LG Berlin, Urteil vom 30.07.2010, Aktenzeichen: 15 S 33/09
Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Safari-Reise. In der Katalogbeschreibung der Reise stand, dass der Reisende von einem qualifizierten, lokalen, deutsch sprechenden Reisebegleiter betreut wird. Tatsächlich wurde die Gruppe von zwei Personen, dem englisch sprechenden Reiseleiter und dem deutsch sprechenden Reisebegleiter, betreut. Hinsichtlich der Übernachtungen hat die Beklagte in ihrer Katalogbeschreibung Camps mit gehobenem Standard versprochen. Der Kläger trug vor dass die Möbeln in den Unterkünften sehr alt und stark abgenutzt gewesen seien. In einer Unterkunft sei der Abfluss von Dusche und Toilette verstopft gewesen. Die Beklagte habe auch dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, dass der Kläger sich vegetarisch ernährt, denn es standen immer nur wenige Gerichte zur Auswahl. Aus diesen Gründen ist die Reise nach der Auffassung des Klägers mangelhaft. Er verlangt deshalb von der Reiseveranstalterin eine angemessene Reisepreisminderung.
Das LG Berlin hat dem Kläger die Begehrte Reisepreisminderung nicht zugesprochen. Die Reiseveranstalterin versprach in ihrer Katalogbeschreibung dass die Gruppe von einer deutsch sprechenden Reisebegleitung betreut wird. Dies hat die Beklagte erfüllt, denn dem Kläger ist eine deutsch sprechende Begleitung zur Seite gestellt worden, an die er sich mit Fragen und Anliegen betreffend das Ausflugsprogramm oder betreffend organisatorische Dinge wenden konnte und die ihm die Erklärungen des Reiseleiters auf Deutsch wiedergegeben hat. Seinen Vortrag hinsichtlich der Möblierung und der Verpflegung hat der Kläger nicht beweisen können, da er weder Fotos noch andere Beweismittel vorgelegt hat. Der verstopfte Abfluss wirkt ebenfalls nicht reisepreismindernd, da der Kläger diesen Mangel gegenüber der Reiseveranstalterin nicht angezeigt hat.
LG Berlin (15 S 33/09), Haftung des Veranstalters einer Safari-Reise für Reisemängel