Reisepreisminderung bei minderwertiger Ersatzunterkunft

AG Hamburg-Altona: Reisepreisminderung bei minderwertiger Ersatzunterkunft

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Hierbei wurde er für einen Teil der Reise in einer anderen als der gebuchten Unterkunft untergebracht, wobei die Ersatzunterkunft schlechter gelegen und ausgestattet war. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht statt. Ein Mangel im Sinne einer negativen Abweichung von der geschuldeten Leistung liege vor. Daher sei eine Minderung gerechtfertigt.

AG Hamburg-Altona 319 C 453/99 (Aktenzeichen)
AG Hamburg-Altona: AG Hamburg-Altona, Urt. vom 12.05.2000
Rechtsweg: AG Hamburg-Altona, Urt. v. 12.05.2000, Az: 319 C 453/99
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Amtsgericht Hamburg-Altona

1. Urteil vom 12. Mai 2000

Aktenzeichen 319 C 453/99

Leitsatz:

2. Die grundlose Unterbringung in einer Ersatzunterkunft mit schlechterer Lage und Ausstattung ist ein Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und eine Begleitung eine Reise gebucht und durchgeführt. Hierbei wurden sie für zwei Tage der siebentägigen Reise in einer anderen als der gebuchten Unterkunft untergebracht, wobei die Ersatzunterkunft schlechter gelegen und ausgestattet war. Insbesondere war die Entfernung zu Strand und Altstadt größer und es standen keine Sportmöglichkeiten zur Verfügung. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht statt. Von einer Aktivlegitimation des Klägers sei auszugehen, entweder weil er als alleiniger Vertragspartner zu werten sei oder weil eine Prozessstandschaft vorliege. Ein Mangel im Sinne einer negativen Abweichung von der geschuldeten Leistung liege ebenfalls vor. Zwar sei eine Unterbringung in einem anders kategorisierten Hotel nicht zwingend ein Mangel, vorliegend gebe es aber qualitative negative Abweichungen.

Das Gericht ging auch davon aus, dass der Kläger die Mängel wirksam gerügt hatte, da er eine Quittung von der Hotelrezeption über ein aufgegebenes Fax vorlegen konnte. Daher sei eine Minderung um 25 % des gesamten Reisepreises gerechtfertigt.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 454,50 nebst 4% Zinsen seit dem 07.01.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a Abs.2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus den §§ 651 c, 651 d Abs. 1 in Verbindung mit § 472 BGB auf Minderung des Reisepreises zu. Er ist berechtigt, den unstreitig gezahlten Reisepreis in Höhe von DM 1.818,– um 25% und somit um DM 454,50 zu mindern.

7. Der Kläger ist berechtigt, die Ansprüche aus dem Reisevertrag in eigenem Namen geltend zu machen. Das Gericht geht davon aus, daß zumindest in den Fällen, in denen ein Reisender für sich und eine mitreisende Person eine Reise bucht, ohne daß der Veranstalter die Anschrift des Mitreisenden kennt, so daß er dem Buchenden den gesamten Reisepreis in Rechnung stellt, davon auszugehen ist, daß allein der Buchende Vertragspartner des Reisevertrages geworden und damit berechtigt ist, Ansprüche aus diesem Vertrag in eigenem Namen geltend zu machen (s.a. Amtsgericht Hamburg RRa 1996, 39-42; Amtsgericht Hamburg RRa 1995, Seite 117). Von einem Handeln des Buchenden als Vertreter des Mitreisenden ist in diesen Fällen nicht auszugehen, da bereits der Umstand, daß die Anschrift des Mitreisenden nicht angegeben wird und die Rechnungstellung allein an den Buchenden erfolgt, nach Auffassung des Gerichts dokumentiert, daß der Buchende nicht etwa als Vertreter handeln will und sein Handeln auch nicht als Vertreterhandeln verstanden werden soll.

8. Selbst wenn dieser Auffassung, die nicht der überwiegend vertretenden Meinung entspricht, nicht gefolgt wird, geht das Gericht davon aus, daß sich die Aktivlegitimation des Klägers aus den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft ergibt. Das in diesem Zusammenhang erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, daß die Interessen des Klägers mit den Interessen der mitreisenden Zeugin deckungsgleich sind und von beiden in gleicher Form geltend gemacht werden sollen. Insoweit ist nicht allein auf das Interesse des Ermächtigten abzustellen, auch schutzwürdige Belange des Ermächtigenden können die Fremdprozeßführung rechtfertigen (s.a. MüKo, ZPO, Vorbemerkungen vor § 50 Rdziff. 61). Es erscheint wenig überzeugend, dem Kläger ein schutzwürdiges Eigeninteresse abzusprechen, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche mit den Ansprüchen des Ermächtigenden, die er ebenfalls durchzusetzen versucht, identisch sind (s.a. BGHZ 108 Seite 52, 56). Ein Interesse der Beklagten, vom Rechtsinhaber selbst in Anspruch genommen zu werden, ist nur dann Vorrang einzuräumen, wenn durch die Vermögensverhältnisse des Ermächtigten ein möglicher Kostenerstattungsanspruch konkret gefährdet würde. Dies aber ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch erkennbar.

9. Die von dem Kläger gebuchte Reise wies einen Mangel im Sinne des § 651c Abs.1 auf, welcher den Kläger berechtigt, den Reisepreis gemäß § 651d BGB zu mindern. Die zeitweise Unterbringung in dem nicht gebuchten Hotel ist ein Mangel, der eine 25%-ige Minderung des gesamten Reisepreises rechtfertigt, da grundsätzlich davon auszugehen ist, daß ein Reisender Anspruch auf die gebuchte Unterkunft hat (s.a. Führich, Reiserecht, Rdziff. 236). Der Umfang der Minderung ist dementsprechend vom Grade der Abweichung der Ersatzunterkunft vom gebuchten Hotel abhängig. Auch wenn eine unterschiedliche Kategorisierung allein kein Mangel darstellt, ist in dem vorliegenden Fall zwischen den Parteien unstreitig, daß das ursprüngliche Hotel eine günstigere Lage zum Strand und zur Altstadt besaß und darüberhinaus zahlreiche Sportmöglichkeiten aufwies, über die das andere Hotel nicht verfügte. Hinzu kommt, daß das Ersatzhotel auch weitere Mängel aufwies, die bei dem eigentlich gebuchten Hotel nicht vorhanden waren, so daß auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte keinerlei Gründe vorgetragen hat, warum der Kläger und seine Mitreisende nicht in dem gebuchten Hotel untergebracht wurden, eine Minderung von 25% des gesamten Reisepreises als berechtigt erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwei Tage des gebuchten 7-Tage-Urlaubs dadurch beeinträchtigt wurden, daß eine unbegründete Unterbringung in einem minderwertigen Hotel erfolgte.

10. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Mängel nicht ordnungsgemäß gemäß § 651d Abs. 2 angezeigt und die daraus resultierenden Ansprüche geltend gemacht wurden. Zum einem bringt das Schreiben vom 21.10.1998 klar und … deutlich zum Ausdruck, daß die Ansprüche auch für die jeweiligen Mitreisenden der unterzeichnenden angemeldet wurden. Jede andere Betrachtungsweise ist lebensfremd. Letztlich hat der Kläger dieses Schreiben gemäß überreichter Quittung vom 22.10.98 an die Beklagte zu faxen versucht. Soweit die Beklagte diesen zunächst unstreitigen Sachverhalt im Verlaufe des Verfahrens begonnen hat zu bestreiten, ist dieses Bestreiten in Anbetracht der vorgelegten Unterlagen und der vom Hotel unterzeichneten Quittung nicht in ausreichendem Maße substantiiert. Da der Kläger sowohl ein Sendeprotokoll als auch eine Quittung vorgelegt hat, die die Faxnummer der Beklagten ausweist, hätte sich diese nicht auf einfaches Bestreiten beschränken dürfen, sondern substantiiert und ggfs. unter Beweisantritt vortragen müssen, warum die Quittung im Zusammenhang mit dem Sendeprotokoll keine Rückschlüsse darauf zuläßt, daß das entsprechende Fax tatsächlich abgesendet wurde, zumal es unstreitig von mehreren Personen unterzeichnet war, die die Reise bei der Beklagten gebucht hatten. Da das Gericht somit davon ausgeht, daß der Kläger und die anderen Reisenden das Fax abgesandt haben, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob das Fax bei der Beklagten angekommen ist. Zum einen kann sich diese nach Auffassung des Gerichtes nicht darauf berufen, da es ihr oblegen hätte, dafür Sorge zu tragen, daß bei Beschädigung … ihres Faxes eingehende Faxe auf ein anderes Gerät umgeleitet werden oder aber den Reisenden mitzuteilen, daß sie über die angegebene Faxnummer nicht erreichbar ist. Dies gilt zumindest dann, wenn bereits bei Antritt der Reise feststand, daß die in den Unterlagen vorhandene Faxnummer nicht erreichbar war. Unabhängig davon ist selbst für den Fall, daß von einer Versäumung der Frist des § 651g BGB auszugehen wäre, ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist nicht anzunehmen, da ein Absender unverschuldet von einem ordnungsgemäßen Empfang seines Faxes ausgehen kann, sofern denn das absendende Gerät einen OK-Vermerk ausdruckt.

11. Nach all dem war der Klage in dem tenorierten Umfang stattzugeben. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus den §§ 284, 288 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund des Schreibens vom 23.12.1998 seit dem 06.01.1999 in Verzug.

12. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Der Beklagten waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering war und keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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