Schwankungen auf der Kreuzfahrt sind kein Reisemangel

AG Rostock: Schwankungen auf der Kreuzfahrt sind kein Reisemangel

Die Klägerin buchte bei der Beklagten, einer Veranstalterin von Kreuzfahrten, eine Kreuzfahrt. Während der Kreuzfahrt begann das Schiff aufgrund der Wetterbedingungen stark zu schwanken. Infolgedessen stürzte die Klägerin und verletzte sich. Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.

Das Amtsgericht in Rostock hält die Klage für unbegründet. Das Schwanken des Schiffes gehöre zu den normalen Risiken, die während einer Schiffsreise auftreten können. Der Reiseveranstalter sei somit nicht verpflichtet besondere Haltegriffe an Bord anzubringen, die einen Sturz eventuell hätten verhindern können.

AG Rostock 47 C 406/11 (Aktenzeichen)
AG Rostock: AG Rostock, Urt. vom 09.03.2012
Rechtsweg: AG Rostock, Urt. v. 09.03.2012, Az: 47 C 406/11
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Mecklenburg-Vorpommern-Gerichtsurteile

Amtsgericht Rostock

1. Urteil 09. März 2012

Aktenzeichen: 47 C 406/11

Leitsätze:

2. Wetterbedingte Schwankungen an Bord eines Kreuzfahrschiffes gehören zu den allgemeinen Risiken einer Schiffsfahrt und demnach bedarf ein Kreuzfahrtschiff keiner besonderen Ausstattung zur Sicherheit der Reisenden.

Für Verletzungen aufgrund von Schwankungen haftet der Kreuzfahrtveranstalter nicht.

Ist ein Arzt an Bord des Kreuzfahrtschiffes kein Angestellter des Reiseveranstalters, sondern lediglich ein Vertragspartner, so haftet der Arzt selbst für Fehldiagnosen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten, einer Veranstalterin von Kreuzfahrten, für sich und ihren Lebensgefährten eine Kreuzfahrt gebucht. Während dieser Kreuzfahrt traten auf dem Schiff wetterbedingt starke Schwankungen auf. Aufgrund dessen stürzte die Klägerin und verletzte sich am Bein. Der an Bord des Kreuzfahrtschiffes befindliche Arzt diagnostizierte die Beschwerden der Klägerin falsch, sodass deren Beschwerden nicht richtig behandelt wurden.

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der entstandenen Verletzung. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Das Amtsgericht in Rostock weist die Klage ab. Das Schwanken des Schiffes gehöre zu den normalen Risiken, die während einer Schiffsreise auftreten könnten. Der Reiseveranstalter sei somit nicht verpflichtet im Sinne der Verkehrssicherungspflicht besondere Haltegriffe an Bord anzubringen, die einen Sturz eventuell hätten verhindern können.

Des Weiteren sei der Arzt an Bord des Kreuzfahrtschiffes kein Angestellter der Beklagten, sondern lediglich ein Vertragspartner gewesen. Ansprüche, die sich aus der Fehlbehandlung ergeben, seien nicht gegen die Beklagten, sondern gegen den Arzt direkt zu richten.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin fordert Entschädigung aufgrund einer strittigen Verkehrssicherungspflichtverletzung und einer strittigen ärztlichen Fehlbehandlung.

6. In der Zeit vom 07.06. – 17.06.2011 führte die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine bei der Beklagten gebuchte Kreuzfahrt auf der … durch. Der Reisepreis betrug für Beide zusammen 3.170,00 €. Am 11.06.2011 verlor die Klägerin aufgrund von Schiffsschwankungen auf dem Weg von der Toilette zurück in die Kabine den Halt und kam aufgrund einer zwischen den Kabinen und dem Toilettenbereich befindlichen Stufe ins Straucheln. Außerdem schlug die Tür des Toilettenraums gegen ihr Bein. Die von der Klägerin am 12.06.2011 aufgesuchten Bordärzte diagnostizierten eine Schürfwunde des linken Unterschenkels mit Hämatomen bei Unterschenkelödem, eine Lymphangitis bei Hämatom und Ödemunterschenkel sowie eine sekundäre Wundheilstörung. Wegen dieser Verletzungen wurde die Klägerin wiederholt an Bord behandelt.

7. Am 13.06.11 schilderte sie dem bzw. der behandelnden Arzt/Ärztin einen erneuten Sturz. Die Schilderung der Sturzfolgen ( Art und Umfang der Schmerzen) ist strittig. Durch den behandelnden Arzt/ die behandelnde Ärztin wurde eine Prellung diagnostiziert. Eine Röntgenaufnahme erfolgte nicht.

8. In der Folgezeit konnte die Klägerin an keinen Ausflügen mehr teilnehmen. Sie nahm an den Mahlzeiten teil und legte im übrigen das Bein hoch.

9. In der Zeit vom 17.06. – 29.06.2011 verbrachte die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten einen vor Reiseantritt bereits gebuchten Urlaub auf Mallorca.

10. Nach der Rückkehr in Deutschland wurde aufgrund dann angefertigter Röntgenaufnahmen am 07.07.2011 ein doppelter Beckenbruch bei der Klägerin diagnostiziert. Soweit die Klägerin diesen Beckenbruch bei dem – strittigen – zweitem Sturz auf dem Schiff erlitten hätte wäre bei einer entsprechenden Diagnose eine sofortige Bettruhe verordnet worden.

11. Die die Klägerin behandelnden Ärzte auf der … sind Angestellte der Beklagten.

12. Die … ist gemäß geltenden Klassevorschriften gebaut und unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle durch die Klassifizierungsgesellschaften. Beanstandungen hinsichtlich der Bauart gab es nicht.

13. Die Klägerin fordert Entschädigungszahlungen für vertane Urlaubszeit sowie erlittener Schmerzen und Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem ersten Sturz in Höhe von 1000,00 EUR und im Zusammenhang mit dem behaupteten zweiten Sturz in Höhe von 3000,00 EUR.

14. Die Klägerin behauptet, sie sei am 13.06.2011 aufgrund aus dem ersten Sturz herrührender Taubheitsgefühle auf Deck 12 des Schiffes gestürzt. Hierbei habe sie einen doppelten Beckenbruch erlitten. Der bzw. die behandelnden Ärzte hätten fehlerhaft keine Röntgenaufnahme gemacht und somit eine Fehldiagnose (Prellung) erstellt.

15. Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der gesamte Toiletten – und Aufenthaltsbereich – unstrittig – nicht ebenerdig gewesen sei und sich – unstrittig – im linken Bereich der Toilette kein Haltegriff gefunden habe. Weiter erklärt die Klägerin, durch die Fehldiagnose sei es – unstrittig, soweit eine solche tatsächlich erfolgt wäre – zu einer Verlängerung des Heilungsprozesses gekommen.

16. Die Klägerin beantragt,

17. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2011 zu zahlen.

18. Die Beklagte beantragt,

19. die Klage abzuweisen.

20. Sie bestreitet den Sturz am 13.06.2011 mit Nichtwissen. Weiter trägt sie vor, die Klägerin habe über dem bzw. der behandelnden Arzt/Ärztin am 13.06.2011 einen weiteren Sturz mitgeteilt, aber nicht über Schmerzen berichtet.

21. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie für eine eventuelle Fehldiagnose der Schiffsärzte nicht hafte.

22. Zur weiteren Darstellung des Sach – und Streitstandes wird insbesondere auf den als Anlage B2 (Blatt 30 ff. d.A.) eingereichten Auszug aus der Krankenakte der Klägerin sowie auf die als Anlage K12 (Blatt 44 d.A.) eingereichten Unfallberichte der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

23. Die zulässige Klage ist unbegründet.

24. Die Klägerin hat weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Schadens – bzw. Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11.06.2011 sowie dem behaupteten Unfall vom 13.06.2006 auf der …

25. Die Verletzung der Klägerin am 11.06.2011 stellt eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist der Beklagten nicht vorzuwerfen.

26. Die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten bedeutet nicht, dass jeder Unfall auszuschließen ist. Dies ist nicht erreichbar. Es muss daher nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Dabei ist der Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann (Palandt/Sprau BGB 71. Auflage, § 823 Rn.51 m.w.N.).

27. Hier bestand seitens der Beklagten weder eine Verpflichtung, einen Haltegriff anzubringen noch die Kabine der Klägerin so zu konstruieren und bauen zu lassen, dass zwischen der Kabine und der Nasszelle keine Stufe bzw. Süllkante vorhanden ist. Die fehlende Verpflichtung folgt bereits aus dem Umstand, dass das Schiff der Beklagten unstrittig sämtliche Klassifizierungsvorschriften einhält und entsprechende Kontrollen beanstandungslos blieben. Darüber hinaus muss jedem Passagier, der ein Schiff betritt, klar sein, dass dieses schwanken kann. Das bedeutet noch nicht, das an jeder möglichen Stelle Haltegriffe vorhanden sein müssen. Letztlich hatte die Klägerin aufgrund des vorherigen mehrtägigen Aufenthaltes in der Kabine Kenntnis von der Süllkante zwischen Nasszelle und Kabine.

28. Zusammenfassend verwirklichte sich bei dem Unfall, wie immer er sich auch zugetragen mag (der Vortrag der Klägerin ist hierzu auch unscharf), ein allgemeines Lebensrisiko.

29. Weiterhin bestehen keine Ansprüche in Zusammenhang mit dem behaupteten zweiten Unfall am 13.06.2011. Hier sind sowohl der Sturz selbst als auch dessen Ursache für den später in Deutschland diagnostizierten doppelten Beckenbruch strittig.

30. Dahingestellt bleiben kann in dem Zusammenhang, ob die Klägerin am 13.06.2011 auf der … stürzte. Denn auch bei Feststellung eines Sturzes (die Beklagte bestätigt, dass die Klägerin von einem Sturz berichtete) ist weiterhin strittig, dass durch diesen Sturz ein doppelter Beckenbruch hervorgerufen worden sei, der von dem bzw. der behandelnden Arzt/Ärztin fehlerhaft nicht erkannt worden wäre.

31. Die Klägerin weist nicht nach, dass der nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub Anfang Juni 2011 diagnostizierte doppelte Beckenbruch auf diesen Sturz zurückzuführen ist.

32. Eine Vernehmung des von der Klägerin zum Nachweis der vorgenannten Tatsache genannten Zeugen … ist prozessual nicht veranlasst. Wie die Klägerin selbst bereits mit der Klage einschränkt kann der Zeuge … – lediglich – „nach seinem Kenntnisstand“ bestätigen, dass die Klägerin nach dem 13.06.2011 nicht erneut stürzte bzw. auf ihr Gesäß fiel. Der Nachweis dafür, dass ein erneuter Sturz nicht erfolgte würde jedoch voraussetzen, dass der Zeuge ununterbrochen mit der Klägerin zusammen gewesen wäre. Dies trägt die Klägerin nicht vor.

33. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass aufgrund der am 07.07.2011 gefertigten Röntgenbilder festzustellen ist, dass der Sturz vom 13.06.2011 ursächlich für den doppelten Beckenbruch war, kommt nicht in Betracht. Die Möglichkeit der taggenauen Bestimmung des Zeitpunkts eines Knochenbruchs mehr als ca. 3 Wochen danach erscheint ausgeschlossen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Sachverständiger für die Führung des Nachweises tatsächlich feststellen müsste, dass der Bruch genau am 13.06.2011 und nicht beispielsweise am 14.06.2011 hervorgerufen wurde. Dies erscheint auch aus medizinischer Laiensicht nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2012, dass bereits am 30.06.2011 ein Röntgenbild gefertigt und die Diagnose doppelter Beckenbruch erstellt wurde, gemäß § 296a ZPO unbeachtlich ist. Allerdings würde sich selbst bei Berücksichtigung dieses Vortrages in der vorgenannten Bewertung nichts ändern.

34. Mangels Nachweises, dass der doppelte Beckenbruch, der von der Klägerin der streitgegenständlichen Fehldiagnose am 13.06.2011 zugrunde gelegt wird, zum Zeitpunkt der damaligen ärztlichen Untersuchung bereits vorlag kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Haftung der Beklagten für einen eventuellen ärztlichen Kunstfehler bereits grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur ist ein Bordarzt weder Erfüllungs – noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dies scheidet aus, da die ärztliche Betreuung nicht zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen gehört. Vertragspartner für eine solche zu erbringende Leistung ist ausschließlich der am Bord tätige Schiffsarzt (Wortmann „Die Kreuzfahrtreise im Spiegel der Rechtsprechung“, RRa 2007, 5 ; AG Rostock RRa 2011, 55 , jeweils m.w.N.).

35. Vorsorglich sei letztlich auch darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 3000,00 EUR für den behaupteten zweiten Sturz und der damit verbundenen ärztlichen Fehldiagnose auch der Höhe nach zumindest teilweise unschlüssig ist. Die Klägerin stützt ihre Entschädigungsforderung auf vertane Urlaubszeit und Schmerzensgeld. Zumindest hinsichtlich der vertanen Urlaubszeit hätte die Klägerin keinen Anspruch. Der Sturz war von ihr selbst verschuldet. Soweit die Klägerin auch vorträgt, dass dieser Sturz auf den vorherigen auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückzuführenden Sturz zurückzuführen sei wird auf die oben genannten Gründe Bezug genommen. Aus denen folgt, dass der erste Sturz von der Klägerin selbst verschuldet war. Die unmittelbaren Folgen eines doppelten Beckenbruchs durch den zweiten Sturz (die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin unterstellt) würden demzufolge zu keinem unmittelbaren Entschädigungs- bzw. Schmerzensgeldanspruch führen. Nach dem Vortrag der Klägerin hätte eine absolute Bettruhe verordnet werden müssen. Der Urlaub wäre für die Klägerin insgesamt „gelaufen“. Sie hätte nicht einmal mehr an den Mahlzeiten teilnehmen oder sich auf dem Schiff bewegen können. Auch der Urlaub auf Mallorca vom 17.06. – 29.06.2011 hätte aufgrund von Ursachen, für die die Beklagte nicht verantwortlich ist, nicht stattfinden können. Ein Schmerzensgeldanspruch – eine ärztliche Fehlbehandlung und eine Haftung der Beklagten unterstellt – könnte nur aufgrund solcher gesundheitlicher Folgen und Beeinträchtigungen hergeleitet werden, die über die unmittelbaren Beeinträchtigungen und körperlichen Belastungen im Zusammenhang mit einem doppelten Beckenbruch hinausgegangen wären. Hierzu hätte von der Klägerin mehr vorgetragen werden müssen. Eines entsprechenden Hinweises bedurfte es aufgrund der Entscheidungsreife der Sache im Übrigen nicht.

36. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

37. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf dem § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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