Reisemangel bei Kreuzfahrt

AG Rostock: Reisemangel bei Kreuzfahrt

Eine Urlauberin buchte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt. Weil das Schiff eine der versprochenen Stationen ausließ, verlangt die Klägerin nun eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Rostock hat der Klägerin die begehrte Preisminderung zugesprochen. Im Abweichen von der Reiseroute sei sein Mangel zu sehen, der einen Minderungsanspruch begründe.

AG Rostock 47 C 238/13 (Aktenzeichen)
AG Rostock: AG Rostock, Urt. vom 29.11.2013
Rechtsweg: AG Rostock, Urt. v. 29.11.2013, Az: 47 C 238/13
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Mecklenburg-Vorpommern-Gerichtsurteile

Amtsgericht Rostock

1. Urteil vom 29. November 2013

Aktenzeichen: 47 C 238/13

Leitsatz:

2. Das auslassen eines geplanten Stopps während einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Kreuzfahrtveranstalterin, eine Kreuzfahrt durch Südamerika. Unter anderem sollte das Kreuzfahrtschiff auf den Falklandinseln anlegen. Dies geschah jedoch nicht. Aus diesem Grund forderten die Kläger von der Beklagten die Rückerstattung des vollen Reisepreises, sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Rostock hat den Klägern die geforderten Zahlungen nicht zugesprochen. In der Abweichung von der Reiseroute sei zwar ein Reisemangel i.S.v §651 c BGB zu sehen, dieser begründe allerdings nicht die Erstattung des vollen Reisereises.

Die Preisminderung im Rahmen eines solchen Reisemangels, richte sich nach seinem konkreten Wirkungskreis. Weil die ausgelassene Haltestelle nur einen Reisetag betraf, seien die Kläger auch nur für diesen zu entschädigen.
Da im Laufe der Kreuzfahrt keine weiteren Mängel festgestellt werden konnten, beschränkt sich die Preisminderung somit anteilig auf den Tag, an dem die vertraglich eingeplante Station ausgelassen wurde.

Eine darüber hinausgehende Gewährung von Schadensersatzersprüchen, wegen vertaner Urlaubsfreude, lehnte das Gericht zudem ab.


Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 sowie 37,56 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht Minderungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund des Nichtanlaufens der Falkland-Inseln während einer Kreuzfahrtreise geltend.

6. Die Klägerin buchte mit ihrem Mann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt vom 23.11. bis 07.12.2012. Die Reise war mit „Route Südamerika 3“ bezeichnet. Der Reisepreis betrug 2.398,00 € (lt. Vortrag der Beklagten) beziehungsweise 2.498,00 € (lt. Vortrag der Klägerin). Der Ehemann der Klägerin trat seine Ansprüche an die Klägerin ab.

7. In dem Vertrag zugrundeliegenden Reisebedingungen der Beklagten heißt es u.a. unter Ziffer 4.2:

8. „Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbartem Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der XYZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für die Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.“

9. Weiter heißt es unter 4.3 der Reisebedingungen der Beklagten u.a. :

10. „… XYZ ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.“

11. Die Reise sollte von Buenos Aires aus um Cap Hoorn herum und zurück führen. Hierbei sollten zwei Häfen in Argentinien und ein Hafen in Chile angelaufen werden. Außerdem war geplant, dass das Schiff am 03.12.2012 von 8 Uhr bis 17 Uhr die Falkland-Inseln anlaufen sollte. Die streitgegenständliche Reise war die letzte Fahrt eines Schiffes der Beklagten, bei dem die Falkland-Inseln angelaufen werden sollten. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten die Reise gebucht, weil sie dies als letzte Gelegenheit sahen, die Falklandinseln auf der YYY zu besuchen, da das Reiseziel in der kommenden Saison aus dem Programm der Beklagten herausgenommen wurde. Insbesondere wollten sie die Eselpinguine und Königspinguine sehen, was sonst während der gesamten Reise an keinem anderen Ort möglich war.

12. Aus strittigen Gründen lief das Schiff die Falkland-Inseln nicht an. Hierüber wurden die Kläger am 24.11.2013 informiert. Stattdessen wurde der Hafen Punta del Este in Uruguay von 9 Uhr bis 19 Uhr angelaufen. Der Kapitän des Schiffes hatte den Reisenden mitgeteilt, dass die Änderung der Reiseroute bereits vor Reisebeginn feststand.

13. Im Zusammenhang mit der Reise hatten die Klägerin und ihr Ehemann einen Ausflug zu einem Landgut E. bei Buenos Aires geplant und gebucht. Dieser Ausflug wurde von der Beklagten abgesagt.

14. Die Klägerin und ihr Ehemann, die bereits einen Tag früher nach Buenos Aires anreisten und nach der Reise noch zwei Tage dort verblieben, hatten die Hin- und Rückflüge selbstständig gebucht. Hierfür wendeten sie 215.000 Meilen aus dem Vielfliegerprogramm der Lufthansa sowie 950,03 € für Steuern und Gebühren auf. Ausgehend von – strittigen – Flugkosten in Höhe von 6.145,84 € fordert die Klägerin Ersatz im Umfang von 50 % der vorgenannten Flugkosten, mithin einen Betrag in Höhe von 3.72,92 €. Weiterhin fordert die Klägerin die Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer 50prozentigen Minderung, mithin in Höhe von 1.249,00 € sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 € je Person und Tag für zwei Tage im Zusammenhang mit dem ausgefallenen Anlaufens des Hafens auf den Falkland-Inseln und dem ausgefallenem Ausflug zum Landgut E. bei Buenos Aires.

15. Die Klägerin behauptet, es habe bereits vor Reisebeginn festgestanden, dass die Falkland-Inseln nicht angelaufen werden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe aufgrund der vor Reiseantritt unterbliebenen Mitteilung hierüber ihre Informationspflicht verletzt und das Kündigungsrecht der Klägerin und ihres Ehemannes vereitelt. Außerdem meint die Klägerin, der Ausflug zu den Falkland-Inseln sei als Höhepunkt der Reise zu werten, welcher der gesamten Reise sein Gepräge gegeben hätte.

16. Die Klägerin beantragt,

17. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.321,92 € sowie eine in dem Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus ab 21.12.2013 sowie 489,55 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

18. Die Beklagte beantragt,

19. die Klage abzuweisen.

20. Sie behauptet, die Entscheidung der Beklagten, den Hafen auf den Falkland-Inseln nicht anzulaufen, sei kurzfristig und erst nach Reisebeginn erfolgt. Es hätten Informationen vorgelegen, dass bedingt durch die politische Situation damit gerechnet werden musste, dass die Abfertigung in argentinischen Häfen durch die dortigen Behörden zu Behinderungen führen würden. Weiterhin hätten der Beklagten Hinweise auf eine Blockade der Anläufe der YYY in argentinischen Häfen durch gewaltbereite Gruppierungen vorgelegen.

21. Die Beklagte ist der Auffassung, die Routenänderung habe zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Reise geführt. Sie sei zur Änderung der Route aufgrund der Regelung in den allgemeinen Reisebedingungen berechtigt gewesen.

Entscheidungsgründe:

22. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

23. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Pauschalreisevertrag Anspruch auf Minderung des Reisepreises und entsprechend auf Rückzahlung in Höhe von 50 Prozent des Tagesreisepreises, mithin in Höhe von 85,64 €.

24. Gemäß § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Die Änderung der Reiseroute ist eine negative Abweichung der Soll- von der Istbeschaffenheit der Reise und somit ein Mangel im vorstehenden Sinne (vgl. LG Hamburg vom 07.03.2013, Az.: 301 O 81/12 m.w.N.).

25. Das Vorliegen eines Mangels bzw. ein daraus herzuleitender Minderungsanspruch ist nicht durch die Regelung in Ziffer 4.2. der allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Danach sind Änderungen gestattet, wenn diese u.a. nicht erheblich sind. Das Nichtanlaufen des Hafens auf den Falkland-Inseln, stellte eine erhebliche Änderung der Reise dar. Bei den Falkland-Inseln handelte es sich zwar nicht um „den“ Höhepunkt der Reise aber um einen Höhepunkt. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der besonderen geografischen Lage und der damit verbundenen Tiervorkommen und den durch die Medien bekannten politischen Problemen zwischen Argentinien und Großbritannien, wodurch die Inseln einen verstärkten Bekanntheitsgrad erhielten.

26. Ist die Reise mangelhaft, mindert sich nach § 651 d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. Nach § 638 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welches zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 638 Abs. 3 S. 2 BGB). Sie besteht regelmäßig nicht in einem festen Betrag, sondern wird in einem Prozentsatz des Reisepreises ausgedrückt. Dabei wird der Gesamtpreis und nicht nur der auf die mangelhafte Teilleistung entfallene Teilpreis zugrunde gelegt.

27. Bei einer Kreuzfahrt ist eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Sie weist regelmäßig eine bestimmte Prägung auf, die nicht lediglich durch Fahrtroute und -dauer sowie die Ausstattung des Kreuzfahrtschiffes bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Schwerpunkte, die sich aus den verschiedenen angelaufenen Häfen und den dort angebotenen Landgängen und Besichtigungen sowie gegebenenfalls besonders reizvolle Meeres- und Küstenpassagen ergeben, die auf komfortable Weise und unter kundiger Führung zu sehen und zu erfahren, die Kreuzfahrt dem Teilnehmer möglich machen soll. Einzelne Teile des Reiseprogramms können dabei unterschiedliches Gewicht gewinnen (BGH MDR 2013, 1151). Daher ist bei der Berechnung der Minderung grundsätzlich an den Gesamtreisepreis anzuknüpfen. Damit wird der Minderung ein Tagesgesamtpreis zugrunde gelegt, von dem aus dann ein prozentualer Abschlag vorgenommen wird, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage multipliziert wird (Führich Reiserecht 6. Aufl., Rn. 299).

28. Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen ist eine Minderung des Tagesreisepreises für den 03.12.2012 in Höhe von 50 % gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist einerseits der Wegfall eines Reisehöhepunktes. Andererseits wurde das Nichtanlaufen der Falkland-Inseln durch das Anlaufen eines Hafens in Uruguay teilweise kompensiert, zumal damit ein weiteres Land in Südamerika besucht wurde, welches ursprünglich nicht zu Fahrtroute gehörte. Weiter standen der Klägerin und ihrem Ehemann Unterkunft und Verpflegung an Bord sowie die übrigen Möglichkeiten zur Gestaltung der Freizeit auf dem Schiff zur Verfügung.

29. Unerheblich ist, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund des Aufenthaltes auf den Falkland-Inseln für die Südamerikareise entschieden. Entscheidend bleibt der objektive Mangel.

30. Für die Berechnung des berechtigten Minderungsanspruchs ist ein Gesamtreisepreis in Höhe von 2.398,00 € entsprechend des Vortrages der Beklagten zu berücksichtigen. Zwar verweist die Klägerin auf eine später zugesandte Rechnung der Beklagten mit einem Endbetrag in Höhe von 2.498,00 €. In dieser Rechnung sind jedoch Storno-/Umbuchungsgebühren in Höhe von insgesamt 300 € aufgeführt, so dass der von der Klägerin vorgetragene Reisepreis nicht richtig sein kann.

31. Ausgehend von dem Reisepreis in Höhe von 2.398,00 € errechnet sich für die 14-tägige Reise ein Tagesreisepreis in Höhe von 171,29 €. Der berechtigte Minderungsanspruch in Höhe von 50 Prozent des Tagesreisepreises führt somit zu einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 85,64 €.

32. Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte bereits vor Antritt der Reise wusste, dass die Falkland-Inseln nicht angelaufen werden. Zwar hätte die Beklagte in diesem Fall sowohl aufgrund allgemeiner rechtlicher Vorschriften als auch aufgrund der in Ziffer 4.3 ihrer allgemeinen Reisebedingungen enthaltenen Regelungen eine Informationspflichtverletzung begangen (vgl. hierzu u.a. LG Frankfurt RRa 2008 121). Entgegen der in der vorgenannten Entscheidung dargelegten Auffassung stellt eine Informationspflichtverletzung jedoch keinen selbstständigen Mangel dar. Dies hätte zur Folge, dass wegen ein- und desselben Mangels mehrfach gemindert werden könnte. Ein- und derselbe Umstand kann jedoch nur einmal zu einer Minderung führen.

33. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt weiterhin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatzansprüche der Klägerin.

34. Soweit die Klägerin vorträgt, sie und ihr Ehemann hätten den Reisevertrag gekündigt, wenn sie über die Routenänderung informiert worden wären kann es dahingestellt bleiben, ob das Nichtanlaufen der Falkland-Inseln einen Kündigungsanspruch der Klägerin und ihres Ehemanns gerechtfertigt hätten. Ein Schaden ist der Klägerin nicht entstanden, weil sie und ihr Ehemann die gebuchten Flüge für die tatsächlich durchgeführte (d.h. auch nicht abgebrochene) Reise in Anspruch nahmen.

35. Anders wäre der Sachverhalt unter Umständen zu bewerten, wenn die Klägerin und ihr Ehemann tatsächlich nach der Information über das Nichtanlaufen der Falkland-Inseln den Reisevertrag gekündigt hätten und im ersten Hafen in Argentinien von Bord gegangen und zurückgereist wären. Mit der Ansicht der Klägerin hätte diese und ihr Ehemann mit Ausnahme des Anlaufens der Falkland-Inseln die gesamte im übrigen mangelfreie Urlaubsreise durchgeführt ohne für die zwingend notwendige An- und Abreise bezahlen zu müssen (50 % der Flugkosten wurden wegen der in Eigenregie organisierten weiteren Aufenthaltstage in Buenos Aires nicht geltend gemacht).

36. Aus den vorgenannten Gründen bedarf es keiner weiteren Aufklärung zur Höhe des strittigen Schadens, der nach dem Bestreiten durch die Beklagte insbesondere aufgrund des Schreibens der Klägerin und ihres Ehemanns vom 14.12.2012 an das Unternehmen „Miles and More“ ( Blatt 16 d.A.) hinsichtlich der eingesetzten Flugmeilen zu hinterfragen wäre.

37. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Beklagte schuldhaft eine Reiseroutenänderung vorgenommen hat ( dies ist auch aufgrund des Vortrages der Beklagten insofern nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, weil das Schiff der Beklagten zwar nicht die Falkland-Inseln, dafür aber zwei andere argentinische Häfen anlief). Weder das Nichtanlaufen der Falkland-Inseln und schon gar nicht der ausgefallene Ausflug zu einem Landgut bei Buenos Aires rechtfertigen Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude.

38. Gemäß § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende nur dann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Eine Vereitelung der Reise erfolgte hier nicht. Auch die Voraussetzungen einer erhebliche Beeinträchtigung der Reise lassen sich nicht feststellen.

39. Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben (BGH RRa 2013, 218). Hier hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine 14tägige Südamerikakreuzfahrt gebucht und durchgeführt. Mit Ausnahme des am 03.12.2012 geplanten Anlaufens der Falkland-Inseln fand die Reise an den übrigen 13 Tagen vertragsgemäß statt (der Ausflug zu einem Landgut gehörte nicht zu den geschuldeten Reiseleistungen aus dem Reisevertrag). Der Charakter der Reise (Route Südamerika) wurde durch die Routenänderung nicht beeinträchtigt. Die Falkland-Inseln stellten objektiv nicht die (eine) Hauptattraktion der Reise dar.

40. Andere Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem gebuchten ausgefallenem Landausflug wie z.B. den für die Bezahlung entstandenen Kosten bestehen nicht. Solche Kosten werden von der Klägerin nicht geltend gemacht.

41. Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 286 ff. BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur in Höhe der Kosten zu erstatten, die unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes, mit dem die Klägerin obsiegt, berechnet werden.

42. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 ZPO.

43. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultieren aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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