Lärm und Verunreinigungen im Hotel

AG Köln: Lärm und Verunreinigungen im Hotel

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Pauschalreise nach Tunesien und nach der Ankunft dort mehrere Mängel festgestellt. Unter anderem sei am Hotelpool, der als Ruhebereich ausgewiesen war, Lärm von benachbarten Toilettenanlagen wahrzunehmen gewesen. Auch hätten sich Exkremente von Kindern im Pool befunden. Außerdem sei im Badezimmer Schimmel in den Fugen zu finden gewesen. Nach der Rückkehr forderte die Klägerin aufgrund dieser Mängel in einem Schreiben Schadensersatz, Reisepreisminderung und Entschädigung von der Beklagten.

Das Amtsgericht in Köln hält die Klage für überwiegend unbegründet. Lärmbelästigung am Ruhepool führe nicht zu Reisepreisminderungsansprüchen, weil Lärm eine subjektive Wahrnehmung jedes einzelnen Reisenden sei. Exkremente von Kindern im Pool müssten ebenfalls hingenommen werden. Der Schimmel im Badezimmer führe jedoch zu einer Reisepreisminderung in Höhe von 5% des Reisepreises.

AG Köln 142 C 217/10 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 14.06.2011
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 14.06.2011, Az: 142 C 217/10
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 14. Juni 2011

Aktenzeichen: 142 C 217/10

Leitsätze:

2. Lärm im Ruhebereich eines Hotels ist kein Reisemangel, da dieser von jedem Reisenden subjektiv wahrgenommen wird. Exkremente von Kindern im Pool sind kein Reisemangel. Wartezeiten am Buffet von bis zu 30 Minuten sind in der Hochsaison ebenfalls keinen Reisemangel. Schimmel in den Fugen des Bades im Hotelzimmer ist ein Reisemangel und begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 5% des Reisepreises.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Pauschalreise nach Tunesien. Nach der Rückkehr forderte die Klägerin in einem Schreiben Schadensersatz und Entschädigung von der Beklagten, weil das Hotel in vielerlei Hinsicht mangelhaft gewesen sei. Unter anderem sei am Hotelpool, der als Ruhebereich ausgewiesen war, Lärm von benachbarten Toilettenanlagen wahrzunehmen gewesen. Auch hätten sich Exkremente von Kindern im Pool befunden. Im Badezimmer habe sich zudem Schimmel in den Fugen befunden.

Der Kläger fordert aufgrund dieser Mängel von der Beklagten eine Reisepreisminderung von 65 %, weil der Urlaub durch die Mängel erheblich beeinträchtigt worden sei.

Das Amtsgericht in Köln hält die Klage für überwiegend unbegründet. Wegen der Lärmbelästigung am Ruhepool bestehe kein Reisepreisminderungsanspruch, weil Lärm eine subjektive Wahrnehmung jedes einzelnen Reisenden sei. Exkremente von Kindern im Pool müssten ebenso hingenommen werden wie verlängerte Wartezeiten am Hotelbuffet in der Hochsaison.

Lediglich der angezeigt Schimmel im Badezimmer führe gem. §§ 651 d Abs. 1, § 651 c Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB zu einer Reisepreisminderung in Höhe von 5% des Reisepreises, die die Beklagte an die Klägerin zu zahlen habe.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 535,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

Tatbestand:

5. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung. Schadenersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch.

6. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder eine Reise nach Djerba/Tunesien in das Hotel D. Z. Beach in der Zeit vom 20.07.2009 bis 03.08.2009. Der Gesamtpreis für die Familie belief sich auf 4.304,00 € zzgl. Versicherungskosten. Die  Klägerin trat die Reise mit seiner Familie an. Auf dem Hinflug kam es zu einer Flugverspätung von 4 Stunden. Auf dem Rückflug gab es eine Verspätung von 14,5 Stunden. Ferner ging der Rückflug statt nach Leipzig nach Paderborn, so dass die Klägerin mit ihrer Familie noch 4,5 Stunden mit dem Bus nach Leipzig fahren musste. Nach Reiseende machte die Klägerin Ansprüche wegen Mängeln der Reise bei der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2009 geltend. Die Beklagte zahlte an die Klägerin 110,00 €.

7. Die Klägerin behauptet, dass die Reise neben den Flugverspätungen mit weiteren Mängeln behaftet gewesen sei. Hierzu behauptet sie, auf dem Hinflug habe es nur ein vertrocknetes Käsesandwich gegeben. Weiter sei der Aufenthalt auf Djerba in Hinblick auf die Ausstattung des Hotelzimmers mangelbehaftet gewesen. Im Kleiderschrank habe es Wasserflecken sowie an der Wand der Klimaanlage vermoderte feuchte Stellen gegeben. Schimmelschäden seien an den Silikonabdichtungen der Wanne, der Dusche, dem Waschbecken und an den Fliesenecken aufgetreten. Die Toilette habe wegen eines Defektes des Druckspülers achtmal repariert werden müssen. Zudem habe eine Zimmerreinigung insgesamt nur vier Mal stattgefunden. Die Handtücher seien während des ganzen Urlaubs nur drei Mal gewechselt worden, die Bettwäsche gar nicht. Weiter sei der Speiseplan eintönig gewesen. Die Klägerin behauptet, es habe zum Frühstück nur eine Wurstsorte und zum Abendessen lediglich eine afrikanische Speise und ein täglich wiederkehrendes einheitliches Spaghetti-​Gericht gegeben. Nach fünf Tagen sei vergammelte Wurst beim Frühstück angeboten worden. Die Wartezeit beim Selbstbedienungsbuffet habe teilweise bis zu 20 Minuten betragen. Die Gardinen im Speisesaal seien darüber hinaus vergilbt und verschmutzt gewesen, an einer habe ein Kaugummi geklebt. Die Tischdecken seien den ganzen Tag nicht ausgewechselt worden, auch wenn diese fleckig und verschmutzt waren. Das Geschirr sei ebenfalls verschmutzt gewesen. Ferner sei der Swimmingpool fünf Mal mit Kot verunreinigt worden und nicht durch das Personal gereinigt worden, nachdem die Klägerin darauf hingewiesen habe. Eine Kinderbetreuung habe nur bis 19:00 Uhr stattgefunden. Die Kinderdisko sei ab 20:00 Uhr angeboten worden und nach 6 Liedern beendet worden. Die Disko für Erwachsene sei nur bis 00:30 Uhr bis 01:00 Uhr geöffnet gewesen, obwohl das Ende der Öffnungszeit auf einem Schild am Discogebäude mit 02:00 Uhr ausgewiesen gewesen sei. Auch die Hotelbar habe stets um 24:00 Uhr geschlossen und sei einmalig bis 00:45 Uhr geöffnet gewesen. Ferner sei der Strand von „Einheimischen“ mitbenutzt worden, die dort Zelte aufschlugen und rund um die Uhr laute arabische Musik hörten. Dadurch habe es eine Lärmbelästigung am Ruhepool gegeben. Der Pool sei zudem von „Einheimischen“ mit Straßenkleidung und Straßenschuhen benutzt worden. Der Reiseleiter, der Zeuge G. , sei nicht zu den Sprechstunden erschienen und sei auch sonst nicht erreichbar gewesen. Die Klägerin behauptet, sie habe täglich versucht, den Zeugen G. zu den Sprechzeiten aufzusuchen. Zudem habe die Klägerin die Rezeption in Abständen von ca. drei Tagen gebeten, den Reiseleiter zu informieren. Einen Aushang an der Rezeption mit einer Kontaktnummer oder Adresse habe es nicht gegeben. Die in den Reiseunterlagen vorhandene Notfallnummer habe sich als Privatanschluss erwiesen. Der Reiseleiter sei nur drei Tage vor der Abreise abends gegen 20:30 Uhr zufällig in der Hotellobby angetroffen worden und habe die Annahme einer Beschwerde verweigert. Darüber hinaus habe er sich in beleidigender Weise und verbal abfällig gegenüber der Klägerin geäußert und unterstellt, die Mängel seien erfunden. Weiter seien der Klägerin durch Telefonate im Zusammenhang mit der Flugverspätung Kosten in Höhe von 157,81 Euro entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Reisepreis wegen der Flugverspätungen abzüglich gezahlter 110,00 € noch um 173,32 € zu mindern sei und im Übrigen eine Minderung von 65 % gerechtfertigt sei, insgesamt 2.572,83 €.

8. Die Klägerin beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.903,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.09.2009 zu zahlen sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2010  zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe gegen seine Pflicht zur Anzeige von Mängeln nach § 651 d Abs. 2 BGB verstoßen. Hierzu behauptet die Beklagte, der Zeuge G. habe während der Aufenthaltsdauer der Klägerin täglich, außer sonntags, jeweils in der Zeit zwischen 9:15 Uhr und 10:00 Uhr und nachmittags zwischen 18:15 Uhr und 19:00 Uhr seine Sprechzeiten eingehalten und sei für den Beklagten zu erreichen gewesen. Zudem habe es einen Aushang in der Hotellobby mit der Anschrift des in der Nähe gelegenen XX-​Büros und dessen Telefonnummer, sowie mit der Handynummer des Zeugen gegeben, welcher rund um die Uhr zu erreichen gewesen sei.

13. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.12.2010 (Bl. 75 d.A.) durch schriftliche Vernehmung  der Zeugen Herrn N. W., Herrn T. M. und Herrn L. G. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen (Bl. 113 ff. d. A.) verwiesen.

14. Weiter wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Buchungsbestätigung, die Katalogbeschreibung und die eingereichten Lichtbilder.

Entscheidungsgründe:

15. Die Klage ist überwiegend unbegründet.

16. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weiterer Minderungsanspruch gemäß §§ 651 d Abs. 1, § 651 c Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe 535,60 € zu. Weitere Ansprüche der Klägerin bestehen nicht.

I.

17. Die bei der Beklagten gebuchte Reise der Klägerin war in Hinblick auf die beim Rückflug aufgetretene Verspätung und Abänderung des Zielflughafens und in Hinblick auf den Zustand des bezogenen Zimmers sowie hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung am Pool mangelbehaftet.

18. Wegen Mängel bei dem Flugtransport stehen der Klägerin weitere 105,20 Euro Minderung zu. Hinsichtlich des Hinflugs besteht indes kein Minderungsanspruch. Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung liegt ein Mangel in der Beförderungsleistung erst ab einer Verzögerung über vier Stunden vor.  Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist hier nicht anwendbar, da es sich bei der Beklagten nicht um das ausführende Luftfahrtunternehmen handelt. Sie lässt sich auch nicht auf die besonderen Verhältnisse im Reisevertragsrecht, das in den §§ 651 a ff BGB abschließend geregelt ist übertragen. Bei dem Rückflug gab es indes eine Verzögerung von 14,5 Stunden; Weiter landete die Klägerin in Paderborn statt in Leipzig, was einen Bustransfer nach sich zog. Insoweit ist eine Minderung in Höhe von 70 % bezogen auf den Tagesgesamtpreis angemessen, die sich zusammensetzt aus 11 x 5 % für 10,5 Stunden Verspätung zzgl. weiteren 15 % für die Abänderung des Zielflughafens. Bei einem Gesamtreisepreis von 4.304,00 € und 14 Tagen ergibt sich ein Tagesgesamtpreis von 307,43 €. 70 % hiervon ergeben 215,20 € abzüglich gezahlter 110,00 € 105,20 €.

19. Darüber hinaus hat die Klägerin wegen Mängel der Reise vor Ort einen weiteren Minderungsanspruch in Höhe von 430,40 €.

20. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war das der Klägerin zugewiesene Zimmer teilweise mangelbehaftet. Aus der Aussage der Zeugen W. lässt sich zwar nicht zweifelsfrei entnehmen, dass er das Zimmer der Klägerin besichtigt hat oder ob er von Schäden in seinem eigenen Zimmer berichtet. Indes lässt sich in Verbindung mit den von der Klägerin  eingereichten Fotos und der Aussage des Zeugen M. erkennen, dass es Schimmelschäden an Waschbecken, Wanne, Fliesen und Duschen gab. Allerdings lässt sich die Einschätzung des Zeugen W., es habe mehr als reichlich Schäden gegeben nicht nachvollziehen. Auf den Fotos sind Schimmelschäden an der Waschbeckenarmmatur sowie Schimmel an einem Teil der Wand zu erkennen. Die Aussage des Zeugen G., dem Reiseleiter der Beklagten, ist unergiebig. Er hat das Zimmer nicht in Augenschein genommen.

21. Ein weiterer Mangel liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Lärmbeeinträchtigung des Ruhepools. Hinsichtlich der von der Klägerin  geltend gemachten Lärmbelästigung am Ruhepool trägt der Zeuge G. lediglich vor, dass dort keine Musik durch das Hotel gespielt wurde. Dies wird von der Klägerin aber auch nicht vorgetragen. Vielmehr sei die Musik vom Stand herübergeschallt, die von Nichthotelgästen dort mit einer Musikanlage und dazu gehörigen Boxen laut abgespielt wurde. Der Ruhepool habe sich direkt an der Grenze von Hotel und Strand befunden, so dass hierdurch eine Lärmbelästigung stattgefunden habe. Das deutliche Hören von Musik in diesem Bereich wurde von den Zeugen W. und M. bestätigt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die von außen abgespielte Musik deutlich im Bereich des Ruhepools zu hören war. Zwar ergibt sich aus der Katalogbeschreibung nicht, dass es sich bei dem Strand vor dem Hotel um einen hoteleigenen Strandabschnitt handelt. Indes ist es minderungserheblich, wenn von dem öffentlichen Teil des Strandes Lärm ausgeht, der einen als „Ruhepool“ bezeichneten Ort beeinträchtigt. Wie laut die Musik war und ob dadurch tatsächlich eine Belästigung stattgefunden hat, liegt im subjektiven Empfinden des Einzelnen, so dass es das Empfinden des einzelnen Reisenden ankommt. Die Klägerin konnte nach der Katalogbeschreibung davon ausgehen, dass im Hotel ein Pool vorhanden ist, an dem kein Musiklärm vorhanden ist. Eine Beeinträchtigung der Klägerin ist daher anzunehmen.

22. Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin den Schimmel im Zimmer und die Lärmbeeinträchtigung auch gemäß § 651 d Abs. 2 BGB anzeigte.  Die Zeugen M. und W. haben in diesem Punkt glaubhaft bekundet, dass es am 3. Tag zu einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Reiseleiter kam und man ihm die Mängel schilderte, der Reiseleiter hiervon aber nichts wissen wollte, vielmehr laut wurde. Zwar hat der Zeuge G. dieses Geschehen in seiner Aussage bestritten. Indes ist sein Einwand, dass er niemals um 20.30 Uhr im Hotel war wenig glaubhaft. Konkrete Erinnerungen an den Vorfall hatte er nicht, was angesichts der hohe Anzahl von Kontakten mit Reisenden nicht nur im streitgegenständlichen Reisezeitraum nicht verwundert. Andererseits hat der Reisende in der Regel an diese für ihn singulären Ereignisse ein besseres Erinnerungsvermögen. Angesichts der von den Zeugen beschriebenen abweisenden Reaktion auf die Mängelanzeige musste die Klägerin auch keinen weiteren Versuch unternehmen, Kontakt mit ihm aufzunehmen.

23. Bei der zur Bestimmung der Minderungshöhe betreffend der Schimmelstellen im Zimmer hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen. An welchem Ort im Zimmer genau sich die Schimmelschäden befinden war nicht zu klären. Auch Schäden im Schrank oder im Badezimmer waren nicht sicher erkennbar. Auch gibt es kein Foto von einem etwaigen Schimmelbefall der Klimaanlage sowie an den Silikonabdichtungen. Bei dem Vorhandensein solcher Schimmelstellen ist weiter zu berücksichtigen, dass es in einem Hotel in südlichen Ländern zu schwarzer Schimmelbildung im Fugenbereich des Badezimmers aufgrund der klimatischen Verhältnisse kommen kann. Aus diesen Gründen rechtfertigt der festgestellte Schimmelbefall lediglich eine Minderung von 5 %. Das Gericht hält eine weitere Minderung von 5 %für die Lärmbeeinträchtigung am Ruhepool für angemessen. Hinsichtlich der Höhe der Minderung hat das Gericht berücksichtigt, dass nicht eindeutig erwiesen wurde, dass die Musik täglich in gleich starker Lautstärke abgespielt wurde. Auch durfte die Klägerin selbst am Ruhepool in einem Hotel mit über 300 Zimmern, vielen Gästen auch mit Kindern keine völlige Ruhe erwarten. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur im Bereich des Ruhepools einer Lärmbelästigung ausgesetzt war. Insgesamt ergibt sich damit eine Minderung in Höhe von 10 %. Auf den Reisepreis von 4.304,00 Euro bezogen ergeben sich so 430,40 €.

24. Weitere Mängel ließen sich entweder nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen oder erweisen sich als von vornherein nicht minderungserheblich bzw. unsubstantiiert.

25. Betreffend der Häufigkeit der Zimmerreinigung sowie des Bett- und Handtuchwechsels ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Der Zeuge G. trägt vor, dass laut dem Reinigungsplan eine Zimmerreinigung ordnungsgemäß erfolgt sei. Das vom Kläger bewohnte Zimmer sei fünf Mal wöchentlich vom Reinigungspersonal gereinigt worden und es sei zwei Mal wöchentlich die Bettwäsche gewechselt worden. Zudem seien die Handtücher des Zimmers für jeden Bewohner täglich gewechselt worden. Der Zeuge M. hat die Beweisfragen lediglich wiederholend bestätigt. Der Zeuge W. hingegen bekundet, es habe nur ca. vier Reinigungen gegeben und die Bettwäsche sei 14 Tage kein Mal ausgewechselt worden. Aus dem Vortrag des Zeugen lässt W. sich indes auch hier nicht zweifelsfrei entnehmen, ob er über die Zimmerreinigung in seinem Zimmer berichtet oder über die im Zimmer des Klägers. Zudem muss bei der Aussage des Zeugen M. berücksichtigt werden, dass er selbst aufgrund eines von ihm geführten Parallelverfahrens (142 C 212/10) ein Interesse auch am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites hat. Alleine aufgrund dieses divergierenden Aussagen konnte sich das Gericht nicht die notwendige Gewissheit verschaffen, dass ein  Mangel in diesem Punkt vorlag. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

26. Ein Reisemangel hinsichtlich der Essensauswahl und –qualität lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Geschuldet war ausweislich der Katalogbeschreibung ein Frühstücks-​, Mittags- und Abendbuffet, ein kontinentales Langschläfer-​Frühstück sowie mehrmals wöchentlich Mottobuffets und Mitternachtssnacks. Nach dieser Beschreibung war weder ein reichhaltiges Frühstücksbuffet noch ein überdurchschnittlich ausgestaltetes Abendbuffet für die Klägerin zu erwarten. Der gegenbeweislich genannte Zeuge G. der bekundet hat, den Speisesaal während seiner Aufenthalte im Hotel D. Z. Beach besucht und dort gegessen zu haben, hat ausgesagt, dass es beim Frühstück immer zwei Wurstsorten gegeben habe. Auch seien bei jedem Abendessen verschiedene internationale und tunesische Gerichte mit diversen Beilagen und vielen Nachspeisen angeboten worden. Die Aussage des Zeugen M. erschöpft sich in der bestätigenden Bejahung der Beweisfragen. Der Zeuge W. bestätigt den Vortrag der Klägerin dahingehend, dass es nur eine Wurstsorte zum Frühstück angeboten wurde sowie neben der tunesischen Küche nur ein Spaghettigericht am Abend zur Alternative stand. Angesichts des nicht unerheblichen Eigeninteresses der Zeugen M. und W. kann ihren Aussagen kein höherer Beweiswert als der des Zeugen G. beigemessen werden. Das Gericht kann sich daher nicht davon überzeugen, dass die Essensauswahl in minderungserheblicher Weise beschränkt war. Soweit die Essensqualität gerügt wird und von der Klägerin dargelegt wird, dass nach fünf Tagen vergammelte Wurst angeboten wurde, ist die Klägerin hierfür beweisfällig geblieben. Die von ihr eingereichten Fotos, auf denen die Wurst abgelichtet wurde, lassen keine verschimmelten Speisen erkennen.

27. Eine Wartezeit von 20 Minuten am Buffet während der Essenszeiten stellt keinen Mangel dar. In Zeiten des Massentourismus sind Wartezeiten in der Hochsaison von bis zu 30 Minuten hinzunehmen. Auch hinsichtlich des Zustandes des Speisesaals, insbesondere der Tischdecken, des Geschirrs und der Gardinen hält das Gericht einen Mangel für nicht begründet. Die Aussagen der Zeugen W. und M. sind in dieser Hinsicht unergiebig. Der Zeuge M. macht keine weiteren erklärenden oder beschreibenden Ausführungen und  der Zeuge W. hat lediglich bekundet, der Speisesaal sei im Vergleich zum vergangenen Jahr in einem desolaten Zustand. Der Zeuge G. widerlegt die Behauptungen der Klägerin. Nach seiner Aussage habe der Speisesaal einen sauberen Eindruck gemacht und sei „total renoviert worden“. Die Tischdecken seien sauber und die Hygiene im Speisesaal ständig überprüft worden. Die Aussagen und die von der Klägerin vorgelegten Fotos können das Gericht insgesamt nicht überzeugen, dass der Speisesaal sowie das Geschirr erheblich und unzumutbar verschmutzt waren. Dass in einem mit 326 Zimmern ausgestatteten Hotel in der Hochsaison nicht unverzüglich die Tischdecken nach jedem Gast ausgewechselt werden können, ist für die Klägerin zu erwarten gewesen. Auch bei in Hotels üblicherweise verwendeten Spülmaschinen kann es unter Umständen zum vereinzelten Vorhandensein von Speiseresten kommen, die von der Klägerin hinzunehmen sind. Hier besteht lediglich eine Unannehmlichkeit für die Klägerin. Für eine darüber hinausgehende erhebliche Verunreinigung ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

28. Bei der von der Klägerin gerügten Verunreinigung des Swimmingpools durch Exkremente von Kindern handelt es sich nicht um einen Mangel im Sinne des § 651 c BGB. Das Gericht hält es zwar für glaubhaft, dass es teilweise zu Verunreinigungen durch Kot gekommen ist. Der Vortrag der Klägerin sowie die Aussagen der Zeugen M. und W. sind in dieser Hinsicht nachvollziehbar sowie durch ein Foto der Klägerin belegt worden. Allerdings bestehen Zweifel hinsichtlich der Häufigkeit der Verschmutzung und der unterbliebenen Säuberung durch das Personal. Für die Behauptung der Klägerin, dass der Pool insgesamt ganze fünf Tage durch Kot beschmutzt war, hat sie den Beweis nicht erbracht. Der Zeuge W. will mehrfach wahrgenommen haben, dass der Pool derart verunreinigt wurde. Hinsichtlich der unterbliebenen Reinigung durch das Personal hat der Zeuge W. den Vortrag der Klägerin bestätigt. Das Gleiche gilt für den Zeugen M., der aber hier keine näheren Angaben macht. Die gelegentliche Verschmutzung durch Ausscheidungen von Kindern im Pool einer Hotelanlage ist indes ebenfalls eine Folge des Massentourismus, welche die Klägerin während der Hochsaison hinzunehmen hat. Dass bei einer Zimmerkapazität des Hotels von 326 Zimmern nicht immer ausreichend Personal vorhanden ist, um sich um derartige Vorfälle unverzüglich zu kümmern, ist nicht auszuschließen. Darüber hinaus ist aber angesichts der Größe des Pools und dem Vorhandensein weiterer Pools von keiner ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung auszugehen.

29. Ein Mangel bei der Kinderbetreuung ist nicht substantiiert dargelegt worden. Die Klägerin trägt vor, dass eine Betreuung der Kinder bis 19:00 Uhr in Anspruch genommen werden konnte. Auch der Umfang der Kinderdisco mit Beginn um 20:00 Uhr und regelmäßig sechs abgespielten Liedern ist ausreichend, um die geschuldete Leistung zu erfüllen. Jedenfalls ab 20.00 Uhr ist eine weitere Kinderbetreuung durch das Hotel schon aufgrund des Alters nicht mehr angezeigt.

30. Kein Mangel besteht auch bei den Öffnungszeiten der Discothek. Die konkrete Ausgestaltung der Öffnungszeiten obliegt der Hotelleitung. Sie muss dabei den Unterhaltungswunsch eines Teiles der Gäste mit dem nach Nachtruhe des anderen in Einklang bringen. Ausgehend hiervon ist es nicht mangelhaft, wenn Hoteldiscotheken nicht bis 2.00 Uhr geöffnet haben, sondern nur bis 24.00 Uhr  bzw. ein Viertel vor 1:00 Uhr. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Hotelbar. Diese war laut Katalogbeschreibung bis 24:00 Uhr geschuldet: „Alle lokalen und alkoholischen Getränke und Softdrinks (10-​24 Uhr)“. Die von der  Klägerin geltend gemachte Öffnungszeit bis 24:00 Uhr kann daher als ausreichend erachtet werden.

31. Als nicht minderungserheblich erweist es sich, dass Hotelgäste den Pool mit Straßenkleidung benutzt haben sollen. Die einzigen von der Klägerin eingereichten Fotos zeigen lediglich eine Frau, die im Hotelpool nicht in einem klassischen Badeanzug bzw. Bikini gebadet hat. Augenscheinlich handelt es sich hier um einen „Burkini“ (Haşema). Dies ist ein zweiteiliger Schwimmanzug für muslimische Frauen mit einer integrierten Kopfbedeckung. Dieser ist in der Regel aus Elastan gefertigt und ähnelt damit dem gleichen Material, der auch bei konventionellen, hier bekannten, Badeanzügen bzw. Bikinis verwendet wird. Es ist in einem muslimisch geprägten Land üblich, dass am Strand, im Schwimmbad oder am Pool von Frauen diese Schwimmkleidung aus religiösen Gründen getragen wird. Von einem Reisenden, der sich für ein Reiseziel außerhalb Deutschlands entscheidet, sollte daher erwartet werden, dass er sich auch mit den jeweiligen kulturellen und religiös geprägten Unterschieden im Reiseland auseinandersetzt. Dass weitere Gäste mit Straßenschuhen oder Straßenkleidung den Pool benutzt haben und der Pool hierdurch verunreinigt wurde, ist nicht dargelegt worden.

32. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung von Telefonkosten gemäß § 651 f Abs. 1 BGB. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, welche der in dem Einzelverbindungsnachweis markierten Telefonate tatsächlich mit der Beklagten geführt sein sollen bzw. welche Telefonate mit welchem Inhalt in zurechenbarer Weise durch die Verspätungen auf dem Rückflug veranlasst worden sein sollen. Alleine aufgrund der Länge der geführten Telefonate ist bereits zu erkennen, dass diese nicht mehr nur im Zusammenhang mit der Regelung organisatorischer Probleme standen und zudem ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzunehmen ist.

II.

33. Der Anspruch aus Verzug ergibt sich aus 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

34. Soweit die Klägerin die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend macht, besteht dieser Anspruch nicht. Ein Anspruch aus § 286 BGB scheitert daran, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten bereits vor dem ersten Kontakt mit der Beklagten nach Beendigung der Reise beauftragte. Die Beklagte wurde aber erst durch das Anwaltsschreiben vom 31.08.2009 in Verzug gesetzt. Im Rahmen des Anspruchs von § 651 f BGB ist aber anerkannt, dass die Beauftragung von Rechtsanwälten vor Verzugseintritt in reisevertraglichen Angelegenheiten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt. In diesem frühen Stadium ist es dem Reisenden zumutbar, die Geltendmachung von Ansprüchen noch selbst vorzunehmen.

III.

35. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

36. Streitwert: 2.903,96 €

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