Aufklärungspflicht über Visumserfordernis

LG Münster: Aufklärungspflicht über Visumserfordernisse

Ein Reisender verlangt von seinem Veranstalter die Reisekosten erstattet, weil er wegen eines fehlenden Visums nicht in das Urlaubsland einreisen durfte. Der Beklagte hatte ihn vorher nicht über ein Visa-Erfordernis aufgeklärt.

Das Landgericht Münster hat dem Kläger Recht zugesprochen. In der Aufklärung über Einreisebestimmungen sei eine wesentliche Pflicht des Veranstalters zu sehen,  deren nicht Erfüllung einen Ersatzanspruch des Urlaubers nach sich ziehe.

LG Münster 8 S 131/08 (Aktenzeichen)
LG Münster: LG Münster, Urt. vom 12.02.2009
Rechtsweg: LG Münster, Urt. v. 12.02.2009, Az: 8 S 131/08
AG Münster, Urt. v. 30.07.2008, Az: 49 C 5714/07
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Landgericht Münster

1. Urteil vom 12. Februar 2009

Aktenzeichen: 8 S 131/08

Leistsatz:

2. Den Reiseveranstalter trifft eine Auskunftspflicht bezüglich eines Visa-Erfordernisses.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei einem privaten Veranstalter einen Urlaub in den USA. Am dortigen Flughafen wurde ihm jedoch die Einreise mit der Begründung verwehrt, er verfüge über kein gültiges Visum.
Der Urlauber flog noch am selben Tag nach Deutschland zurück.
In der Folge verlangt er vom beklagten Reiseveranstalter eine Erstattung der Reisekosten, weil dieser ihn nicht über das Erfordernis eines Visums aufgeklärt hatte.

Der Veranstalter weigert sich der Zahlung, mit der Behauptung, eine entsprechende Pflicht zur Aufklärung existiere nicht. Vielmehr müssten sich Reisende stets selbst über die Gegebenheiten und Verpflichtungen im Urlaubsort informieren.

Das Landgericht Münster hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die besagte Aufklärungspflicht ergebe sich aus §5 Ziffer 1 BGB-InfoVO. So habe der Veranstalter die Pflicht, alles in seiner Macht stehende zu tun, um den angestrebten Reiseerfolg herbeizuführen.

Als wesentliche Nebenpflicht zähle hierzu auch, den Reisenden über die aktuellen Einreisebestimmungen des Urlaubslandes aufzuklären. Da der Beklagte dieser Verpflichtung vorliegend nicht nachgekommen war, habe er die dem Kläger entstandenen Kosten zu ersetzen.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.07.2008 verkündete Urteil des AGs Münster (Aktenzeichen 49 C 5714/07) abgeändert. Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 822,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung tragen die Beklagte zu 44%, die Klägerin zu 56%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

5. Die Parteien streiten um Schadenersatz der Klägerin infolge der Nichtdurchführbarkeit einer Reise in die U.S.A. „

6. Das AG hat der Klage in Höhe von 1.167,00 EUR stattgegeben mit der Begründung, dass seitens der Beklagten ein Verstoß gegen ihre Pflicht zur Beratung über die bestehende Visumspflicht der Klägerin vorliege. Den weitergehenden Schadenersatzanspruch auf Zahlung von 700,00 EUR für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit hat das AG demgegenüber zurückgewiesen mit der Begründung, dass sich dies die Klägerin selbst zuzuschreiben habe, da sie nach Vertragsabschluss keinerlei Bemühungen unternommen habe, sich über Einreisebestimmungen zu erkundigen.

7. Wegen der weitergehenden Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, §540 I Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien wechselseitig Berufung eingelegt.

8. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Urteil des AGs insoweit eine Überraschungsentscheidung darstelle, als es auf Ziffer 11.3 der AGB gestützt worden sei. Hierauf habe das AG nicht hingewiesen. Im Übrigen sei allenfalls eine anteilige Kürzung des Schadenersatzanspruchs geboten.

9. Die Beklagte vertritt unter Hinweis auf Rechtssprechung, insbesondere zu §5 Nr. 1 BGB-InfoVO, die Auffassung, dass die Hinweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten den Anforderungen der BGB-InfoVO entsprechen würden. Im Übrigen sei ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin anzunehmen.

10. Übereinstimmend haben beide Parteien in der Berufungsinstanz erklärt, dass die Klägerin bereits 10% des Reisepreises in Höhe von 116,70 EUR am 16.10.2007 erstattet erhalten hat.

11. Die Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, die weitergehende Berufung sowie die Berufung der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

12. Im Ergebnis zu Recht ist das AG von einer grundsätzlichen Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer nebenvertraglichen Auskunftspflicht hinsichtlich des Erfordernisses eines Reisepasses bzw. eines Visums für die Klägerin zum Zweck der Reise in die U.S.A. ausgegangen.

13. Grundsätzlich trifft die Beklagte als Reiseveranstalter die Verpflichtung, den Reisenden vor Vertragsabschluss auf alle Umstände hinzuweisen, die der Herbeiführung des Reiseerfolgs bzw. der Durchführung der Reise entgegenstehen.

14. Daher gilt, dass grundsätzlich auch eine Aufklärungs- und Informationspflicht des Reiseveranstalters über Einreisebestimmungen gegenüber dem Reisenden besteht.

15. Gem. §5 Ziffer 1 BGB-InfoVO gilt diese Verpflichtung, im Einzelnen über die Reisebestimmungen aufzuklären, zwar nur gegenüber den Angehörigen des Mitgliedsstaats in dem diese Reise angeboten wird (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2006, Az: 22 S 355/05).

16. Grund für diese Einschränkung ist, dass der Reiseveranstalter naturgemäß nicht gewährleisten kann, für sämtliche denkbaren Staaten deren Einreisebestimmungen für ausländische Reisende zu kennen. Allerdings ist der Veranstalter zu dem klarstellenden Hinweis verpflichtet, dass möglicherweise auch andere Pass- und Visumserfordernisse für Ausländer gelten.

17. Grundsätzlich stimmt die Kammer insoweit mit dem LG Düsseldorf überein, dass entsprechende Hinweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten sind – hier Ziff. 11.1-3 der AGB -, diesen Anforderung genügen können.

18. Allerdings ist im vorliegenden Fall die Besonderheit zu beachten, dass es sich um eine Reise handelt, die die Klägerin unmittelbar bei der Beklagten ohne Einschaltung eines gesonderten Reisebüros, das im Rahmen einer Auswahlentscheidung der Klägerin beratend tätig geworden wäre, gebucht hat und dass der Reiseantritt für die gebuchte Reise bereits elf Tage nach Vertragsschluss erfolgen sollte, sodass die Möglichkeit der Klägerin, nach Erhalt und Durchsicht der allgemeinen Geschäftsbedingungen die entsprechenden Erkundigungen über die Visumspflicht einzuholen sowie Vorkehrungen zum Erhalt eines entsprechenden Visums zu treffen, stark eingeschränkt war.

19. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass die Mitarbeiterin der Beklagten, deren Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist, §278 BGB, gehalten gewesen wäre, der Klägerin über die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen hinaus ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass möglicherweise für sie eine Visumspflicht bestehen könnte.

20. Die Kammer geht dabei unter Zugrundelegung der Feststellungen des AGs davon aus, dass für die Mitarbeiterin der Beklagten eindeutig erkennbar war, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine deutsche Staatsangehörige gehandelt hat.

21. Die Verletzung dieser Informationspflicht der Beklagten führte dazu, dass die ursprünglich gebuchte Reise nicht zur Durchführung gelangen konnte. Da die Klägerin lediglich für den Zeitraum einer Woche eine Ersatzreise antreten konnte, steht ihr für die restliche nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung gem. §651 f II BGB zu.

22. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin die nicht für eine Reise genutzten Urlaubstage zum Teil „zurückgegeben“ hat und an diesen Tagen gearbeitet hat (vgl. Palandt BGB, 68. Auflage, § 651 f Randnummer 6 m.w.N.).

23. Gem. §254 I BGB muss sich die Klägerin allerdings ein mitwirkendes eigenes Verschulden anrechnen lassen.

24. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass Reisende grundsätzlich selbst mit der Möglichkeit, dass sie für die Reise entweder einen Pass oder ein Visum benötigen, rechnen müssen und verpflichtet sind, Informationen darüber einzuholen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, für die für die Durchführung der Reise erforderlichen Formalitäten Sorge zu tragen.

25. Unter Berücksichtigung des auf Beklagtenseite höheren Fachwissens erachtet die Kammer eine Mitverschuldungsquote in Höhe von 50% auf Seiten der Klägerin für angemessen.

26. Ihr Schadenersatzanspruch berechnet sich aus diesem Grunde wie folgt:

27. Von dem Gesamtreisepreis in Höhe von 1.167,00 EUR sind zunächst die erhaltenen 116,70 EUR abzusetzen, sodass noch ein Schadenersatzbetrag von 1.050,30 EUR hinsichtlich des Reisepreises im Raum steht.

28. Hinsichtlich der nutzlos verteilten Urlaubszeit orientiert sich die Kammer am Reisepreis von 1.167,00 EUR, sodass bei einer geplanten 14-tägigen Reise auf jeden Reisetag ein Betrag in Höhe von 85,00 EUR unter Berücksichtigung einer geringen Aufrundung, anzurechnen ist. Insoweit ergibt sich demzufolge ein Betrag in Höhe von 7 x 85,00 EUR, also 595,00 EUR.

29. Von dem sich daraus errechnenden Gesamtschaden von 1.645,30 EUR errechnet sich mithin ein Schadensbetrag bei hälftiger Schadensteilung von 822,65 EUR.

30. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war die Beklagte mithin zu verurteilen, an die Klägerin 822,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2007 zu verurteilen.

31. Die weitergehende Klage war abzuweisen.

32. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§92 I, 97 I ZPO.

33. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §708 Nr. 10 ZPO.

34. Die Zulassung der Revision war zur Fortbildung des Rechts geboten, §543 II Nr. 2 ZPO.

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