltene Leistung ist gemäß Art. 12 Abs. 1 EGV 261/2004 anrechenbar

32. Ein Mangel der Reise im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB liegt aber darin, dass die Erholung und Urlaubsfreude der Reisenden aufgrund des katastrophalen Rückfluges nachträglich teilweise entfallen und die Reise daher rückwirkend mangelbehaftet war. Ausnahmsweise ist die Minderung durch eine Flugverspätung nicht auf die Dauer des Mangels beschränkt, nämlich z. B. dann, wenn der Urlaub mit einem für den Reisenden besonders schwerwiegenden Ereignis endet, das zu einem gravierenden Reisemangel führt (BGH, Urt. v. 15. 7.2008 – X ZR 93/07 – Beinaheabsturz, RRa 2008, 220).

33. Ein solcher absoluter Sonderfall eines außergewöhnlich schwerwiegenden Mangels ist vorliegend gegeben, wobei der Erholungswert der Reise zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht vollständig entfallen ist, so dass eine Minderung von 40 % des gezahlten Reisepreises angemessen ist.

34. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht gelangt aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrer informatorischen Befragung sowie der Vernehmung des Zeugend … .

35. Die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung angegeben, dass es etwa 30 Minuten, nachdem der Rückflug in … gestartet sei, einen lauten Knall gegeben habe. Die Maschine sei sodann abgesunken und es habe ein Rütteln im ganzen Flugzeug gegeben, auch die Babybetten seien heruntergefallen. Als dann der Strom ausgefallen und es dunkel geworden sei, seien die Passagiere in Panik geraten. Auch die Stewardessen seien panisch davongerannt und hätten daher keinerlei Informationen gegeben. Die Klägerin habe Todesängste ausgestanden; die anderen Passagiere hätten teilweise geweint und geschrien und einen Nervenzusammenbruch gehabt. Der Pilot habe sich nach etwa zehn Minuten gemeldet, um durchzusagen, dass aufgrund eines Triebwerkausfalls der Rückflug angetreten werden müsse, da eine Notlandung erforderlich sei. Er werde sich erst einmal nicht mehr melden, da er „alle Hände voll zu tun habe“. Während des Rückflugs nach … habe das Flugzeug geschwankt und es habe den Anschein gehabt, als würde die Maschine seitlich wegkippen. Etwa 50-60 Minuten später sei dann die Notlandung in … durchgeführt worden, wobei das Flugzeug mit einem lauten Knall aufgesetzt sei, es nach Gummi gerochen habe und die Feuerwehr entzündete Reifen habe löschen müssen. Auch nach der Landung sei die Stimmung im Flugzeug panisch gewesen. Der Pilot habe sich dann erneut gemeldet, um durchzusagen, dass die Passagiere ihren „zweiten Geburtstag“ feiern könnten, da sie Glück gehabt hätten, so glimpflich davongekommen zu sein. An den Urlaub selbst könne sie sich aufgrund dieser Ereignisse kaum noch erinnern. Zudem steige sie nach diesem Ereignis nur noch ungern und selten in ein Flugzeug, obwohl sie vorher oft geflogen sei.

36. Der Zeuge … hat – in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin – angegeben, dass es etwa 25 bis 30 Minuten nach dem Start in … einen lauten Knall auf der linken Seite des Flugzeugs gegeben habe. Als er aus dem Fenster geschaut habe, habe er Feuerfunken gesehen. Das Flugzeug sei dann abgesunken und zur rechten Seite gedriftet. Die Stewardessen seien erschrocken aufgesprungen, nach hinten gelaufen und für den Rest des Fluges nicht mehr aufgetaucht. Er selbst sei geschockt gewesen und – genauso wie seine Ehefrau und die anderen Passagiere- in Panik geraten. Seine Ehefrau und auch er selbst habe geweint. Man habe die Todesangst, die der Zeuge auch selbst verspürt habe, in den Augen der anderen Passagiere sehen können. Das Flugzeug habe dann gewendet und es habe alles geklappert und sei sehr unruhig gewesen. Der Pilot habe sich nach etwa 15 Minuten gemeldet, um durchzusagen, dass man aufgrund einer sehr ernsten Lage und eines Triebwerkausfalls den Rückflug antreten müsse. Der Rückflug, der auch sehr unruhig verlaufen sei, da das Flugzeug seine Höhe nicht habe halten können, habe etwa 30 Minuten gedauert. Der Zeuge habe während des Rückflugs nach … jede Sekunde gedacht, dass man gleich abstürzen werde. Bei der Notlandung, welche ebenfalls nicht sehr angenehm verlaufen sei, habe es wiederum einen lauten Knall gegeben, da Reifen geplatzt seien. Nach der Landung hätten die Passagiere das Flugzeug zunächst nicht verlassen können, erst nach einer Weile seien die Türen aufgegangen und die Stewardessen hätten panisch gerufen, dass alle hinausmüssten. Man habe auch später noch gespürt, dass alle Passagiere Todesängste ausgestanden hätten, einige hätten gerufen „ich dachte, ich sterbe“. Die Passagiere seien dann in verschiedene Hotels aufgeteilt worden, wo es in den folgenden zwei Tagen – ehe der eigentliche Heimflug dann angetreten worden sei – nur sehr wenige Informationen gegeben habe. Er seine Ehefrau hätten einfach nur nach Hause gewollt und seien sehr ängstlich gewesen.

37. Die Angaben der Klägerin in ihrer informatorischen Befragung und die Aussage des Zeugen … waren ergiebig und glaubhaft. Insbesondere der Zeuge … hat den Geschehensablauf – obwohl selbst betroffen – objektiv, widerspruchsfrei und vor allem sehr detailreich geschildert, so dass das Gericht keinerlei Zweifel daran hat, dass sich der Rückflug so, wie von der Klägerin und dem Zeugen übereinstimmend geschildert, zugetragen hat.

38. Diese Gesamtumstände des Rückfluges, der infolgedessen, dass aufgrund des Triebwerkausfalls der Strom an Bord des Flugzeugs zeitweise ausfiel, die Maschine absank, hin- und hergerüttelt wurde und die Stewardessen panisch davonrannten und daher keinerlei Informationen geben konnten, nur als desaströs bezeichnet werden kann, sind von ihrer Schwere jedoch nicht geeignet, den Erholungswert der gesamten Reise komplett aufzuheben.

39. Zwar wird seitens des Gerichts nichts verkannt, dass die Reisenden ihren eigenen und glaubhaften Angaben zufolge Todesängste ausgestanden haben, jedoch ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles nicht der Erholungswert der gesamten Reise aufgehoben.

40. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Reise zunächst – bis zum Zeitpunkt des Rückfluges – ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und die Reisenden für die Dauer von zwölf Tagen einen mangelfreien Urlaub genießen konnten, war vorliegend vielmehr eine Minderung des Gesamtreisepreises um 40 % angemessen.

41. Auf diesen Minderungsanspruch ist die seitens des Luftfahrtunternehmens gezahlte Ausgleichsleistung nicht gemäß Art. 12 EGV 261/2004 anzurechnen.

42. Art. 12 EGV 261/2004, welcher von einem „Schadensersatzanspruch“ des Fluggastes spricht, dient ausschließlich dem Ausgleich von Verspätungsfolgen und ist nicht auf den hier vorliegenden Minderungsanspruch, der auf dem katastrophalen Rückflug und der damit einhergehenden Nahtoderfahrung der Reisenden und gerade nicht auf den Verspätungsfolgen beruht und somit eine völlig andere Zielrichtung hat, übertragbar.

43. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Verspätung aufgewendeten Verpflegungs- und Telefonkosten in Höhe von insgesamt 123,20 Euro gemäß §§ 651f Abs. 1, 398 BGB.

44. Der Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht ersichtlich, da das Erstaufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, in welchem keinerlei Zahlungsfrist gesetzt wurde, noch nicht verzugsbegründend war.

45. Aus diesem Grunde stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch die Klägerin nicht in Zahlungsverzug, so dass die Klage diesbezüglich abzuweisen war.

46. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

47. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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