AG Köln, Urteil vom 14.06.2011, Aktenzeichen: 142 C 217/10
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Pauschalreise nach Tunesien und nach der Ankunft dort mehrere Mängel an der Hotelanlage festgestellt. Am Hotelpool, der als Ruhebereich ausgewiesen war, sei Lärm von benachbarten Toilettenanlagen wahrzunehmen gewesen und es hätten sich Exkremente zudem von Kindern im Pool befunden. Auch sei im Badezimmer Schimmel in den Fugen zu finden gewesen. Nach der Rückkehr forderte die Klägerin aufgrund dieser Mängel in einem Schreiben Schadensersatz, Reisepreisminderung und Entschädigung von der Beklagten.
Das Amtsgericht in Köln weist die Klage im größten Teil ab. Lärmbelästigung am Ruhepool führe nicht zu Reisepreisminderungsansprüchen, weil Lärm eine subjektive Wahrnehmung jedes einzelnen Reisenden sei. Exkremente von Kindern im Pool müssten ebenfalls hingenommen werden. Nur der Schimmel im Badezimmer führe zu einer effektiven Reisepreisminderung in Höhe von 5% des Reisepreises.
AG Köln (142 C 217/10), Lärm und Verunreinigungen im Hotel