Haftung des Veranstalters einer Safari-Reise Reisemängel

LG Berlin: Haftung des Veranstalters einer Safari-Reise für Reisemängel

Der Kläger nahm eine Reiseveranstalterin auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil die Verpflegung, Ausstattung der Unterkünfte und Reisebegleitung zahlreiche Mängel aufwies.

Das LG Berlin hat dem Kläger die Zahlung nicht zugesprochen, weil er die vorgetragenen Mängel nicht beweisen konnte.

LG Berlin 15 S 33/09 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 30.07.2010
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 30.07.2010, Az: 15 S 33/09
AG Berlin, Urt. v. 01.10.2009, Az: 214 C 224/09
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Berlin-Gerichtsurteile

Landgericht Berlin

1. Urteil vom 30.07.2010

Aktenzeichen: 15 S 33/09


Leitsätze:

2. Pauschale Behauptungen, dass die Möbel sehr alt oder dass nur wenige Grichte zur Auswahl standen reichen als Beweis für einen Reisemangel nicht aus.

Der Reisender muss die von ihm empfundenen Mängel gegenüber der Reiseveranstalterin gem.  § 651d BGB anzeigen um Reisepreisminderung verlangen zu können.


Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Safari-Reise. In der Katalogbeschreibung der Reise stand, dass der Reisende von einem qualifizierten, lokalen, deutsch sprechenden Reisebegleiter betreut wird. Tatsächlich wurde die Gruppe von zwei Personen, dem englisch sprechenden Reiseleiter und dem deutsch sprechenden Reisebegleiter, betreut. Hinsichtlich der Übernachtungen hat die Beklagte in ihrer Katalogbeschreibung Camps mit gehobenem Standard versprochen. Der Kläger trug vor dass die Möbeln in den Unterkünften sehr alt und stark abgenutzt gewesen seien. In einer Unterkunft sei der Abfluss von Dusche und Toilette verstopft gewesen. Die Beklagte habe auch dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, dass der Kläger sich vegetarisch ernährt, denn es standen immer nur wenige Gerichte zur Auswahl. Aus diesen Gründen ist die Reise nach der Auffassung des Klägers mangelhaft. Er verlangt deshalb von der Reiseveranstalterin eine angemessene Reisepreisminderung.

Das LG Berlin hat dem Kläger die Begehrte Reisepreisminderung nicht zugesprochen. Die Reiseveranstalterin versprach in ihrer Katalogbeschreibung, dass die Gruppe von einer deutsch sprechenden Reisebegleitung betreut wird. Dies hat die Beklagte erfüllt, denn dem Kläger ist eine deutsch sprechende Begleitung zur Seite gestellt worden, an die er sich mit Fragen und Anliegen betreffend das Ausflugsprogramm oder betreffend organisatorische Dinge wenden konnte und die ihm die Erklärungen des Reiseleiters auf Deutsch wiedergegeben hat. Seinen Vortrag hinsichtlich der Möblierung und der Verpflegung hat der Kläger nicht beweisen können, da er weder Fotos noch andere Beweismittel vorgelegt hat. Der verstopfte Abfluss wirkt ebenfalls nicht reisepreismindernd, da der Kläger diesen Mangel gegenüber der Reiseveranstalterin nicht angezeigt hat.


Tenor:

4.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Az.: 214 C 224/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 511 Abs. 1 Nr. 2, 517, 519, 520 ZPO statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des an die Beklagte entrichteten Reisepreises in Höhe von 2.000,00 Euro aus §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4 BGB gegen die Beklagte zu. Denn die Klägerin und Berufungsklägerin hat auch mit ihrem Berufungsvorbringen keinen Mangel der unstreitig bei der Beklagten gebuchten und durchgeführten Reise aufgezeigt, der geeignet wäre, eine anteilige Herabsetzung des Reisepreises zu rechtfertigen Wegen der einzelnen Berufungsangriffe gilt folgendes:

8. a) Soweit die Klägerin geltend macht, die von der Beklagten erbrachte Reiseleistung sei mangelhaft, weil die Reisenden am Reiseziel nicht von einer deutschsprachigen Reiseleitung betreut worden seien, kann hierauf mit Rücksicht auf die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung keine Minderung des Reisepreises gestützt werden.

9. Welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung einer Reise mit Rücksicht auf eine vom Reiseveranstalter geschuldete Reisebegleitung zu stellen sind, richtet sich zum einen nach den hierzu im Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen und zum anderen danach, welchen Charakter die gebuchte Reise hat und welche Qualifikationen der Reisebegleitung im Hinblick auf den konkreten Reisecharakter abzuverlangen sind. Im hier zu entscheidenden Fall, war zwischen den Parteien ausweislich der zu den Akten gereichten Katalogbeschreibung vereinbart, dass der Reisende von einem „qualifizierten, lokalen, deutsch sprechenden Reisebegleiter“ betreut wird, wobei der Reisende mit Rücksicht auf den Expeditionscharakter der streitbefangenen Reise (Safari), der vor allem besondere Naturerlebnisse versprach, eine Reisebegleitung erwarten konnte, die in der Lage ist, ihm über die Besonderheiten der zu besuchenden Landstriche, einschließlich ihrer Flora und Fauna Auskunft zu geben.

10. Zwischen den Parteien ist grundsätzlich außer Streit, dass die Reisenden während der von der Beklagten durchgeführten Reise (vom An- und Abreisetag abgesehen) von zwei Begleitpersonen betreut worden sind, wobei die Beklagte den Reisenden einen englisch sprechenden Reiseleiter und eine deutsch sprechende Reisebegleitung zur Seite gestellt hat. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. August 2009 geltend gemacht hat, die deutsch sprechende Übersetzerin habe die Gruppe nicht während der gesamten Reise begleitet, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, an welchen konkreten Tagen und bei welchen konkreten Gelegenheiten die deutsch sprechende Reisebegleitung – von An- und Abreisetag abgesehen – nicht zugegen gewesen sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin für die Dauer der Durchführung des eigentlichen Reiseprogrammes eine deutsch sprechende Begleitung zur Seite gestellt worden ist, an die sie sich mit Fragen und Anliegen betreffend das Ausflugsprogramm oder betreffend organisatorische Dinge wenden konnte und die der Klägerin die Erklärungen des Reiseleiters in ihrer Muttersprache wiedergegeben hat.

11. Die Bereitstellung eines englischsprachigen Reiseleiters und einer deutsch sprechenden Reisebegleitung, die den Reiseteilnehmern aus dem deutschsprachigen Raum die Erläuterungen des Reiseleiters und an diesen gerichtete Nachfragen übersetzt und auch sonst als Ansprechpartner für organisatorische Fragen dient, stellt im vorliegenden Fall keinen Mangel der von der Beklagten durchgeführten Reise, auf den eine Minderung des Reisepreises gestützt werden könnte, dar.

12. Zunächst hat die Beklagte bereits in erster Instanz durch ausdrückliche Inbezugnahme der entsprechenden Passagen der vorprozessualen Korrespondenz geltend gemacht, dass in ihrer Reisebeschreibung darauf hingewiesen worden sei, dass nicht bei allen Reisen deutschsprachige Reiseleiter zur Verfügung stehen und daher unter Umständen auch Reisebegleiter eingesetzt werden, deren Kenntnisse und Fähigkeiten hinter denen eines Reiseleiters zurückbleiben können (Schreiben der Beklagten vom 6. Februar 2009, Blatt 21 ff. der Akten). Auch in den von der Klägerin vorgelegten Reisebedingungen wird zwischen einer deutsch sprechenden Reiseleitung, wie sie für Studienreisen vorgesehen ist, und einer qualifizierten deutsch- oder englisch sprechenden Betreuung, wie sie für Erlebnisreisen vorgesehen ist, unterschieden. In der Leistungsbeschreibung der Beklagten betreffend die konkrete Reise war für die von der Klägerin gebuchte Botswana-Reise keine deutschsprachige Reiseleitung, sondern lediglich eine qualifizierte deutsch sprechende Reisebegleitung vorgesehen, so dass die Beklagte den vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Bereitstellung einer Reisebegleitung im hier zu entscheidenden Fall mit dem Einsatz eines englischsprachigen Reiseleiters und einer zusätzlichen deutsch sprechenden Reisebegleitung grundsätzlich genüge getan hat.

13. Dem Vortrag der Klägerin, die für das Vorliegen eines Mangels, der den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise mehr als unerheblich zu beeinträchtigen geeignet ist, darlegungs- und beweisbelastet ist, ist auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die ihr und den übrigen Reisenden aus dem deutschsprachigen Raum zur Seite gestellte deutsch sprechende Reisebegleitung zusammen mit der englischsprachigen Reiseleitung nicht den Anforderungen genügt haben soll, die an eine „qualifizierte“ Reisebegleitung zu stellen sind. Ihr Vortrag lässt insbesondere nicht erkennen, dass ihr nur unzureichende Erläuterungen zu Land und Leuten und/oder Flora und Fauna zuteil geworden wären, dass die Erläuterungen des englischsprachigen Reiseleiters nicht oder nicht zureichend übersetzt worden wären, dass aus Anlass des Besichtigungsprogrammes auftretende Fragen von Reiseleiter und Reisebegleitung nicht oder nur unbefriedigend beantwortet worden wären oder dass ihr sonst (vom An- und Abreisetag abgesehen) nicht die gewünschte Unterstützung in organisatorischen Fragen zuteil geworden wäre und dass dies auf eine mangelnde Qualifikation von Reiseleiter und Reisebegleiter, die die nur fünfköpfige Reisegruppe betreut haben, zurückzuführen gewesen wäre.

14. Auch dem Vortrag der Beklagten, die bereits in erster Instanz durch ausdrückliche Inbezugnahme der entsprechenden Passage ihres Schreibens vom 6. Februar 2009 (Blatt 21 bis 22 der Akten) geltend gemacht hatte, bei der Zeugin … habe es sich um eine Reisebegleiterin gehandelt, die die Reisenden in Botswana schon seit vier Jahren für die Beklagte betreut habe, mit der Folge, dass mit dem Amtsgericht davon ausgegangen werden kann, dass die Zeugin mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut gewesen ist, ist die Klägerin nicht im Einzelnen entgegen getreten.

15. Im Hinblick hierauf scheidet eine auf eine fehlende deutschsprachige Reisebegleitung gestützte Minderung des Reisepreises aus.

16. b) Auch der Umstand, dass Reiseleiter und Reisebegleiterin die Klägerin nach Aktenlage nicht bereits am Ankunftstag am Flughafen in Maun in Empfang genommen und diese auch nicht am Tag der Rückreise bis zum Flughafen begleitet haben, stellt im hier zu entscheidenden Fall nach nochmaliger Prüfung des von den Parteien hierzu Vorgetragenen keinen Mangel der Reise dar, der eine Minderung des Reisepreises zu rechtfertigen geeignet ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Reisende bei einer Reise, wie sie von der Beklagten angeboten worden ist, erwarten kann, dass ihn Reiseleitung und/oder Reisebegleitung schon am Flughafen in Empfang nehmen und ihn am Abreisetag bis zum Einchecken des Gepäcks betreuen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, lägen bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung die Voraussetzungen für eine Minderung des Reisepreises nicht vor.

17. Hinsichtlich des Ankunftstages hatte die Beklagte bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 geltend gemacht, dass der im Prospekt ausgeschriebene Reiseverlauf wegen einer Flugplanänderung dahin geändert worden war, dass eine zusätzliche Übernachtung in dem Ort Maun eingeplant werden musste. Dies geht ferner aus einem Vergleich der von der Klägerin vorgelegten Reisebeschreibung (Blatt 8 bis 11 der Akten) und der von der Beklagten vorgelegten Korrespondenz betreffend die Umbuchung der Reise auf die Zeit vom 9. bis zum 22. November 2008 (Schreiben vom 25. September 2008, Blatt 45/46 der Akten) und vom 31. Oktober 2008 (Blatt 53 bis 56 der Akten) hervor. Während in der Beschreibung des Reiseverlaufs im Prospekt ein Weiterflug mit dem Kleinflugzeug in das Okavango-Delta noch am Tage der Ankunft in Maun vorgesehen ist, war ausweislich der zu den Akten gereichten Korrespondenz für die von der Klägerin gebuchte Reise eine zusätzliche Übernachtung in der M T Lodge in Maun und ein Weiterflug in das in das Okavango-Delta erst am nächsten Morgen vorgesehen. Hiernach hat das eigentliche Rundreiseprogramm, durch eine Änderung des Flugplanes bedingt, nicht schon am Tage der Ankunft in Maun sondern erst am nächsten Morgen mit einem Weiterflug in das Okavango-Delta begonnen. Die Beklagte hatte der Klägerin nach Aktenlage ferner bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 (Blatt 53 bis 65 der Akten), und damit rechtzeitig vor Reiseantritt angekündigt, dass sie am Tage ihrer Ankunft von einem Mitarbeiter der M T Lodge in Empfang genommen und zur Lodge gefahren und dass sie am Morgen nach ihrer Ankunft, nämlich ab dem 11. November 2008 ab Flughafen Maun von einem englischsprachigen Reiseleiter und einer deutsch sprechenden Übersetzerin betreut werden wird.

18. Dass die Klägerin auf dieses Schreiben hin von der Beklagten die Bereitstellung einer Reisebegleitung, wie sie im Katalog ausgeschrieben war, bereits ab dem Tage der Ankunft in Maun verlangt hätte, § 651d Abs. 2 BGB, oder dass sie der Beklagten sonst zu erkennen gegeben hätte, dass sie schon für den bloßen Transfer vom Flughafen zum Hotel, für das Einchecken im Hotel für eine Zwischenübernachtung und für den Transfer vom Hotel vom Flughafen am nächsten Morgen eine deutsch sprechende Reisebegleitung benötige, ist nicht ersichtlich.

19. Nach Aktenklage ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin am Anreisetag tatsächlich von einem von der Beklagten hiermit Beauftragten in Empfang genommen und zur Lodge gebracht worden ist. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. August 2009 vorgetragen, dass sie bei ihrer Ankunft am Flughafen in Maun kein Mitarbeiter einer örtlichen Reiseagentur in Empfang genommen habe, und mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 geltend gemacht, es seien bei Ankunft und Abflug „keine Personen der Beklagten“ auf dem Flughafen zugegen gewesen. Der Vortrag der Klägerin lässt indes nicht erkennen, dass die Klägerin am Flughafen und bis zum Treffen mit Reiseleiter und Reisebegleitung völlig auf sich allein gestellt gewesen wäre und für den Transfer vom Flughafen zur Lodge (sowie am nächsten Morgen von der Lodge zum Flughafen) in Eigenregie Sorge getragen hätte. Hiernach ist der Vortrag der Beklagten, demzufolge die Klägerin am Flughafen abgeholt worden ist und die Beklagte für die notwendigen Transfers Sorge getragen hat, als zugestanden abzusehen, § 138 Abs. 2 ZPO.

20. Die Klägerin hat ferner nicht dargetan, dass mit der Durchführung der Transfers vom Flughafen zur Hotelunterkunft für die erste Nacht und vom Hotel zum Flughafen am nächsten Morgen durch das Personal der M T Lodge bzw. einen Mitarbeiter einer lokalen Reiseagentur nennenswerte Beeinträchtigungen der Reisequalität einher gegangen wären, die eine Minderung des Reisepreises zu rechtfertigen geeignet wären.

21. Soweit die Klägerin weiter unbestritten geltend macht, dass sie am Tag der Abreise, der den Reiseteilnehmern nach Aktenlage ohne weiteres Besichtigungsprogramm zur freien Verfügung stand, weder der englisch sprechende Reisebegleiter noch die deutsch sprechende Reisebegleitung zugegen gewesen sind, und diese die Reisenden insbesondere nicht zum Flughafen und dort bis zum Einchecken betreut hätten, ist nach erneuter Würdigung des von der Klägerin hierzu vorgetragen, ebenfalls nicht ersichtlich, welche Beeinträchtigungen der Reisequalität, die über eine bloß geringfügige Unannehmlichkeit hinausgegangen wäre, mit diesem Umstand einher gegangen sein soll. Dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten zufolge sind die Mitglieder der Reisegruppe gemeinsam zum Flughafen gebracht worden. Dass diese und insbesondere die Klägerin dort ernst zu nehmende Schwierigkeiten gehabt hätten, sich bis zum Check-In zurechtzufinden oder die hierfür erforderlichen Formalitäten zu erledigen, trägt die Klägerin auch in zweiter Instanz nicht vor.

22. Hinzu kommt, dass auch nicht nachvollziehbar dazu vorgetragen ist, dass die Klägerin gegenüber der deutsch sprechenden Reisebegleiterin zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie erwarte, dass sie von dieser bis zum Check-In-Schalter betreut werden wird und auch noch beim Einchecken Unterstützung erfährt, § 651d Abs. 2 BGB. Hiernach scheidet auch eine auf den Umstand, dass am Abreisetag keine deutsch sprechende R8sebegeitung mehr zugegen gewesen sein mag, gestützte Minderung des Reisepreises aus.

23. c) Das Amtsgericht hat der Klägerin ferner zutreffend auch mit Rücksicht auf die Möblierung der Unterkunft im J Camp keine Minderung des Reisepreises zuerkannt. Zwar konnte die Klägerin aufgrund der Reisebeschreibung („Nostalgie-Luxus-Erlebnis“, „Camps mit gehobenem Standard“) eine einem historischen Ambiente entsprechende aber gepflegte Ausstattung des Camps erwarten. Auf der Grundlage des von ihr hierzu Vorgetragenen können indes bereits keine zuverlässigen Feststellungen dazu getroffen werden, inwieweit die Möblierung der Reisebeschreibung der Beklagten nicht gerecht geworden sein soll. Denn die Klägerin hat den von ihr beanstandeten Zustand der Möblierung lediglich mit Schlagworten beschrieben, die in erster Linie von einer subjektiven Wertung geprägt sind, nämlich: Möblierung „sehr alt“, Sitzmöbel „stark abgenutzt“ und Läufer „stark zerschlissen und abgenutzt“, ohne den Zustand der von ihr beanstandeten Einrichtungsgegenstände im Einzelnen zu beschreiben oder diesen durch Vorlage von Fotografien zu verdeutlichen. Ihre Sachverhaltsdarstellung lässt daher keine hinreichenden Anknüpfungspunkte erkennen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass das Mobiliar nicht mehr dem bei einer als Nostalgie-Erlebnis beschriebenen Reise zu erwartenden Zustand entsprochen hätte, wobei auch bei einer als „Luxus-Erlebnis“ angepriesenen Reise der konkrete Reisecharakter (hier eine Safari-Reise mit Zeltunterkünften) nicht unberücksichtigt bleiben kann. Die Einvernahme der von der Klägerin zum Zustand der Möblierung benannten Zeugen stellte sich auf der Grundlage ihres Sachvortrages als unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes dar.

24. d) Auch dass die Ausstattung des M K Camps geeignet gewesen wäre, eine Minderung des Reisepreises zu rechtfertigen, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan.

25. Es kann dahin stehen, ob die Sanitäranlagen in dem der Klägerin zur Verfügung gestellten Zeit nur eingeschränkt funktionsfähig gewesen sind, weil der Abfluss von Dusche und Toilette verstopft gewesen ist und ein Wasserhahn tropfte. Es kann ferner dahin stehen, ob und wann die Klägerin diesen Mangel bei der Reisebegleitung ordnungsgemäß angezeigt hat. Denn sie hätte hierauf jedenfalls nur dann eine Minderung des Reisepreises stützen können, wenn sie die Beklagte vergeblich um Abhilfe gebeten hätte, § 651d BGB.

26. Auf der Grundlage des von den Parteien hierzu bereits in erster Instanz Vorgetragenen ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin das ihr zugeteilte Zelt noch am Tage der Ankunft im M K Camp bei der Reisebegleitung beanstandet hat. Denn auch die Beklagte hat bereits vorprozessual mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 und sodann mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 geltend gemacht, dass sich die Klägerin noch am Tage der Ankunft über den Zustand des ihr zugewiesenen Zeltes beschwert habe.

27. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin – wie von ihr mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 vorgetragen – in Reaktion hierauf sofort ein anderes Zelt angeboten hat, wobei während einer Pirschfahrt, die die Klägerin unternommen hat, auch ein anderes Zelt für sie hergerichtet worden ist, so dass sie spätestens am Abend in ein anderes Zelt hätte umziehen können. Denn die Klägerin hat zu dieser Schilderung nur insofern Stellung genommen, als sie behauptet hat, auch das ihr angebotene Ersatzzelt habe die fraglichen Mängel an der Wasserversorgung und hinsichtlich der eingeschränkten Funktion der Sanitärversorgung aufgewiesen. Schließlich muss mit Rücksicht auf den insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen Umzug in das ihr angebotene Ersatzzelt abgelehnt hat.

28. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin jedenfalls für die Zeit, ab der ihr ein Ersatzzelt angeboten worden ist, mit einer Minderung des Reisepreises ausgeschlossen.

29. Mangels gegenteiligen Vortrages der Klägerin hierzu ist zunächst davon auszugehen, dass das ihr angebotene Ersatzzelt nach Art und Ausstattung mit dem zunächst von ihr bezogenen vergleichbar gewesen ist. Die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen angenommen werden müsse, dass die von ihr nach ihrem Sachvortrag mit Rücksicht auf Wasserversorgung und Funktionsfähigkeit der Sanitäranlagen gerügten Mängel auch in dem ihr angebotenen Ersatzzelt vorhanden gewesen sein sollen. Denn die Klägerin trägt weder vor, dass sie dieses Zelt näher in Augenschein genommen, noch, dass sie das Ablaufen der Toilettenspülung und des Duschwassers in diesem Zelt einer Prüfung unterzogen hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen als zutreffend unterstellt werden sollte, dass von den von der Klägerin beschriebenen Problemen sämtliche Zeltunterkünfte in diesem Camp betroffen gewesen wären.

30. Der Klägerin wäre der Umzug in das ihr angebotene Ersatzzelt mithin zumutbar gewesen, wobei auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwaige Beanstandungen der Wasserversorgung und der Wasserentsorgung hiermit für die Klägerin nicht behoben gewesen wären. Sie kann sich daher schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Aufenthalt in diesem Camp auch in den Folgetagen durch die von ihr beanstandeten Mängel der Wasserversorgung und der Sanitäreinrichtungen beeinträchtigt gewesen sei, § 242 BGB.

31. Auch für den Zeitraum bis zu dem ihr unterbreiteten Abhilfeangebot kommt eine Minderung des Reisepreises auf der Grundlage des von ihr Vorgetragenen selbst dann nicht in Betracht, wenn unterstellt werden müsste, dass die von ihr gerügten Mängel an der Wasserversorgung (tropfender Wasserhahn) und an den Sanitäreinrichtungen (verstopfte Abflüsse) vorgelegen haben und dass diese auch ordnungsgemäß angezeigt worden sind. Denn die Klägerin trägt nichts dazu vor, über welchen konkreten Zeitraum hinweg und in welchem Umfange sie in der Zeit vom Bezug des Zeltes bis zur ersten Möglichkeit, in ein anderes Zelt zu wechseln, auf die Nutzung des von ihr bezogenen Zeltes tatsächlich angewiesen gewesen ist, so dass es insoweit jedenfalls an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Zubilligung einer anteilig auf diesen Zeitraum entfallenden Minderung fehlt.

32. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, das ihr zugewiesene Zelt habe verschiedene Undichtigkeiten aufgewiesen, wobei insbesondere der Reißverschluss nicht passgenau eingenäht gewesen sei, mit der Folge, dass Ungeziefer in das Zelt eingedrungen sei, hat die Klägerin weder nachvollziehbar zu Art und Umfang der Beschädigungen des ihr zugewiesenen Zeltes vorgetragen, noch hinreichend dargetan, dass das ihr angebotene Ersatzzelt vergleichbare Beschädigungen aufgewiesen haben soll. Hierzu hätte es einer konkreten Schilderung der Beschaffenheit der Zelte selbst und der zum Verschließen vorgesehenen Einrichtungen sowie der jeweiligen Fehlfunktion und des Ausmaßes derselben bedurft. Auch dazu, in welchen konkreten Bereichen das von ihr bezogene Zelt und das ihr ersatzweise angebotene Zelt anderweitige Beschädigungen aufgewiesen haben sollen und welches Ausmaß diese gehabt haben sollen, trägt die Klägerin nichts vor.

33. Dass auf einer Safari-Reise, bei der in Zeltunterkünften übernachtet wird, Ungeziefer in die Zelte eindringen kann, ist grundsätzlich als landestypisch hinzunehmen. Dass der Ungezieferbefall – gerade mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Zelte – ein Ausmaß angenommen hätte, mit dem auch beim Campieren in der Wildnis nicht gerechnet werden muss, hat die Klägerin nicht dargetan.

34. Schließlich stellt auch der Umstand, dass im M K Camp dauerhaft ein Stromgenerator gelaufen sein mag, keine Abweichung der Qualität der gebuchten Reise von den hierzu vertraglich hierzu getroffenen Vereinbarungen dar, die eine Minderung des Reisepreises rechtfertigte. Denn zu einen hatte die Beklagte schon in ihrer Reisebeschreibung darauf hingewiesen, dass Strom in den Camps unter Umständen über einen Generator erzeugt werden müsse, zum anderen kann bei einer Safari-Reise im südlichen Afrika, bei der sich die Reisenden in Zeltunterkünften in Wildparks und Naturschutzgebieten aufhalten, und bei der die Zeltlager teils erst vor Ort errichtet werden, vom Reisenden nicht erwartet werden, dass er dort stets eine Anbindung an eine öffentliche Stromversorgung vorfinden wird, so dass Geräuschbelästigungen, die von einem Generator ausgehen, als reise- und landestypisch hinzunehmen sind.

35. e) Zu Recht ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Klägerin auf den Umstand, dass ihre Kleidung und ihr Rucksack während einer Ausflugsfahrt vom L D Camp aus nass geworden sein mögen, keine Minderung des Reisepreises stützen kann. Denn zum einen stellt der Umstand, dass ein Reisender während der Monsunzeit mit Witterungsbedingungen konfrontiert wird, die dazu führen, dass Kleidung und Gepäck durchnässt werden, keinen Mangel der Reise dar. Ein Teilnehmer einer Safari-Reise wird im Übrigen vernünftiger Weise von sich aus dafür Sorge tragen, dass ihm für derartige Fälle schnell trocknende Kleidung oder Kleidung zum Wechseln zur Verfügung steht und dass wichtige Dokumente wassergeschützt verpackt transportiert werden. Zum anderen ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, demzufolge sie sich in diesem Camp an einen Wäscheservice hätte wenden können, der ihr beim Trocknen ihrer Kleidung behilflich gewesen wäre, nicht nachvollziehbar entgegen getreten. Ob sie auf den Umstand, dass ein Wäscheservice vorhanden war, hingewiesen worden ist oder nicht, kann dahin stehen. Denn sie hat jedenfalls nicht dargetan, dass und bei welcher konkreten Gelegenheit, sie sich mit ihrem Anliegen, Kleidung und Rucksack zu trocknen, überhaupt an ihre Reisbegleitung gewandt haben will.

36. Dass die Ausflugsfahrten – im Interesse einer ungehinderten Sicht auf die Umgebung – in einem offenen Geländewagen unternommen werden, war der Reisebeschreibung der Beklagten zu entnehmen. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit unbestritten geltend gemacht, dass Vorrichtungen zum Schutz gegen Regen, etwa Regenponchos oder ein aufzuspannendes Verdeck grundsätzlich vorhanden gewesen sind. Dass diese nicht hätten genutzt werden können, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

37. f) Auch die während der Reise dargebotene Verpflegung ist nicht geeignet, eine Minderung des Reisepreises zu rechtfertigen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte dem Umstand, dass sie sich vegetarisch ernähre, nicht hinreichend Rechnung getragen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der von ihr bereisten Region, in der raffinierte vegetarische Gerichte nicht zur landestypischen Küche zählen dürften, schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine zu hohen Erwartungen an die ihr unter Verzicht auf Fleisch dargebotenen Gerichte haben durfte. Hinzu kommt, dass nicht ansatzweise dargetan ist, welche Gerichte der Klägerin im Verlaufe der Reise im Einzelnen zubereitet worden sind und aus welchen Gründen diese nicht dem Standard entsprochen hätten, mit dem in Ansehung der Reisebeschreibung hätte gerechnet werde können. Mit dem bloßen Hinweis darauf, ihr sei in einem Camp nur ein „einfacher Fisch“ und ein „primitives Picknick“ serviert worden, ist den an einen nachvollziehbare Schilderung eines Reisemangels zu stellenden Anforderungen nicht genüge getan.

38. Nach alledem hat die Berufung der Klägerin gegen das angegriffene Urteil wegen des mit der Klage geltend gemachten Anspruches auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises keinen Erfolg.

39. 2. Nichts anders kann mit Rücksicht hierauf auf den mit der Klage weiter geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung gelten, die die Klägerin für die vorprozessuale Durchsetzung der streitbefangenen Hauptforderung aufgewandt haben will. Denn die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten weder mit der Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 Euro in Verzug, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, noch ist die Beklagte der Klägerin unter einem anderen rechtliche Gesichtspunkt zur Erstattung derselben verpflichtet.

40. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

41. Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die Sache mit Rücksicht darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des Sachvortrages der Parteien im vorliegenden Verfahren handelt, weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erforderlich macht, § 543 Abs. 2 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: LG Berlin: Haftung des Veranstalters einer Safari-Reise für Reisemängel

Verwandte Entscheidungen

LG Potsdam, Urt. v. 24.06.2011, Az: 10 O 121/10
AG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2004, Az: I-12 U 90/04

Berichte und Besprechungen

FAZ: Geld zurück bei Reisemängeln
Spiegel: Was bei Reisemängeln zu holen ist
FAZ: Richtig reklamieren bei Urlaubsärger
Forum Fluggastrechte: Reisemängel müssen gegenüber der Reiseleitung angezeigt werden
Passagierrechte.org: Reisemangel

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.