AG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2014, Aktenzeichen: 30 C 1590/13 (75)
Nach einer zweiwöchigen Urlaubsreise in Thailand wollte ein Ehepaar zurück nach Deutschland fliegen. 50 Minuten nach dem planmäßigen Abflug fiel ein Triebwerk des Flugzeuges aus, woraufhin dieses stark absank und einen teilweisen Stromausfall hervorrief. An Bord der Maschine brach Panik aus. Das Flugzeug musste an Ausgangsflughafen notlanden. Die Kläger wurden letztendlich zwei Tage nach dem geplanten Rückreisetermin nach Deutschland befördert. Aufgrund dieser Ereignisse zahlte das Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung im Sinne der EGV 261/2004. Nun begehren die Kläger noch eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Frankfurt hat im Sinne der Kläger entschieden und ihnen eine Reisepreisminderung, in Höhe von 40% des Reisepreises, zugesprochen. Ein katastrophaler Rückflug und die erlebte Nahtoderfahrung stellen einen Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB dar und beeinträchtigen rückwirkend die Urlaubsqualität. Deshalb haben die Kläger gegen den beklagten Reiseveranstalter einen Anspruch auf Reisepreisminderung aus §§ 651d BGB. Zudem entschied das AG Frankfurt, dass Reisepreisminderungen neben Ausgleichzahlung im Sinne der EGV 261/2004 bestehen können, wenn die Minderungsgründe nicht auf den Verspätungsfolgen beruhen.
AG Frankfurt (30 C 1590/13 (75)), Triebwerksausfall beim Rückflug ist ein Reisemangel