Logo auf einem Kreuzfahrtschiff

LG Köln: Logo auf einem Kreuzfahrtschiff

Eine Veranstalterin von Kreuzfahrten klagte gegen den Betreiber einer Internetseite, auf der Reisedienste angeboten werden. Auf der Internetseite war unter anderem ein Bild vom Schiff der Veranstalterin zu sehen, auf dem klar das Logo der Veranstalterin zu erkennen war. Bei dem Logo handelte es sich um ein geschütztes Werk und die Veranstalterin sah sich daher in ihrem Urheberrecht verletzt. Außerdem bemängelte sie nicht vorhandene Angaben zum Seitenbetreiber auf der Website.

Das Landgericht Köln gab der Klage insoweit statt, dass der Seitenbetreiber die vorgeschriebenen Pflichtangaben auf der Seite zu ergänzen hatte. Die Verwendung des Fotos mit dem Logo stellte seiner Auffassung nach keinen Rechtsbruch dar.

LG Köln 28 O 554/12 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 04.03.2015
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 04.03.2015, Az: 28 O 554/12
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 04. März 2015

Aktenzeichen 28 O 554/12

Leitsätze:

2. Pflichtangaben für Dienstleister sind gut zugänglich, leicht erkennbar und ständig erreichbar auf den Internetauftritten der Dienstleister verfügbar zu machen.

Ein Logo, das auf einem Kreuzfahrtschiff angebracht ist, gilt als öffentlich zugänglich, da das Kreuzfahrtschiff zu jeder zeit in der Öffentlichkeit ist.

Öffentlich zugängliche Werke dürfen jederzeit fotografiert und öffentlich zugänglich auf Webseiten dargestellt werden.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin ist Veranstalterin von Kreuzfahrten und verfügt über mehrere Kreuzfahrtschiffe. Auf diesen befindet sich ein von einem Künstler angefertigtes Logo, dessen Nutzungs- und Verwendungsrechte allein bei der Klägerin liegen.
Der Beklagte ist Betreiber einer Internetseite auf der Reisedienstleistungen angeboten werden. Auf der Internetseite befindet sich ebenfalls ein Bild eines Schiffes der Klägerin mit klar erkennbarem Logo. Die Pflichtangaben für Dienstleister, wie zum Beispiel Anschrift, Registergericht und Umsatzsteueridentifikationsnummer, sind auf der Webseite des Beklagten nicht vorhanden.

Die Klägerin verklagt den Beklagten wegen der unerlaubten Verwendung des Logos und der fehlenden Pflichtangaben für Dienstleister. Sie fordert ihn zur Unterlassung der Verwendung des Logos zu verurteilen, die Pflichtangaben zu leisten und außerdem Schadensersatz für die unerlaubte Verwendung des Logos zu leisten. Bei Zuwiderhandlung soll der Beklagte ein Bußgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten leisten.

Das LG Köln gab der Anklage der Klägerin teilweise statt. Der Beklagte wurde verurteilt die Pflichtangaben gut sichtbar auf seiner Webseite verfügbar zu machen, ansonsten drohe ihm ein Bußgeld von bis zu 250.000 EUR oder ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft. Die Verwendung des Fotos war allerdings zulässig, da die Kreuzfahrtschiffe zu jeder Zeit an öffentlich zugänglichen Orten zu sehen sind. Werke dieser Art dürften jederzeit kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden.

Tenor:

4. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

verboten

im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain „anonym.com“ Reisedienstleistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne sicherzustellen, dass die Pflichtangaben für Diensteanbieter, namentlich

den Namen und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen die Rechtsform,

das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer und

die Umsatzsteueridentifikationsnummer

leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Website gehalten werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

5. Die Klägerin ist Veranstalterin von Kreuzfahrten.

6. Der Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym.com und bietet dort unter anderem Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten an.

7. Auf allen Kreuzfahrtschiffen der Klägerin befindet sich jeweils am Bug die gleiche Bemalung, der so genannte „B2“.

8. Wegen der konkreten Gestaltung des „B2“ wird auf die als Anlage K 3 vorgelegten Screenshots der Homepage der Klägerin Bezug genommen (Bl. 14 f. d. A.).

9. Der Kussmund wurde von dem bildenden Künstler D zur Verwendung auf den Schiffen kreiert. Dieser räumte der Klägerin mit Lizenzvertrag vom 20.12.2007 das inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkte, ausschließliche Recht ein, die Bemalung an den Bordwänden zu erhalten, zu restaurieren, zu entfernen und erneut, unverändert auf jeweilige Bordwand zu reproduzieren und die Entwürfe und Reinzeichnungen beliebig zu vervielfältigen.

10. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website ein Foto der Seitenansicht des Schiffes „B1“ der Klägerin, auf dem der „B2“ teilweise zu sehen ist.

11. Wegen der konkreten Darstellung auf dem Foto wird auf die Anlage K 1 ( Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.

12. Auf der Website des Beklagten befinden sich keine Information zum Diensteanbieter, wie die Anschrift, das Registergericht und die Registernummer sowie die Umsatzidentifikationsnummer.

13. Mit E-Mail vom 12.11.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen der Nutzung des Bildes ab. Dies wies der Beklagte zurück.

14. Die Klägerin sieht sich durch die Verwendung des Fotos auf der Homepage des Beklagten in ihrem Urheberrecht verletzt.

15. Sie ist der Auffassung, die Nutzung des Foto sei nicht aufgrund der Schrankenregelung des § 59 UrhG zulässig, da sich das Kunstwerk nicht an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinde. Jedenfalls trage der Beklagte hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

16. Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, die fehlende Angabe der Anschrift, Handels- oder Registernummer sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer verstoße gegen § 5 TMG und führe zu einem Unterlassungsanspruch.

17. Die Klägerin beantragt,

18. dem Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Werk „B2“ des Künstlers D, wie in Anlage K 1 ersichtlich, öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen;

19. dem Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain „anonym.com“ Reisedienstleistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne sicherzustellen, dass die Pflichtangaben für Diensteanbieter, namentlich

a)      den Namen und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,

b)      das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer, und

c)      die Umsatzsteueridentifikationsnummer

20. leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar ständig verfügbar auf der Website gehalten werden;

21. es dem Beklagten aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen,

a)      seit wann und in welchem Umfang er das Werk in Anlage K1 zugänglich gemacht hat,

b)      welche Umsätze unter den unter Ziffer 1 genannten Verstoß getätigt wurden und zwar aufgeschlüsselt nach Kunden, Euro Werten und Kalendermonaten,

c)      welche Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren im Rahmen des Verstoßes angefallen sind,

d)     welchen Gewinn er mit dem Verstoß erzielt hat;

22. der Klägerin über den Umfang des Verstoßes Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage von Verzeichnissen zur Auskunft gemäß Punkt 3. Dem Beklagten mag es vorbehalten bleiben die Rechnungslegung statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung zu gestatten, sofern der Beklagte die durch die Einschaltung entstehenden Kosten trägt und den Wirtschaftsprüfer zugleich ermächtigt, der Klägerin unter Anonymisierung der Kundendaten, die Ergebnisse der Prüfung mitzuteilen;

23. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der durch die Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

24. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Versäumnisurteil zu erlassen.

25. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagte nicht erschienen.

26. Wegen des weiteren Sachstandes wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

27. Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

28. Dem schlüssig vorgetragenen Antrag zu 2) war gemäß § 331 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Halbsatz 1 ZPO durch Teilversäumnisurteil stattzugeben, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen ist.

29. Im Übrigen war die Klage gemäß § 331 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO abzuweisen, da das tatsächliche Vorbingen der Klägerin die Klageanträge insoweit nicht rechtfertigt.

30. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes „B2“ des Künstlers D gemäß §§ 97 Abs. 1, 19 a UrhG zu.

31. Das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes ist gemäß § 59 Abs. 1 UrhG zulässig.

32. Nach dieser Vorschrift dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden.

33. Die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG findet auch Anwendung auf ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 19a, Rn. 4).

34. Ihre Rechtfertigung findet diese Vorschrift in der Erwägung, dass ein Werk durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort der Allgemeinheit gewidmet wird. Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, ZUM 2010, 356).

35. Bei dem „B2“ handelt es sich um ein Werk, das sich bleibend an öffentlichen Plätzen befindet.

36. Öffentlich sind Wege, Straßen oder Plätze dann, wenn sie jedermann frei zugänglich sind und im Gemeingebrauch stehen. Auch Privatwege gelten als öffentlich, wenn sie nur jedermann frei zugänglich sind.

37. „An“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden sich alle diejenigen Werke, die vom dortigen Standpunkt aus ohne Hilfsmittel oder nach Entfernung blickschützender Vorrichtungen frei sichtbar sind. Das schließt solche Werke mit ein, die sich zurückgesetzt auf Privatgrund befinden, sofern sie nur vom öffentlichen Grund frei einsehbar sind (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 59, Rn. 3 f.).

38. Das streitgegenständliche Werk befindet sich an dem Bug eines jeden B-Kreuzfahrtschiffes und ist aufgrund seiner Größe für jeden Betrachter auch aus der Ferne deutlich sichtbar, wie sich aus der Anlage K 3 ergibt.

39. Diese Sichtbarkeit ist auch an öffentlichen Orten gewährleistet, sofern sich das Schiff an einem solchem befindet. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Schiff im Hafen liegt, sich in Küstennähe befindet und von dort aus zu sehen ist, aber auch dann, wenn es sich außerhalb der Küste auf dem Meer befindet und nur von anderen Schiffen aus gesehen werden kann. Voraussetzung für die Annahme der Öffentlichkeit eines Ortes ist, wie oben dargelegt, lediglich, dass der Ort frei zugänglich ist. Auf eine bestimmte Widmung kommt es dabei nicht an.

40. Auch bei dem hier als Anlage K 1 vorgelegten Foto kann davon ausgegangen werden, dass es von einem öffentlichen Platz aus, nämlich aus einem Hafen, aufgenommen wurde.

41. Jedenfalls wird bereits durch Vorlage des Fotos deutlich, dass die dort erkennbare Ansicht des Schiffes von einem öffentlichen Ort einsehbar war, so dass es auf eine weitere Darlegung des Beklagten nicht ankam. Das Schiff befand sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos ersichtlich in einem Hafen in Küstennähe. Dort wäre es für jedermann möglich gewesen, ein Foto aufzunehmen, welches das streitgegenständliche Werk in dieser Weise zeigt.

42. Das Werk befindet sich auch „bleibend“ im Sinne des § 59 UrhG an einem öffentlichen Ort. Dem steht nicht entgegen, dass die Kreuzfahrtschiffe sich fortbewegen und nicht dauerhaft an einem Ort verweilen. Bleiben setzt nicht einen ewigen Verbleib voraus. Es genügt, dass das Werk sich für die Dauer seiner Existenz an einem öffentlichen Ort befindet (Dreier/ Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5).

43. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn sich ein Werk dauerhaft an einem bestimmten, festen Platz befindet. Unter die sogenannten Straßenbildfreiheit fallen demnach nicht nur Kunstwerke, die in einer ständigen Umgebung vorhanden sind, sondern auch solche, die regelmäßig den Standort wechseln, etwa weil sie sich an Fahrzeugen befinden (z.B. Straßenbahn, vgl. Ernst, ZUM 1998, 475, 480).

44. Das Werk „B2“ befindet sich dauerhaft auf dem Bug der Kreuzfahrtschiffe, welche ihrerseits regelmäßig von öffentlichen Orten aus sichtbar sind.

45. Durch das Tatbestandsmerkmals „bleibend“ sollen diejenigen Werke von der Schrankenbestimmung des § 59 UrhG ausgeschlossen werden, deren Aufstellung oder Errichtung  an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer befristeten Ausstellung dient (BGH, GRUR 2002, 605 – Verhüllter Reichstag). Einer solchen Zweckbestimmung diente die Anbringung des B2es an den Schiffen jedoch nicht. Dieser stellt vielmehr das Logo der B-Kreuzfahrtreisen dar und soll daher dauerhaft auf jedem Schiff in der Öffentlichkeit erkennbar sein.

46. Die Zulässigkeit nach § 59 UrhG schließt auch die gezielte gewerbliche Verwendung mit ein (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 1).

47. Der Klägerin steht dem entsprechend auch kein auf dem Unterlassungsanspruch beruhender Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu.

48. Ebenso war der Feststellungsantrag abzuweisen, da der damit geltend gemachte Schadensersatzanspruch eine Verletzung des Urheberrechts voraussetzt.

49. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

50. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

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