Schadensersatz bei Gepäckverlust

LG Frankfurt: Schadensersatz bei Gepäckverlust

Ein Fluggast nimmt einen Reiseveranstalter wegen vertaner Urlaubszeit und Entschädigung, wegen Kofferverlust in Anspruch. Der Koffer ist auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel verloren gegangen.

Das Gericht entschied, dass das Urteil des Amtsgerichtes richtig ist. Eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit wurde zu spät und auch nur der örtlichen Reiseleitung angezeigt. Eine Entschädigung aufgrund des Verlustes des Gepäcks wurde dem Kläger bereits zugesprochen.

LG Frankfurt 2-24 S 286/05 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 23.08.2006
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 23.08.2006, Az: 2-24 S 286/05
AG Bad Homburg, Urt. v. 06.12.2005, Az: 2 C 1476/05
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Landgericht Frankfurt

1. Urteilvom 23.08.2006

Aktenzeichen: 2-24 S 286/05

Leitsatz:

2. Anspruch auf Schadenserstaz wegen vertaner URlaubszeit muss nicht nur vor Ort, sondern ebenfalls bei der Reiseleitung bei welcher gebucht wurde rekalmiert werden.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin eine Reise. Nach der Landung wurde sie zum gebuchten Hotel gebracht. Auf dem Weg dorthin ist der Beklagten, ein Reiseveranstalter, der Koffer der Klägerin abhandengekommen. Die Klägerin erhebt nun Anspruch auf Zahlung eines Schadenersatzes von der Beklagten, wie auch eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.  Das Amtsgericht sprach der Klägerin auch eine Schadensersatzsumme zu. Der Reiseveranstalter ist der Meinung, dass die Klägerin eine Mitschuld trägt. Es sei an dem Koffer kein „Tags“ gewesen, welcher den Name und den Zielort beinhaltet.
Das Gericht entschied, dass das Amtsgericht ist seinem Urteil richtig entschieden hat.  Die Klägerin trifft am Verlust des Koffers keine Mitschuld. Vielmehr liegt auch die Möglichkeit nahe, dass der Verlust des Koffers auf eine Unachtsamkeit der Beklagten zurückzuführen ist. Eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit kann die Klägerin nicht geltend machen. Sie versäumte diesen Anspruch rechtzeitig dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Die örtliche Reklamation vor Ort reicht nicht aus.

Entscheidungsgründe:

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

5. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

6. Zutreffend hat das AG angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch bezüglich der Erstattung des ihr durch das Abhandenkommen des Koffers entstandenen Schadens in Höhe von 945,00 EUR gemäß § 651 f Abs. 1 BGB hat.

7. Das AG ist völlig zu Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass der Koffer der Klägerin während des von der Beklagten organisierten Transfers vom Flughafen in das Hotel in H. abhanden gekommen ist, einen Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen des AGs Bezug genommen.

8. Die Beklagte war reisevertraglich verpflichtet, den Koffer der Klägerin im Rahmen des Transfers vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Kommt der Koffer nun während des Transfers vom Flughafen zum Hotel abhanden, stellt dies zunächst eine Verletzung der Beförderungspflicht und letztlich einen Reisemangel dar.

9. Wo und wie der Koffer abhanden gekommen ist, konnte weder vor Ort geklärt werden, noch ist dies zum heutigen Tage aufklärbar.

10. Wie das AG zutreffend herausgestellt hat, ist in Bezug auf den Verlust des Koffers eine ganze Reihe von Geschehensabläufen denkbar, bei denen es sich nicht notwendig um Diebstahl handeln muss. Angeführt sei nur, dass der Koffer vertauscht worden sein könnte, bzw. versehentlich auf der Straße stehen geblieben ist, als andere Reisende bei vorhergehenden Hotelstopps ausgestiegen sind und ihren Koffer in Empfang genommen haben.

11. Fest steht nur, dass der Koffer der Klägerin nach Beendigung des Reisebustransfers, als die verbleibenden Reisenden in den Kleinbus umsteigen sollten, vom Busfahrer nicht mehr übergeben werden konnte.

12. Nach alldem liegt in dem Verlust des Koffers ein Reisemangel gemäß § 651 f Abs. 1 BGB i.V.m. § 651c Abs. 1 BGB.

13. Im Rahmen des Schadenersatzanspruchs gemäß § 651 f Abs. 1 BGB wird das Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) vermutet.

14. Die Beklagte hat nichts Erhebliches zu ihrer Entlastung bzw. zur Entlastung ihres Erfüllungsgehilfen, nämlich des Busfahrers, vorgetragen.

15. Wie ausgeführt, ist es nicht zwingend, dass der Verlust des Koffers auf einen Diebstahl zurückzuführen ist. Vielmehr liegt auch die Möglichkeit nahe, dass der Verlust des Koffers auf eine Unachtsamkeit des Busfahrers zurückzuführen ist. Eine Widerlegung der Verschuldensvermutung durch die Beklagte ist jedenfalls nicht gegeben.

16. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt in Bezug auf den Verlust des Koffers auch kein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB vor.

17. Nach Auffassung der Berufung begründet der Umstand, dass sich an dem Koffer der Klägerin kein so genanntes „Tag“ befunden habe, welches neben personenbezogenen Daten auch das Zielhotel namentlich benenne, ein Mitverschulden der Klägerin. Sofern ein solches am Koffer angebracht gewesen wäre, hätte der Fahrer „Tag“ und tatsächliches Zielhotel verglichen.

18. Dieser Einwand greift jedoch vorliegend in Bezug auf ein Mitverschulden der Klägerin nicht durch.

19. Vorliegend kann nämlich nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass das nicht am Koffer angebrachte „Tag“ für den Verlust des Koffers ursächlich bzw. mitursächlich gewesen ist.

20. Das AG hat der Sache nach ein Mitverschulden der Klägerin zutreffend verneint. Das AG hat insbesondere zutreffend herausgestellt, dass die Anbringung von entsprechenden „Tags“ an den Gepäckstücken als Sicherungsvorkehrung noch nicht ausreicht. Auf die entsprechenden Ausführungen des AGs wird ergänzend Bezug genommen.

21. Hinsichtlich der Kausalität kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu.

22. Sollte z.B. der Busfahrer den Koffer der Klägerin beim Ausladen von Koffern von anderen Reisenden während eines Stopps zuvor an einem anderen Hotel kurzfristig auf die Straße gestellt haben, um an andere Koffer anderer Reisender heranzukommen und den Koffer der Klägerin dann am Straßenrand vergessen haben, wäre das Nichtanbringen eines „Tags“ nicht kausal für den Verlust des Koffers gewesen. Bei einem Vergessen des Koffers am Straßenrand wäre der Koffer ggf. auch dann verlustig gegangen, wenn sich an dem Koffer ein entsprechendes „Tag“ befunden hätte. Bei einem solchen Verlust des Koffers hätte auch ein entsprechendes „Tag“ nicht sichergestellt, dass der Koffer möglicherweise später wieder an die Klägerin in ihrem Hotel zurückgelangt wäre.

23. Alles in allem ist hier nicht von einem Mitverschulden der Klägerin auszugehen.

24. Die Schadensberechnung durch das AG, die zu einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 945,00 EUR kommt, wurde mit der Berufung nicht angegriffen.

25. Mangels konkreten diesbezüglichen Berufungsangriffs war die Schadensberechnung des AGs, die auch nicht zu beanstanden sein dürfte, nicht konkret zu überprüfen.

26. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB.

27. Diesbezüglich kann zunächst dahinstehen, ob die Auslegung des AGs bezüglich des Klageantrags zu 2. zulässig gewesen ist.

28. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen vertanen Urlaubs scheitert an § 651g Abs. 1 BGB.

29. Danach sind Ansprüche nach den §§ 651c bis 651 f BGB vom Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

30. In dem Anspruchsschreiben der Klägerin vom 28.10.2004 wird jedoch kein Anspruch wegen vertanen Urlaubs gemäß § 651 f Abs. 2 BGB geltend gemacht, das heißt, ein immaterieller Schadensersatzanspruch wird nicht begehrt. Vielmehr hat die Klägerin in diesem Anspruchsschreiben nur materielle Schäden geltend gemacht. Die Klägerin forderte von der Beklagten nämlich nur den finanziellen Ausgleich für den entwendeten Koffer mit Inhalt. Danach wurde der Anspruch wegen vertanen Urlaubs gemäß § 651 f Abs. 2 BGB von der Klägerin nicht fristgemäß angemeldet.

31. Bei der Frist des § 651g Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das heißt, die Rechte des Reisenden enden mit dem Fristablauf. Die Monatsfrist ist von Amts wegen zu beachten und nicht nur auf Einrede.

32. Der Vortrag der Klägerin, dass bereits am 12.10.2004 die Klägerin den Reiseleiter darauf aufmerksam gemacht habe, dass Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert werden, führt zu keinem anderen Ergebnis.

33. Zum einen ist schon höchst zweifelhaft, ob mit der Formulierung ‚Schmerzensgeld‘ überhaupt ein Anspruch i.S.v. § 651 f Abs. 2 BGB wegen vertanen Urlaubs gemeint war. Jedenfalls liegt darin noch keine wirksame Anspruchsanmeldung i.S.v. § 651g Abs. 1 BGB. Es ist zwar in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob eine Anmeldung i.S.v. § 651g Abs. 1 BGB überhaupt vor Reiseende möglich ist. Voraussetzung für eine wirksame Anmeldung von Ansprüchen vor Reiseende ist aber, dass die Gewährleistungsansprüche vor Reiseende eindeutig und vorbehaltlos gegenüber dem Reiseveranstalter, und nicht nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung, erklärt werden.

34. Dies war aber hier gerade nicht der Fall.

35. Die Klägerin hat sich diesbezüglich nur an den örtlichen Reiseleiter gewandt, aber nicht an die Beklagte als Reiseveranstalter selbst. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ergibt sich auch nicht aus der Gesprächsnotiz vom 12.10.2004.

36. Alles in allem kann nicht von einer wirksamen Anmeldung von Ansprüchen vor Reiseende ausgegangen werden. Nach alldem ist der Entschädigungsanspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB vorliegend gemäß § 651g Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

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