Beitritt zur reisevertraglichen Gewährleistung des Reiseveranstalters durch einen Dritten

LG Berlin: Beitritt zur reisevertraglichen Gewährleistung des Reiseveranstalters durch einen Dritten

Die Kläger nahmen ein Reisevermittlungsunternehmen auf Reisepreisminderung in Anspruch. Das Reisevermittlungsunternehmen weigerte sich der Zahlung mit der Begründung, dass es nur Vermittler sei.

Das LG Berlin hat den Klägern die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass der Reisevermittler aufgrund der vertraglichen Vereinbarung haftet.

LG Berlin 53 S 66/07 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 30.11.2007
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 30.11.2007, Az: 53 S 66/07
AG Berlin, Urt. v. 12.02.2007, Az: 20 C 351/06
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Berlin-Gerichtsurteile

Landgericht Berlin

1. Urteil vom 30.11.2007

Aktenzeichen: 53 S 66/07


Leitsatz
:

2. Wirbt ein deutsches Unternehmen mit Sprachreisen ins Ausland, so haftet das Unternehmen nach dem deutschen Reisevertragsrecht.


Zusammenfassung
:

3. Die Kläger buchten bei dem beklagten Reisevermittlungsunternehmen eine Sprachreise für ihren minderjährigen Sohn. Die in den zum Vertrag gehörenden allgemeinen Geschäftsbedingungen stand: „Veranstalter der Sprachreisen sind A. für Reiseziele außerhalb der EU und B. für Reiseziele innerhalb der EU. A. (Deutschland) GmbH ist Vertreter der Veranstalter und haftet gegenüber dem Kursteilnehmer bzw. seinen Erziehungsberechtigten neben den Veranstaltern gemäß dem deutschen Reisevertragsrecht in vollem Umfang“. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Reise mangelhaft war, weil das Kind der Kläger der Kläger entgegen den Vereinbarungen nicht bei einer Gastfamilie, sondern zu acht in einem separaten Haus neben dem der Gastfamilie gewohnt hat. Der beklagte Reisevermittler verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung er sei nicht der richtige Beklagte.

Das LG Berlin hat den Klägern Recht zugesprochen. Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Sprachreise eine solche Klausel, kann dies nur so verstanden werden, dass die A. (Deutschland) GmbH die vertraglich bestehende Haftung des jeweiligen Reiseveranstalters nach dem deutschen Reisevertragsrecht übernimmt. Die A. (Deutschland) GmbH kann demnach von den Klägern in Anspruch genommen werde, ohne dass zwischen ihr und den Klägern ein Vertrag zustande gekommen ist. Eine Einquartierung des Kindes in ein Haus neben dem Haus der Gastfamilie widerspricht den vertraglichen Vereinbarungen und stellt deshalb einen Reisemangel dar, welcher zur Reisepreisminderung berechtigt.


Tenor
:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 20 C 351/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
5. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Minderung des Reisepreises einer im August 2005 durchgeführten Sprachreise ihrer Söhne F und P in Anspruch, welche bei Buchung im April 2005 noch minderjährig waren. Die Klägerin zu 2) unterzeichnete an die “ .. Sprachreisen, .. Berlin“ gerichtete Anmeldeformulare für beide Söhne. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten auszugsweise:
Veranstalter der Sprachreisen sind E First Ltd. (Luzern, Schweiz) für Reiseziele außerhalb der EU und .. International Language .. B.V. (Amsterdam, Niederlande) für Reiseziele innerhalb der EU. .. Education (Deutschland) GmbH ist Vertreter der Veranstalter und haftet gegenüber dem Kursteilnehmer bzw. seinen Erziehungsberechtigten neben den Veranstaltern gemäß dem deutschen Reisevertragsrecht in vollem Umfang.“

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Regelwerks wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

7. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte sei Vertragspartnerin der Kläger geworden, nachdem sie selbst die Kläger am 27.06.2005 angeschrieben habe. Die Reise sei mangelhaft gewesen, nachdem die Kinder der Kläger entgegen den Vereinbarungen nicht bei einer Gastfamilie, sondern zu acht in einem separaten Haus neben dem der Gastfamilie gewohnt hätten. Nachdem dies offenkundig gewesen sei, habe dieser Mangel einer Rüge nicht bedurft. Zudem habe die Verpflegung zumindest morgens und abends der Vereinbarung nicht genügt, was gerügt worden sei. Der gegenteilige Sachvortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Eine Minderung von 10% wegen des Essens und von 30% wegen der fehlenden Unterbringung in einer Gastfamilie sei angemessen. Dass eine andere Art der Unterbringung wegen der im Juni 2005 vorgefallenen Terroranschläge in London nicht möglich gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Klage jedenfalls vor Eintritt der Verjährung Mitte August 2006 bei Gericht angebracht worden sei.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klage sei schon unzulässig, weil sie zugleich als Vertreterin der .. Educational . for Foreign Study Ltd. tätig werde und angesichts der gegen die „.. Educational . (Deutschland) GmbH Sprachreisen“ rubrizierten Klage nicht klar sei, gegen welche Gesellschaft sich die Kläger richten wollten. Jedenfalls sei bis zur Klarstellung die Verjährung durch die Klage nicht gehemmt worden und daher der Klageanspruch nunmehr verjährt. Zudem habe das Amtsgericht übersehen, dass die Klägerin zu 2) für die Söhne als Vertreterin gehandelt habe, so dass allen letztere Ansprüche aus dem Vertrag haben könnten. Auf jeden Fall sei nicht zu erkennen, weshalb der Kläger zu 1) Vertragspartner der Beklagten geworden sein sollte, wo er doch keine Vertragserklärung abgegeben habe. Aus diesem Grund sei auch die von dem Kläger zu 1) am 22.08.2005 allein verfasste Rüge nach § 651g BGB unwirksam, was ebenfalls zur Abweisung der Klage führe.

8. Das Amtsgericht habe es versäumt, über die klägerischen Behauptungen Beweis zu erheben. Die Angaben der Beklagten zur Verpflegung hätten genauer nicht sein können. Auch habe das Amtsgericht falsch gewürdigt, dass ein Mangel der Unterkunft nie gerügt worden sei. Jedenfalls seien höchstens 15% Minderung angemessen, nachdem die Reiseleistung zu je 1/3 aus Flug, Sprachkurs und Unterbringung bestanden habe und allein die Unterkunft beanstandet werde. Die Klageforderung sei jedenfalls verjährt, weil die Kläger nach Einreichung der Klage am 02.08.2006 nicht auf die erst am 24.08.2006 ausgestellte Vorschussrechnung auf die Gerichtskosten hätten warten dürfen, sondern vielmehr Nachfrage bei Gericht hätten halten müssen, warum die Angelegenheit so lange dauere.

9. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

10. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

II.
11. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff ZPO. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder beruht das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene, § 513 Abs. 1 ZPO.

12. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht das Passivrubrum berichtigt. Es handelt sich nicht um eine der Zustimmung bedürftige Klageänderung, weil zu jeder Zeit klar war, dass die Beklagte mit der Klage gemeint war und gegen sie der hier geltend gemachte Anspruch gerichtet werden sollte. Soweit die Berufung anführt, es gebe auch eine .. Educational for Foreign Study Ltd. und es sei unklar gewesen, ob nicht diese mit der Klage gemeint sei, steht dies dem nicht entgegen. Die Beklagte ist mit dem Passivrubrum schon deswegen eindeutig beschrieben, weil es keine weitere GmbH im Konzernverbund der Beklagten gibt und die Bezeichnung nur in einem Wort abweicht. Zudem führt keine andere Gesellschaft den Klammerzusatz „(Deutschland)“ im Namen.

13. 2. Die Kläger können von der Beklagten wegen Reisepreisminderung anteilige Erstattung des vorgeleisteten Reisepreises in der geltend gemachten Höhe verlangen, §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB.

14. a) Den Klägern steht der hiesige Anspruch unabhängig davon zu, dass ein Vertrag zwischen den hiesigen Parteien nicht zustande gekommen ist. Ausweislich des im Tatbestand angeführten Passage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte Vertragspartner der Klägerin zu 2) die .. International Language B.V. (Amsterdam, Niederlande) geworden sein. Die Kläger sind jedoch als Erziehungsberechtigte der reisenden Schüler der Beklagten gegenüber anspruchsberechtigt, weil letztere die vertraglich bestehende Haftung der .. International Language B.V. nach dem deutschen Reisevertragsrecht im Wege des rechtsgeschäftlichen Schuldbeitrittes übernommen hat. Anders kann die betreffende Klausel nicht verstanden werden, deren Sinn dahin gehen dürfte, den potentiellen Vertragspartnern die Sorge zu nehmen, sie müssten im Ausland prozessieren, so es zu Problemen komme. Dies kann nur dadurch behoben werden, dass ein Direktanspruch gegen die hier in Anspruch genommene Beklagte begründet wird.

15. Hiergegen kann die Beklagte auch nicht einwenden, es könne jedenfalls ein Anspruch des Klägers zu 1) nicht begründet worden sein, weil eine Schuldübernahme begrifflich eine bestehende Schuld voraussetze, zugleich aber weder der Kläger zu 1) noch jemand für ihn eine Vertragserklärung abgegeben habe. Zwar dürften entweder die Söhne der Kläger, vertreten durch die Klägerin zu 2), oder aber nur die Klägerin zu 2) Vertragspartnerin der .. International Language B.V. geworden sein. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Die Beklagte übersieht, dass die Formulierung der fraglichen Klausel ihrer eigenen Geschäftsbedingung nicht ausdrücklich darauf abstellt, wem die Ansprüche aus dem Reisevertrag zustehen. Vielmehr ist die Klausel „…haftet gegenüber dem Kursteilnehmer bzw. seinen Erziehungsberechtigten…“ unklar, weil an keiner Stelle danach differenziert wird, wer Reiseteilnehmer und wer Reisender und damit Anspruchsberechtigter im Sinne des deutschen Reisevertragsrechts ist. Unklarheiten gehen aber zu Lasten der Beklagten (§§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB), weil diese unter Verwendung dieses Regelwerkes an die Kläger herangetreten ist und es daher in der Hand gehabt hätte, bei deren Abfassung eine Formulierung zu wählen, die nicht auch den nicht Vertragspartei gewordenen Kläger zu 1) zur Klageerhebung veranlasst hätte.

16. b) Die Reise war auch mangelhaft.

17. Entgegen der versprochenen Unterbringung in einer Gastfamilie hat die Reiseveranstalterin die Söhne der Kläger nur in deren Nähe und zusammen mit anderen Jugendlichen untergebracht, die nicht Englisch sprachen. Dass dies dem Zweck der Sprachreise zuwiderläuft, hat das Amtsgericht zutreffend dargelegt, ohne dass die Berufung dem entgegen tritt.

18. Mangelhaft war auch das Essen. Die Kläger haben minutiös und für jeden Tag der kurzen Reise dargetan, an welchen Tagen es morgens und abends gar kein Essen gegeben habe und an welchen Tagen dies unzureichend gewesen sei. Diese Darlegung bringen die Ausführungen der Beklagten nicht zu Fall, nach nur einmaliger Beanstandung habe es täglich Frühstück und Abendbrot gegeben. Der Umfang der erforderlichen Darlegung richtet sich nämlich zum einen nach der Einlassung des Gegners und zum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zumutbar und möglich ist (vgl. BGH WM 2000, 1304, 1306; BGHReport 2003, 891, 892). Die Anforderungen an die Erklärung zur gegnerischen Behauptung sind um so höher, je leichter man sich selbst dazu äußern kann.

19. Das bedeutet, dass sich die Partei gegenüber der Behauptung von Tatsachen ihrer eigenen Wahrnehmung nicht schlechthin auf fehlende Kenntnis zurückziehen darf, sondern alle ihr gegebenen Möglichkeiten nutzen muss, sich die Kenntnis zu verschaffen oder sich zu vergewissern. Aus § 138 Abs. 4 ZPO folgt, dass die nicht mit dem Darlegungs- und Beweisrisiko belastete Partei, die keine präsente Kenntnis mehr von Vorgängen eigener Wahrnehmung hat, verpflichtet ist, sich zu informieren, bevor sie sich erklärt (vgl. BGH, NJW 1990, 453; Lange, NJW 1990, 3232). Sie hat dabei nicht nur eigene Unterlagen zu prüfen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1479), sondern sich ggf. auch weiter zu erkundigen (vgl. BGH, NJW 1990, 453; OLG Celle, NJW-RR 1997, 290).

20. Die Beklagte hätte sich also nicht nur auf das Zeugnis der Gastfamilie berufen dürfen, sondern diese zu den klägerischen Vorwürfen befragen und eine detaillierte und einlassungsfähige Gegendarstellung abgeben müssen, zumal das Amtsgericht bereits im Termin am 08.01.2007 darauf hingewiesen hatte, dass der Sachvortrag unzureichend war. Dass die Beklagte dies getan hätte, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen hat das Amtsgericht zu Recht davon abgesehen, zu den Ausführungen der Kläger den angebotenen Beweis zu erheben. Einen Zeugenbeweis, der nur dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Tatsachenvortrag der Partei durch die Aussage des Zeugen zu ersetzen, hat das Gericht nicht zu erheben (vgl. OLG Köln vom 15.12.1971 -2 U 63/71- VersR 1973, 130).

21. c) Der Minderungsanspruch ist auch nicht nach § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob die Mängelanzeige eines Minderjährigen möglicherweise mangels Verschuldens stets entbehrlich ist (so etwa AG Bielefeld vom 13.05.1998 -4 C 1288/97- RRa 1999, 156). Dass die Söhne der Kläger sich über die Verpflegung beschwert haben, ist unstreitig. In jedem Abhilfeverlangen steckt aber eine Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB (Tonner in: MüKo, 4. Aufl. 2005, Rn. 7 zu § 651d BGB). Einer erneuten Mängelanzeige dergestalt, dass das Essen immer noch nicht ausreichend sei, bedurfte es nicht. Wenn der Reiseveranstalter in Kenntnis des Mangels vergeblich eine Abhilfe versucht, bedarf es keiner Wiederholung derselben (vgl. nur Eckert in: Staudinger, 2003, Rn. 25 zu § 651d BGB).

22. Einer Beanstandung der Unterbringung bedurfte es dagegen schon deswegen nicht, weil eine Mängelanzeige entbehrlich war. Eine solche kann unterbleiben, wenn das Abhilfeverlangen deshalb nutzlos wäre, weil die Abhilfe nicht möglich ist (BGH vom 20.09.1984 -VII ZR 325/83- BGHZ 92, 177, 179 = LM § 651f Nr. 6 = NJW 1985, 132) oder der Mangel dem Reiseveranstalter von Anfang an bekannt und vor Ort auch für den Reiseleiter offensichtlich ist (LG Frankfurt vom 06.12.1982 -2/24 S 156/82- NJW 1983, 233; Tonner aaO. Rn. 12). Beides war hier der Fall. Die Kammer hat davon auszugehen, dass der Veranstalterin eine Abhilfe nicht möglich war, nachdem die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie habe wegen der Terroranschläge in London umorganisieren müssen und habe deswegen auch die gebuchte Einzelunterbringung nicht realisieren können. Angesichts dessen ist die Behauptung, auf eine Beanstandung wären die Söhne der Kläger alsbald in eine Gastfamilie verbracht worden, schlechterdings unplausibel. Schließlich war der Mangel der Veranstalterin auch bekannt, behauptet sie doch, wegen der Anschläge das Programm umgestellt zu haben. Dass der Veranstalterin die Verhältnisse vor Ort unbekannt gewesen seien, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

23. d) Auch die Berechnung der Minderung ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Amtsgerichts sind überzeugend. Die Auffassung der Berufung, eine 14tägige Sprachreise bestehe zu 1/3 aus einem Transport mit dem Flugzeug, ist nicht nachvollziehbar.

24. e) Die Kläger haben auch durch den Kläger zu 1) rechtzeitig nach Ende der Reise ihre Ansprüche geltend gemacht, § 651g BGB. Nachdem der Kläger zu 1) wegen der bereits erwähnten Passage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Anspruchsinhaber war, konnte er die Wirkung des § 651g BGB vermittels seines der Beklagten unstreitig zugegangenen Schreibens vom 22.08.2005 auslösen.

25.f) Die klägerischen Ansprüche sind auch nicht verjährt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird auch insoweit zunächst Bezug genommen. Die Klage hat die Verjährung gehemmt, weil die Beklagte als Adressatin bestimmbar war und die Zustellung an deren zutreffende Firmierung gerichtet war.

26.Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Zustellung der Klage auch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die Kostenanforderung ist drei Wochen nach Eingang der Klage zur Post gegeben worden. Die Kläger waren nicht gehalten, hier bereits nach zwei Wochen Nachfrage zu halten. Bei nicht von der Partei verursachten Störungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb steht nämlich auch eine mehr als zwei Monate umfassende Verzögerung einer Rückwirkung nicht entgegen, wenn die Partei alles ihr für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan hat (vgl. BGH vom 09.02.2005 -XII ZB 118/04- MDR 2005, 754). Zudem dürfte zu bezweifeln sein, dass eine anwaltliche Nachfrage bereits nach zwei Wochen überhaupt zu einer Beschleunigung der Kostenanforderung geführt hätte.

27. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nF.

28. 4. Gegen die zugesprochenen Anwaltsgebühren wendet sich die Berufung nicht.

III.
29. Nachdem die Entscheidung auf den Ausführungen im Schriftsatz vom 29.11.2007 nicht beruht, bedurfte es nicht der Gewährung der begehrten Erklärungsfrist.

IV.
30. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die weitere Nebenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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