Sicherheitskontrollen im Hotel

AG Duisburg: Sicherheitskontrollen im Hotel

Vorliegend verlangt der Kläger Minderung des Reisepreises aufgrund eines Reisemangels. Er buchte bei der Beklagten eine Reise nach Djerba/Tunesien in ein All-Inclusive Hotel. Aufgrund eines jüdischem Festes sei es dort zu strengen Sicherheitskontrollen gekommen und weiteren Unannehmlichkeiten.

Das Amtsgericht Duisburg spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu, da hier kein Reisemangel vorliege. trenge Sicherheitskontrollen während einer Reise in arabischen Ländern sind zu erwarten und lediglich eine hinzunehmende Beeinträchtigung, welche allein der Sicherheit der Reisenden dienen.

AG Duisburg 52 C 3757/08 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 14.01.2009
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 14.01.2009, Az: 52 C 3757/08
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Amtsgericht Duisburg

1.Urteil vom 14. Januar 2009

Aktenzeichen 52 C 3757/08

 Leitsatz:

2. Strenge Sicherheitskontrollen während einer Reise in arabischen Ländern sind zu erwarten und lediglich eine hinzunehmende Beeinträchtigung, welche allein der Sicherheit der Reisenden dienen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten eine Reise nach Djerba/Tunesien in ein All-Inclusive Hotel. Dieser beschwert sich nun über zahlreiche Mängel. Unteranderem habe dort das jüdische „Ghribafest“ stattgefunden, sodass dort zahlreiche Pilger dies feierten. Dadurch hätten die anderen Gäste die Mahlzeiten nicht mehr im Hauptspeisesaal einnehmen dürfen, sondern hätten in einem kleineren, nicht klimatisierten Raum essen müssen, wo die Essensqualität erheblich schlechter gewesen sei. Mithin hätten die Gäste unangenehme Sicherheitskontrollen hierdurch ertragen müssen.

Er verlangt nun Minderung des Reisepreises wegen Reisemängeln.

Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zustehe, da dieser die Situation nicht annähernd substantiiert dargelege, so dass eine Würdigung der geschilderten Umstände unter dem Gesichtspunkt eines Reisemangels nicht möglich sei. Ferner stellen Sicherheitskontrollen in arabischen Ländern keinen Reisemangel dar. Sie seien lediglich eine hinzunehmende Unannahmlichkeit, welche in einem solchen Zielgebiet zu erwarten sei und nur der Sicherheit der Gäste diene.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 50 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

5. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Reisevertrag.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten vom 05.05.2008 bis zum 26.05.2008 eine Reise nach Djerba/Tunesien in das Hotel „A“. Es wurde eine „All- Inclusive“- Leistung gebucht zum Preis von 1.524 €.

7. Am 22.05.2008 beschwerten sich die Kläger schriftlich bei der Reiseleitung der Beklagten über zahlreiche Mängel. Wegen des Inhalts des Beschwerdeschreibens wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift, Blatt 4 der Gerichtsakte, verwiesen.

8. Die Beklagte leistete eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 153 € an die Kläger.

9. Die Kläger behaupten, dass das Hotel nach einiger Zeit erheblich überfüllt gewesen sei, da jüdische Pilger das „Ghribafest“ dort gefeiert hätten.

10. Deshalb hätten die anderen Gäste die Mahlzeiten nicht mehr im Hauptspeisesaal einnehmen dürfen, sondern hätten in einem kleineren, nicht klimatisierten Raum essen müssen. Hier sei auch die Essensqualität erheblich schlechter gewesen.

11. Abendprogramme seien ausgefallen oder in einem kleinen, verräucherten Zimmer angeboten worden.

12. Außerdem seien durch die Pilger Sicherheitsvorkehrungen notwendig geworden. So hätten „ständig“ Hubschrauber über dem Hotel gekreist. Die Ein- und Ausgänge seien durch schwer bewaffnete Sicherheitsleute kontrolliert worden, die sowohl Detektoranlagen eingesetzt hätten als auch die Gäste abgetastet hätten.

13. Die Kläger behaupten, sie hätten diese Zustände auch vor der schriftlichen Rüge mündlich gerügt.

14. Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 1.005,84 € sowie weitere 35,64 € vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

18. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB.

19. Aus dem Vortrag der Kläger folgt kein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB.

20. Denn schon die Ankunftszeit und die Anzahl der angeblich angereisten Pilger wird von den Klägern nicht annähernd substantiiert dargelegt, so dass eine Würdigung der geschilderten Umstände unter dem Gesichtspunkt eines Reisemangels nicht möglich ist.

21. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754). Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob ein Reisemangel vorliegt. Es muss für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.

22. Die Kläger haben hier lediglich mitgeteilt, dass ab dem 10.05.08 Pilger „in kleinen Gruppen“ ankamen und „später“ „zahlreiche“ Busse kamen. Dem Vortrag der Kläger ist aber zu entnehmen, dass die geschilderten Belästigungen erst durch eine große Anzahl von Pilgern entstanden sind. Es wird aber auch auf den Hinweis des Gerichts nicht mitgeteilt, ab wann in dem kleinen Speisesaal gegessen werden musste, ab wann welche Sicherheitskontrollen stattfanden und ab wann die Abendveranstaltungen verschoben worden sind.

23. Somit ist eine rechtliche Würdigung der Behauptungen der Kläger schon nicht möglich.

24. Das Maß der möglichen Minderung kann nicht bestimmt werden.

25. Überdies ist auch der Vortrag zu den einzelnen Mängeln unsubstantiiert, da konkrete Beeinträchtigungen auch auf den Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen werden.

26. Schließlich ist der Vortrag der Kläger zu der mündlichen Mängelrüge auch auf den Hinweis des Gerichts nicht substantiiert worden. Es wird nicht mitgeteilt, wann wem gegenüber was gerügt worden sein soll.

27. Somit kommt ohnehin nur eine Minderung ab dem Tag der schriftlichen Rüge, dem 22.05.08 in Betracht. Für diese vier Tage beträgt die vorgerichtliche Erstattung in Höhe von 153 € auch nach Abzug möglicherweise berechtigter Anwaltskosten in Höhe von 46 € 37 % des Reisepreises, womit auch alle behaupteten Mängel abgegolten wären. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Sicherheitskontrollen in arabischen Ländern kein Reisemangel sind, sondern eine hinzunehmende Beeinträchtigung, die alleine der Sicherheit der Gäste dient. Hiermit muss man im Zielgebiet rechnen.

28. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

29. Streitwert: 1.005 €

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