Nichtantritt einzelner Flugabschnitte
AG Frankfurt: Nichtantritt einzelner Flugabschnitte
Eine Reisende buchte für sich, ihren Chef und drei weitere Mitarbeiter Flugtickets zum Sonderpreis. Diese Tickets enthalten Hin- und Rückflug von M. nach P. Der Hinflug sollte am 12.07.2005 stattfinden und der Rückflug am 23.07.2005. Sie buchte außerdem weitere Hin- und Rückflugtickets für den 08.07.2005 und den 13.07.2005. Sowie ein Hin- und Rückflugticket für einen weiteren Mitarbeiter von B. nach P.
Die Reisende flog am 08.07.2005 alleine nach P. Die Mitarbeiter sowie der Geschäftsführer folgten am 12.07.2005.
Als sie gemeinsam den Rückflug am 13.07.2005 antreten wollten, wurde dem Chef der Reisenden sowie deren Mitarbeitern mitgeteilt, dass ihre Buchungen storniert wurden, da sie den Hinflug am 08.07.2005 nicht angetreten sind.
Dieser Umstand steht in den Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft.
Die Reisende musste daher neue Tickets für 3348,80 € erwerben und klagt vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt auf Ersatz des Betrages.
Das AG Frankfurt hat der Angestellten Recht gegeben und die Fluggesellschaft zur Zahlung des Betrages verurteilt.
AG Frankfurt | 31 C 2972/05 (Aktenzeichen) |
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AG Frankfurt: | AG Frankfurt, Urt. vom 21.02.2006 |
Rechtsweg: | AG Frankfurt, Urt. v. 21.02.2006, Az: 31 C 2972/05 |
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Leitsätze:
2. Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht berechtigt, einen Rückflug zu stornieren, weil der Reisende den Hinflug nicht wahrgenommen hat.
Sondertarife bieten hierbei keine Ausnahme.
Die Regelungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, dass Rückflüge storniert werden können, wenn der dazugehörige Hinflug nicht wahrgenommen wurde ist eine überraschende Klausel nach § 307 BGB und verstößt gegen das Transparenzgebot.
Findet eine unzulässige Stornierung eines Rückfluges statt, steht dem Gast ein Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte für sich, ihren Chef, sowie drei weitere Mitarbeiter Hin- und Rückflugtickets zum Sondertarif für die Strecke von M. nach P. Der Hinflug sollte am 08.07.2005 stattfinden, der dazugehörige Rückflug am 13.07.2005. Die Klägerin bucht auch Hin- und Rückflugtickets für den 12.07.2005 mit dem Rückflug am 23.07.2005, ebenfalls zum Sondertarif. Sie buchte ebenfalls Tickets für die gleichen Termine für einen weiteren Mitarbeiter für die Strecke von B. nach P.
Die Buchung erfolgte über den Internetauftritt der Beklagten Fluggesellschaft.
Die Klägerin trat den Flug am 08.07.2005 an, ihre Mitarbeiter sowie ihr Chef kamen mit dem Flug am 12.07.2005 nach.
Am 13.07.2005 sollte die Abreise erfolgen. Am Flughafen erfuhren jedoch der Chef und die Mitarbeiter dass ihre Tickets storniert worden seien, da sie den entsprechenden Hinflug nicht angetreten sind.
Die Klägerin kaufte daraufhin Tickets im Wert von 3348,80 € für die Rückbeförderung ihres Chefs und der vier Mitarbeiter.
Die Klägerin verklagt die Beklagte auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens.
Die Beklagte verweist auf einen Absatz in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen, der sie zur Stornierung von Rückflügen berechtigt, wenn die Hinflüge nicht angetreten wurden und behauptet die „Überkreuz-Buchung“ der Klägerin wäre rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB anzusehen.
Das AG Frankfurt urteilt, der Absatz in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ist nicht zulässig. Es ergibt sich keine Verpflichtung zwischen der Wahrnehmung eines Hinflugs und dem Antreten des dazugehörigen Rückflugs. Es sieht es auch nicht als rechtsmissbräuchlich an, da die Klägerin Tickets für beide Flüge erworben hat um Kosten zu sparen.
Die Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist außerdem eine überraschende Klausel, da aus dem gesetzlichen Leitbild es einem Gläubiger grundsätzlich möglich ist ihm zustehende Ansprüche auch nur teilweise wahrzunehmen. Eine Klausel dieser Art müsste daher besonders hervorgehoben werden.
Des Weiteren verstößt der Absatz in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen gegen das Transparenzgebot, da er lediglich über mehrere Klicks zu finden ist und nicht eindeutig zu erkennen ist auf welchen Tarif sich dieser Absatz bezieht.
Das AG Frankfurt verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 3348,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Tenor
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.348,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreit mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat, werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
5. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen von der Beklagten nicht erbrachter Flugleistungen.
6. Die Klägerin buchte über das Internet bei der Beklagten zu einem Sondertarif für ihren Geschäftsführer und drei weitere Mitarbeiter ein Hin- und Rückflugticket von M nach P, Hinflug 12.7.2005, Rückflug 23.7.2005 sowie jeweils ein weiteres Hin- und Rückflugticket mit geplantem Hinflug am 8. Juli 2005 und Rückflug am 13.7.2005. Für einen weiteren Mitarbeiter buchte sie ebenfalls über das Internet entsprechende Flüge von B nach P und zurück.
7. Der Geschäftsführer und die Mitarbeiter der Klägerin nahmen den Hinflug am 8.7.2005 nicht wahr und folgen am 12.7.2005 nach P. Als sie am 13.7.2005 zurückfliegen wollten, verweigerte die Beklagte die Beförderung mit der Begründung, der Rückflug sei storniert worden, da der Hinflug am 8.7.2005 nicht wahrgenommen worden sei.
8. Die Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen hierzu unter anderem vor, dass ein Rückflug storniert werden kann, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde.
9. Die Klägerin erwarb, nachdem die Beklagte die Rückbeförderung ihrer Mitarbeiter abgelehnt hatte, Ersatztickets. Ihr sind für die Rückbeförderung ihres Geschäftsführer und der vier Mitarbeiter insgesamt Kosten in Höhe von 3.348,80 Euro entstanden, die sie mit vorliegender Klage von der Beklagten ersetzt verlangt.
10. Die Klägerin ist der Ansicht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien nicht wirksam in dem Beförderungsvertrag einbezogen worden. Aus dem Internetauftritt der Beklagten könne man nicht nachvollziehen, welche Geschäftsbedingungen für den geschlossenen Vertrag gelten. Dies verstoße gegen das Transparenzgebot. Im Übrigen sei eine Klausel, wonach die Rückbeförderung bei Verpassen des Hinfluges storniert werden kann, als überraschende Klausel nach § 307 Abs. 2 BGB anzusehen.
12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.348,80 Euro nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2005 zu zahlen.
15. Die Beklagte vertritt die Ansicht, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in den Vertrag mit der Klägerin einbezogen worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin deren Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigte. Im Übrigen sei die von der Klägerin vorgenommene „Überkreuz-Buchung“ als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB anzusehen, da der der Klägerin gewährte Sondertarif nach Sinn und Zweck offensichtlich nur bei einer in Anspruchnahme eines genau bestimmten Hin- und Rückflugtages gelten sollte.
Entscheidungsgründe
16. Die Klage in vollem Umfang begründet.
17. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.348,80 Euro aus den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu.
18. Die Beklagte war aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Beförderungsvertrages verpflichtet, deren Geschäftsführer und Mitarbeiter von M nach P und zurück bzw. von B nach P und zurück zu befördern. Ihrer vertraglichen Verpflichtung, diese zurück zu befördern, ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.
19. Soweit die Beklagte die Rückflüge des Geschäftsführers der Klägerin und der weiteren Mitarbeiter am 13.7.2005 storniert hat, war sie hierzu nicht berechtigt. Der Geschäftsführer der Klägerin und die weiteren Mitarbeiter waren vielmehr im Besitz eines gültigen Rückflugtickets, das die Beklagte zu deren Beförderung verpflichtete. Die Rückflugtickets am 13.7.2005 sind insbesondere nicht deswegen erloschen, weil die Hinflüge am 8.7.2005 von dem Geschäftsführer der Klägerin und den weiteren Mitarbeitern nicht wahrgenommen wurden. Eine Verpflichtung zur Wahrnehmung dieser Hinflüge, um die Geltung der Rückflugtickets aufrechtzuerhalten, bestand nämlich seitens der Klägerin nicht. Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Soweit es sich bei dem von der Klägerin gebuchten Tickets um im Rahmen eines Sondertarifes ausgegebene Tickets handelte, begründete dies noch keine Verpflichtung seitens der Klägerin, vor Wahrnehmung des erworbenen Rückfluges auch den mit erworbenen Hinflug in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich obliegt es der Klägerin, frei zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie erworbene Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt. Die nur teilweise Inanspruchnahme solcher Leistungen kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin durch die von ihr vorgenommene „Überkreuz-Buchung“ letztlich, obschon sie jeweils zweimal Tickets erworben hat, Kosten gespart hat, da sie diese Tickets billiger erworben hat als ein einmaliges Hin- und Rückflugticket zum regulären Preis gekostet hätte. Die Klägerin hat insoweit zulässiger Weise eine Möglichkeit zur Kostenersparnis wahrgenommen. Soweit die Beklagte entsprechend die Buchungen verhindern will, obliegt es ihr, die von der Klägerin im konkreten Fall wahrgenommenen Möglichkeiten vertraglich auszuschließen.
20. Ein solcher vertraglicher Ausschluss aber ist zwischen den Parteien gerade nicht vereinbart worden. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten vorsehen, dass bei Nichtantritt des Hinfluges der Rückflug storniert werden kann, ist diese allgemeine Beförderungsbedingung nicht wirksam in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderungsvertrag eingeschlossen worden. Denn aufgrund der vielfältigen, im Internet unterschiedlich aufgestellten Bedingungen seitens der Beklagten wird für einen Kunden nicht hinreichend deutlich, welche Bedingungen für die von ihm gewählte Reise gelten. Die Art der Darstellung der geltenden Vertragsbedingung widerspricht dem im § 307 Abs. 1 BGB festgeschriebenen Transparenzgebot.
21. In den „Tarifbedingungen“ der Beklagten werden keine verbindlichen, für alle Flugangebote der Beklagten geltenden Regelungen getroffen, die erkennen ließen, für welche Flugtarife die jeweiligen Tarifbedingungen anzuwenden sind. Bucht man beispielsweise eines der „Europa Specials“, werden, wovon sich das Gericht persönlich überzeugt hat, bei einem Klick auf den Button „Details“ so genannte „Tarifbedingungen“ der Beklagten dargestellt, welche den Hinweis enthalten, dass diese je nach Buchungszeitraum, Buchungsdatum und Flugverbindung variieren können. Setzt man den Buchungsvorgang fort, wird, bevor der ausgewählte Flug automatisch bestätigt wird, zwar erneut auf „Tarifbedingungen“ hingewiesen, diese sind jedoch nicht identisch mit den bereits eingangs genannten. Auch im Rahmen dieser „Tarifbedingungen“ wird nur darauf hingewiesen, dass bestimmte Tarife „möglicherweise besonderen Bedingungen“ unterliegen, jedoch unterbleibt eine Darstellung, welche besonderen Bedingungen für den durch den Kunden ausgewählten Tarif gelten. Eine beispielhafte Auflistung einiger Sondertarife hilft hierbei auch nicht zur Bestimmung der geltenden Bedingungen, da dem Buchenden nicht mitgeteilt wird, welchem der genannten Tarife die gewählte Flugverbindung zuzuordnen ist.
22. Insofern hat es die Beklagte dem Kläger nicht ermöglicht, in zumutbarer Weise die geltenden Vertragsbedingungen zu erkennen und zu ersehen, welche Bedingungen seitens der Beklagten gestellt sind.
23. Ein wirksames „stellen“ der Geschäftsbedingungen kann auch nicht darin gesehen werden, dass am Ende der Tarifbedingungen auf die „Verkaufsbedingungen“ hingewiesen wird. Diese öffnen sich per Klick in einem neuen Bildschirmfenster und verweisen unter Punkt 7 wiederum auf die „allgemeinen Beförderungsbedingungen“. Gelangt man zu diesen „allgemeinen Beförderungsbedingungen“ welche in dem neuen Bildschirmfenster nur noch als „Allgemeine Bedingungen“ betitelt sind, wird keine Regelung getroffen, die besagt, dass das Verfallenlassen von Flügen die Stornierung anderer gebuchter Flüge zur Folge hätte.
24. Selbst wenn Weiterverweisungen innerhalb von Geschäftsbedingungen auf andere Klauseln grundsätzlich zulässig sein können, müssen diese dennoch den Obliegenheiten des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsprechen, also dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von den gestellten Vertragsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Diese Anforderungen werden die Verweisungspraktiken der Beklagten insoweit nicht gerecht, als weder die Titel der verschiedenen Bedingungen einheitlich verwendet werden noch die Bedingungen ausdrücken, auf welche Tarife diese Bedingungen Anwendung finden.
25. Ebenso wenig liegt es im Rahmen der zulässigen Weiterverweisung, dass ein Kunde mehrfach auf verschiedene Buttons klicken muss, um zu den Geschäftsbedingungen zu gelangen. Auch hierzu soll nach einschlägiger Rechtsprechung nicht mehr als ein Extraklick notwendig sein.
26. Für die Klägerin war aufgrund der dargestellten Internetaufstellung der verschiedensten Bedingungen und der Schwierigkeit, diese Bedingungen überhaupt zu finden, nicht ersichtlich, welche Vertragsbedingungen für den von ihr gewählten Flug gelten. So bleibt bereits beim ersten Buchungsschritt unklar, ob man einen Flug aus dem „Europa-Specials Angebot“ oder einen regulären Flug bucht. Zudem wird auch in den weiteren Buchungsschritten keine Tarifbezeichnung für die gewählte Flugverbindung genannt, so dass die Einordnung ihres Fluges in die verschiedenen Tarife der Beklagten in die Kategorien “ l’espace première“ und “ l’espace affaires “ oder „alle Tarife ohne Einschränkungen in der Klasse Tempo“ sowie „Sondertarife mit Einschränkungen in der Klasse Tempo“ laut deren Tarifbedingungen nicht möglich ist.
27. Die Darstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten widerspricht nach alledem dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB.
28. Die Regelung der Beklagten, dass Rückflüge im Falle der Nichtwahrnehmung der Hinflüge storniert werden können, stellt im Übrigen eine überraschende Klausel im Sinne des § 307 BGB dar. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist ein Gläubiger grundsätzlich frei, ihm zustehende Ansprüche auch nur teilweise in Anspruch zu nehmen. Die oben genannte Regelung ist insoweit, da sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht, als überraschend im Sinne des § 307 BGB einzustufen. Soweit diese Bestimmung über Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Hervorhebung dieser Bestimmung oder eines besonderen Hinweises darauf. Eine solche Hervorhebung ist vorliegend aber gerade nicht gegeben, im Gegenteil ist, wie zuvor dargelegt, die genannte Bestimmung für einen Kunden der Bedingungsvielfalt der Beklagten kaum auffindbar.
29. Nach alledem war die Beklagte verpflichtet, den Geschäftsführer der Klägerin und die weiteren vier Mitarbeiter aufgrund der von diesen erworbenen Tickets am 13.7.2005 zurück zu befördern. Da sie dies schuldhaft unterlassen hatte, ist sie der Klägerin zum Ersatz der ihr hierdurch unstreitig entstandenen Kosten in Höhe von 3.348,80 Euro verpflichtet.
30. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach den §§ 286, 288 BGB begründet.
31. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
32. Der Beschluss über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.
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