Minderung wegen Fehlen eines Langschläferfrühstück

AG Köln: Minderung wegen Fehlen eines Langschläferfrühstück

Eine Reisende forderte eine Reisepreisminderung wegen verschiedener Mängel ihres Tunesienurlaubs. Der Klage wurde nur teilweise stattgegeben, da die Klägerin die Mängel nicht vor Ort gerügt hatte, eine Rüge aber nur bei einem Teil der Mängel aufgrund unmöglicher Abhilfe entbehrlich war.

AG Köln 135 C 287/05 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 21.02.2006
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 21.02.2006, Az: 135 C 287/05
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 21. Februar 2006

Aktenzeichen 135 C 287/05

Leitsatz:

2. Eine Mängelanzeige vor Ort ist entbehrlich, wenn eine Abhilfe nicht möglich ist.

Zusammenfassung:

3. Eine Reisende forderte eine Minderung des Reisepreises, weil sie bei einem Hotelurlaub in Tunesien verschiedene Mängel feststellte. Diese waren das Fehlen des inbegriffenen Windsurfens, des Langschläferfrühstücks, von Mitternachtssnacks und einer Flasche Mineralwasser pro Tag, sowie die Verunreinigung des Strandes durch Tierdung und ein defekter Fön auf dem Zimmer. Sie machte nach Beendigung der Reise ihre Ansprüche gegenüber der Reiseveranstalterin geltend und erhielt eine Zahlung in Höhe von 150,- €. Dann klagte sie vor dem Amtsgericht Köln.

Dieses gab der Klage nur in geringem Umfang statt. Da die Klägerin die Mängel nicht vor Ort gerügt hatte, bestand nur ein Minderungsanspruch für jene, bei denen die Beklagte ohnehin keine Abhilfe schaffen können, da dies der Sinn einer Mängelanzeige vor Ort ist. Dies betraf nur Frühstück, Mitternachtssnacks, Windsurfen und Dung am Strand und ergab eine Reisepreisminderung von 10%, die mit der vorgerichtlichen Zahlung zu verrechnen war.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,00 Euro nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. 2. 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 59% und die Beklagte zu 41%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet.

7. Die Klägerin kann von der Beklagten noch Zahlung von 81,00 Euro als Reisepreisminderung verlangen. Der weitergehende Minderungsanspruch ist nicht berechtigt.

8. Die unstreitig von der Klägerin bei der Beklagten gebuchte Reise vom 9. 8. 2004 – 23. 8. 2004 nach Tunesien hatte Mängel, die den Wert der Reise gemindert haben.

9. Gemindert wurde der Wert der Reise nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, weil es das zugesagte im Reisepreis von insgesamt 2.310,00 Euro eingeschlossene Windsurfen nicht gab, es das zugesagte Langschläferfrühstück nicht gab und auch nicht die zugesagten Mitternachtssnacks und weil es am Strand Kamel- und Pferdedung gab Die Zeugen Schm. und Sch.haben dies in ihren Aussagen bestätigt. Es mag sein, dass in Tunesien mit Tierdung am Strand gerechnet werden muss. Daraus folgt aber nicht, dass insoweit hier kein Reisemangel vorliegt. Abzustellen ist insoweit auf die Kenntnis eines nicht auslandserfahrenen durchschnittlichen Reisenden. Ein solcher geht nicht davon aus, dass in Tunesien Strände auch mit Kamel- und Pferdedung verunreinigt sind. Die Beklagte hatte deshalb in ihrem Reiseprospekt auf solche Verunreinigungen hinweisen müssen, was unstreitig nicht erfolgt ist.

10. Die durch diese Mängel eingetretene Wertminderung der Reise schätzt das Gericht auf 10% des Reisepreises, so dass sich ein Minderungsbetrag von 231,00 Euro errechnet Abzüglich der unstreitig vorprozessual erfolgten Zahlung von 150 Euro durch die Beklagte verbleibt noch ein Restanspruch in Höhe von 81,00 Euro für die Klägerin.

11. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese Mängel unstreitig nicht bei der Reiseleitung der Beklagten gerügt hat. Einer Mängelrüge vor Ort bedarf es unter anderem dann nicht, wenn Mängel nicht beseitigt werden können, weil dann der Sinn der Rüge, nämlich dem Reiseveranstalter eine Abhilfe zu ermöglichen, nicht gegeben ist.

12. Soweit die Klägerin weiter behauptet, der Fön in dem zugewiesenen Zimmer habe wegen eines fehlenden Schlauches nicht funktioniert und es habe nicht die zugesagte tägliche Flasche Mineralwasser gegeben, kann sie einen Minderungsanspruch darauf nicht stützen, weil sie dies unstreitig nicht bei der Reiseleitung der Beklagten vor Ort gerügt hat. Es ist nicht erkennbar, dass eine Rüge nicht zur Beseitigung dieser Mängel geführt hatte. Nach der Aussage des Zeugen Sch.hat dieser nämlich einen bei ihm zunächst auch fehlenden Fönschlauch nach zweimaliger Reklamation an der Rezeption erhalten. Dass ein entsprechender Erfolg seitens der Reiseleitung der Beklagten nicht eingetreten wäre, erscheint eher unwahrscheinlich, zumal deren Reklamation wohl ein stärkeres Gewicht haben dürfte als die Beanstandung durch einen Reisenden.

13. Ob die weiteren von der Klägerin behaupteten Mängel vorlagen, kann dahinstehen. Einen Minderungsanspruch kann die Klägerin darauf nicht stützen, weil insoweit innerhalb der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB kein Anspruch geltend gemacht worden ist.

14. Zahlung weiterer 25,75 Euro anteiliger Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil sie selbst nicht vorträgt, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten bezahlt zu haben. Es käme deshalb allenfalls ein Freistellungsanspruch in Betracht, der aber nicht geltend gemacht ist

15. Der Zinsanspruch ist nur auf den zuerkannten Teil der Klageforderung berechtigt. Er ergibt sich nach §§ 280, 286, 288, 247 BGB.

16. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 62 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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