AG Rostock, Urteil vom 29.11.2013, Aktenzeichen: 47 C 238/13.
Eine Urlauberin buchte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt. Weil das Schiff eine der versprochenen Stationen ausließ, verlangt die Klägerin nun eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Rostock hat den Klägern die geforderten Zahlungen nicht zugesprochen. In der Abweichung von der Reiseroute sei zwar ein Reisemangel i.S.v §651 c BGB zu sehen, dieser begründe allerdings nicht die Erstattung des vollen Reisereises.
Die Preisminderung im Rahmen eines solchen Reisemangels, richte sich nach seinem konkreten Wirkungskreis. Weil die ausgelassene Haltestelle nur einen Reisetag betraf, seien die Kläger auch nur für diesen zu entschädigen.
Da im Laufe der Kreuzfahrt keine weiteren Mängel festgestellt werden konnten, beschränkt sich die Preisminderung somit anteilig auf den Tag, an dem die vertraglich eingeplante Station ausgelassen wurde.
Eine darüber hinausgehende Gewährung von Schadensersatzersprüchen, wegen vertaner Urlaubsfreude, lehnte das Gericht zudem ab.
AG Rostock(47 C 238/13). Routenänderung bei Kreuzahrt berechtigt zu Preisminderung.