Ausschluss von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei Treppensturz in einem All-inclusive-Hotel

LG Düsseldorf: Der Ausschluss von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei einem Treppensturz in einem All-inclusive-Hotel

Ein Hotelgast nahm einen Reiseveranstalter auf  Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, da er durch einen feuchte, leicht beschädigte Treppe im Hotel stürzte.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da hierin kein Reisemangel zu sehen sei.

LG Düsseldorf 8 O 388/02 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 11.03.2003
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2003, Az: 8 O 388/02
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Landgericht Düsseldorf

1.Urteil vom 11. März 2003                                            

  Aktenzeichen 8 O 388/02

Leitsatz:

2. Kommt es bei einer Reise zu einem Mangel der nicht vom Reiseveranstalter vorhersehbar war, so braucht er für Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht aufkommen.

Zusammenfassung:

3. In dem vorliegendem Fall ist ein Hotelgast, welcher mit seiner Familie angereist war auf einer Treppe im Hotel gestürzt. Diese war, durch andere Hotelgäste verschüttete Getränke, leicht feucht. Außerdem war eine Treppenstufe leicht beschädigt. Durch den Sturz auf dieser, zog sich die Klägerin eine Verletzung zu, wodurch sie den gesamten Urlaub auf Hilfe ihres Mannes angewiesen war. Beanstandet hat sie dies erst zum Ende ihres Urlaubes, trotz telefonischer Erreichbarkeit des Reiseveranstalters. Nach Beendigung des Urlaubs nahm sie die Hilfe in der Haushaltsführung durch ihren Mann noch eine weitere Woche in Anspruch.

Die Klägerin begehrt von dem Reiseveranstalter eine Schmerzensgeld und Schadensersatzzahlung.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, mit der Begründung, dass der Reiseveranstalter zu Beginn der Saison das Hotel besichtigt hat und keine grobe Sicherheitsrisiken feststellen konnte. Die feuchte Treppe war daher für den Veranstalter nicht vorhersehbar. Außerdem zeigte die Klägerin diesen Mangel erst zum Ende des Urlaubes an.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

5. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Minderung des Reisepreises wegen mangelhafter Erbringung der Reiseleistung, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens sowie Schmerzensgeld in Anspruch.

6. Der Ehemann der Klägerin, Peter Zander, buchte am 26.02.2002 über die Firma S in K bei der Beklagten, einem Reiseveranstaltungsunternehmen, für sich, die Klägerin und seine zweijährige Enkeltochter J Z eine einwöchige Pauschalreise für den Zeitraum vom 12.03. bis zum 19.03.2002.

7. Die Beklagte verpflichtete sich vertraglich, den Flug mit Pegasus-Airlines von N nach A und zurück sowie den Aufenthalt im Fünf-Sterne-Hotel C zu erbringen. Der Reisepreis betrug 699 DM pro erwachsener Person sowie 490 DM für das Kind, insgesamt also 1.888 DM (Bl. 14, 57 GA).

8.  Mit Datum vom 29.03.2002 trat der Ehemann der Klägerin dieser alle Ansprüche, die er gegen die Beklagte hat, ab (Bl. 83 GA).

9.  Die Klägerin behauptet, bereits der Hinflug sei mit 4,5-stündiger Verspätung erfolgt. Die am Tage der Buchung mitgeteilte Abflugszeit von 19:10 Uhr sei bereits am 09.03.2001 per schriftlicher Mitteilung auf 21:15 Uhr verschoben worden (Bl. 29, 30 GA). Durch eine weitere Verzögerung sei der Abflug letztlich aber sogar erst gegen Mitternacht erfolgt, so dass die Klägerin und ihre Familie erst um 4:00 Uhr morgens des 13.03.2002 im Hotel angekommen seien (Bl.15 GA).

10.  Am Abend des Ankunftstages sei die Klägerin um ca. 19:30 Uhr, als sie nach dem Aufsuchen der Toilette im ersten Stock auf dem Rückweg zum im Parterre gelegenen Speisesaal gewesen sei, auf der Treppe zum Speisesaal ausgerutscht. Ursache des Sturzes sei zum einen gewesen, dass die Treppe im gesamten Verlauf durch die Beförderung von Getränken durch andere Gäste aus dem Speisesaal in den ersten Stock nass gewesen sei, zum anderen die Tatsache, dass die Treppe schadhaft war. Denn an der Treppenstufe, auf der die Klägerin ausgerutscht sei, sei an der vorderen Kante der Stufe ein ca. 20 cm langes und 5 cm tiefes Stück Marmor herausgebrochen. Bei Betreten der schadhaften Stelle habe die Klägerin trotz ihres festen Schuhwerkes keinen Halt mehr finden können und sei zwangsläufig abgerutscht. (Bl. 14 GA)

11. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Hotelpersonal die Treppe von der Feuchtigkeit hätte reinigen beziehungsweise einen entsprechenden Warnhinweis anbringen müssen. Das Verschulden des Hotels müsse sich die Beklagte zurechnen lassen (Bl. 21, 22 GA)

12. Darüber hinaus habe die Beklagte selbst eine Verpflichtung zur Kontrolle der baulichen Anlagen, zu denen die Treppe gehöre, gehabt, so dass es von ihr zu vertreten sei, wenn – gerade am Anfang der Saison – trotzdem Mängel auftreten (Bl. 16, 23 GA).

13. Die Klägerin habe durch den Sturz starke Schmerzen am linken Knie und dem rechten Fußknöchel verspürt. Der herbeigerufene Hotelarzt habe sie in das örtliche Krankenhaus verwiesen, wo man anhand von Röntgenbildern einen Sehnenanriss im rechten Knöchel sowie starke Prellungen im linken Knie und rechten Knöchel festgestellt habe. Am Fußknöchel habe sich ein Bluterguss bis zur Wade entwickelt. (Bl. 16 GA)

14. Aufgrund der Verletzungen habe sie – die Klägerin – beide Beine nicht mehr belasten dürfen und den restlichen Urlaub im Rollstuhl verbringen müssen. (Bl. 17 GA)

15. Der Weg an den Strand sowie zahlreiche geplante Ausflüge seien ihr – der Klägerin – in dem Rollstuhl unmöglich geworden. Auch der Pool des Hotels sei wegen lautstarker Bauarbeiten kein aufenthaltswürdiger Platz gewesen. Aus diesem Grunde sei die Klägerin gezwungen gewesen, die gesamte Urlaubszeit in ihrem Hotelzimmer mit nur kleinem, im Schatten gelegenen und zudem aussichtsarmen Balkon zu verbringen. (Bl. 18, 19 GA)

16. Gleiches gelte für ihren Ehemann, der wegen der kompletten Abhängigkeit der Enkelin von der Klägerin, die wiederum bei der Beaufsichtigung des Kindes auf ihren Mann angewiesen gewesen sei, ebenfalls an das Hotelzimmer gefesselt gewesen sei. (Bl. 19 GA)

17. Darüber hinaus sei es für die Klägerin unmöglich gewesen, das Büffet im Speisesaal zu genießen, da sie an dieses in ihrem Rollstuhl nicht heranreichen habe können und deswegen darauf angewiesen gewesen sei, dass ihr Mann ihr etwas zu essen mitbringe. (Bl. 19 GA)

18. Aus diesen Gründen sei sowohl für die Klägerin als auch für ihren Ehemann jegliche Freude an dem Urlaub verloren gegangen. (Bl. 17 GA)

19. Den Sturz auf der schadhaften sowie nassen Treppe hätten die Klägerin und ihr Ehemann unverzüglich an den Reiseleiter weiterleiten wollen, dieser sei aber trotz täglicher Nachfragen an der Rezeption des Hotels erst am 19.03.2002, also am Abflugtag, vor Ort gewesen. Die Mängelrüge habe er dann aber – insoweit unstrittig – aufgenommen. (Bl. 17 GA)

20. Auch der Rückflug sei nicht vertragsgemäß erfolgt; statt eines Direktfluges nach N sei das Flugzeug in H zwischengelandet, so dass es zu einer 3,5-stündigen Verspätung gekommen sei. Diese Verspätung sei gerade für die Klägerin mit ihren Verletzungen nur schwer erträglich gewesen. (Bl. 40 GA)

21. Auch zu Hause angekommen habe die Klägerin noch des öfteren einen Arzt konsultieren müssen. Als bleibende Folge des Vorkommnisses werde sie künftig voraussichtlich nicht mehr in die Hocke gehen können. Darüber hinaus habe sie für mindestens vier Wochen den Haushalt in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung nicht mehr führen können, so dass dies ihr Ehemann habe übernehmen müssen. Diese Arbeit habe sechs bis acht Stunden pro Tag eingenommen. Dazu sei die Betreuung ihres Enkelkindes gekommen, die sie für gewöhnlich an drei Tagen in der Woche übernehme. Außerdem habe ihr Mann auch ihre Arbeit im Büro ihres Sohnes übernehmen müssen, die sie für gewöhnlich gegen Zahlung von 630 DM im Monat verrichte. Insgesamt habe dies einen erheblichen Mehraufwand für ihren Mann bedeutet. (Bl. 41, 42)

22. Die Klägerin beantragt,

23. 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.680,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab dem 10.05.2001 zu zahlen,

24. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch mindestens 3.000 EUR betragen soll,

25. 3. festzustellen, dass die Beklagte ihr alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus eigenem oder abgetretenem Recht zu tragen hat.

26. Die Beklagte beantragt,

27.  Die Klage abzuweisen.

28.  Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert hinsichtlich der Ansprüche ihres Ehemannes, da dieser ihr seine Ansprüche erst am 29.03.2002, also drei Tage nach Klageeinreichung, abgetreten habe (Bl. 87 GA). Darüber hinaus sei eine Abtretung der Ansprüche auch durch die Vertragsbestandteil gewordenen AGB der Beklagten in Punkt 8.7 ausgeschlossen worden. (Bl. 87, 88 GA)

29. Ein Anspruch ergäbe sich auch schon deswegen nicht, weil der Unfall nicht rechtzeitig bei der Reiseleitung gemeldet worden sei, wozu aber die Möglichkeit bestanden hätte, da die Telefon- und Fax-Nummern der örtlichen Reiseleitung sowohl auf einer Informationstafel im Hotel als auch in den Reiseunterlagen verzeichnet gewesen seien (Bl. 58 GA).

30. Die Flugverzögerungen seien ebenfalls nicht rechtzeitig, also nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 651g Abs.1 BGB gemeldet worden (Bl. 58, 59 GA). In einem Anspruchschreiben mit Datum vom 29.03.2001 habe die Klägerin lediglich gemeldet, dass der Rückflug über eine Zwischenlandung in Hamburg erfolgt sei.

31. Darüber hinaus würden die Flugverspätungen aber auch keinen Mangel darstellen, da es sich lediglich um entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeiten gehandelt habe. Dies gelte um so mehr, weil eine Ankunftszeit nicht zugesichert worden sei (Bl. 59 GA), was sich schon aus Punkt 4.1 der verwendeten AGB ergebe (Bl. 91).

32. Dass Sturz der Klägerin durch eine nasse und schadhafte Treppenstufe verursacht worden sei, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen (Bl. 60 GA).

33. Eine nasse Treppe sei der Beklagten aber auch nicht vorzuwerfen, da die Flüssigkeit durch Hotelgäste, die Getränke transportierten, auf die Treppe gelangt sein soll. Das Verhalten der Gäste könne der Beklagten aber nicht zugerechnet werden. Auch könne nicht verlangt werden, dass jedesmal, wenn Flüssigkeit auf einer Treppe verschüttet werde, diese sofort entfernt werde. Die Treppe sei ansonsten regelmäßig gereinigt worden. (Bl. 60 GA)

34. Sie – die Beklagte – sei ihrer Pflicht zur Kontrolle der Sicherheitsstandards in dem Hotel zu Beginn der Wintersaison nachgekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Treppe nicht beschädigt gewesen. (Bl. 62 GA)

35. Hinsichtlich der Ansprüche des Ehemannes der Klägerin erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung (Bl. 87, 88 GA).

36. Die Klägerin verteidigt sich hinsichtlich des Abtretungsausschlusses in den AGB damit, dass diese nicht wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden seien, da eine Kenntnisnahme des Inhalts der AGB nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen sei.

37. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme der von der Klägerin eingereichten Fotos (Bl. 54 der Gerichtsakte).

38. Bezüglich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

39. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises aus § 651d Abs.1 BGB zu, ebensowenig auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens aus § 651f Abs.1 bzw. 2 BGB. Sie hat auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs.1 BGB. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet.

40. I. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651d Abs.1 BGB wegen der Beschädigung beziehungsweise Nässe der Treppe scheitert bereits daran, dass hierin kein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs.1 BGB zu sehen ist.

41. Die Beschädigung der Treppe ist als so geringfügig einzuschätzen, dass sie den als stillschweigend vereinbart anzunehmenden Sicherheitsmaßstäben entsprechend anzusehen ist.

42. Eine Reise ist fehlerhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von dem abweicht, was Veranstalter und Reisender, auch stillschweigend, vereinbart haben. Zu den stillschweigenden Vereinbarungen gehört auch, dass von der Einrichtung des von dem Reiseveranstalter ausgewählten Hotels keine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der dieser nach dem Vertrag nicht zu rechnen braucht (so auch: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 315).

43. Hinsichtlich des als vereinbart anzusehenden Sicherheitsstandards ist zu berücksichtigen, dass ein Pauschalreisender wegen des Massencharakters dieser Reiseart nicht die gleichen Sicherheitsstandards voraussetzen kann wie bei einer Individualreise (vgl. Ernst Führich, Reiserecht, 3. Auflage 1998, Rdnr. 218). Bei einem relativ geringen Reisepreis von wie vorliegend 699 DM pro Person für eine All-Inclusive-Reise kann insbesondere nicht der Sicherheitsmaßstab eines deutschen Fünf-Sterne-Hotels als vereinbart angesehen werden.

44. Ein Reisender, der sich ins Ausland begibt, setzt sich den erhöhten Risiken des jeweiligen Lebensstandards aus ((vgl. Führich, a.a.O., Rdnr. 223). Gerade in südlichen Ländern wie der Türkei muss mit einer eher unsoliden Bauweise – auch in Hotels der gehobeneren Kategorie – und damit verbundenen Verschleiss- und Abnutzungserscheinungen gerechnet werden Die Klägerin gibt in ihrem Vortrag sogar selber an, dass ihr diese Tatsache bekannt war. Es ist also davon auszugehen, dass auch geringfügige bauliche Mängel als den vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen entsprechend anzusehen sind.

45. Vorliegend wies die Treppe vom Speisesaal in die höher gelegenen Räumlichkeiten lediglich solche geringfügigen Beschädigungen am Rand einiger Treppenstufen auf, und zwar in der Art, dass die äußere Kante der Trittstufen leicht abgeschlagen war. Dies konnte durch die in Augenschein genommenen Fotos der Klägerin bewiesen werden.

46. Auch in der – bestrittenen – Nässe der Treppe ist kein Mangel im Sinne des § 651c Abs.1 BGB zu sehen. Zwar müsste die Beklagte als Reiseveranstalter für ein etwaiges Verschulden des Hoteliers entsprechend § 278 BGB haften, sofern dieser verpflichtet gewesen wäre, die Flüssigkeit auf der Treppe ständig zu entfernen oder einen entsprechenden Warnhinweis zu geben. Eine solche Verpflichtung besteht aber nicht.

47. Mit Verschmutzungen des Bodens – wie das Überschwappen von Flüssigkeiten eine ist – durch die gewöhnliche Benutzung durch die anderen Gäste ist in einem Hotel jederzeit zu rechnen; sie widersprechen nicht der vereinbarten Beschaffenheit der Reise. Insbesondere muss dies für ein All-inklusive-Hotel gelten, in dem die Gäste eher mehr Getränke zu sich nehmen, da sie diese nicht bezahlen müssen, und sie in der Regel auch aus dem Speisesaal heraus in andere Teile der Hotelanlage tragen. Die Klägerin konnte nicht erwarten, dass dies in ihrem Hotel anders sein würde.

48. Ob sich zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich Flüssigkeit auf der Treppe befunden hat, kann somit dahingestellt bleiben.

49. II. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651d Abs.1 BGB steht der Klägerin auch nicht wegen des verspäteten Hin- und Rückfluges zu.

50. Die bezüglich des Hinfluges insgesamt vorliegende Verspätung ist entschädigungslos von der Klägerin hinzunehmen.

51. Denn bereits einige Tage vor dem Tag des Abfluges wurden die Reisenden über eine Verschiebung des Abflugtermins von 19:10 Uhr auf 21:15 Uhr informiert. Da die Flugzeit laut Plan 4 Stunden und 20 Minuten dauern sollte, betrug die Verzögerung letztendlich nur gute zwei Stunden, da die Klägerin laut eigener Angaben bereits um 4:00 Uhr im Hotel ankam, die Gepäckausgabe und der Transfer vom Flughafen ins Hotel aber wohl mindestens eine halbe Stunde Zeit in Anspruch genommen haben werden. Selbst davon ausgehend, dass die Verlegung der Reisezeit mangels Einbeziehung der AGB des Reiseveranstalters nicht vertragsgemäß erfolgte, liegt mithin nur eine Verzögerung von vier Stunden vor. Nach ganz überwiegender Ansicht sind Flugverspätungen von vier Stunden allerdings auch bei Kurzreisen von nur einer Woche entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Ronald Schmid, Rechtsprechung zum Charterflug, 1997, S. 7, m.w.N.).

52. Bezüglich des Rückfluges liegt nach Angabe der Klägerin ebenfalls nur eine durch einen Zwischenstop entstandene Verzögerung von 3½ Stunden vor, die wiederum keine Minderung des Reisepreises begründen kann.

53. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs.2 BGB, da der Zustand der Treppen zum Speisesaal keinen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs.1 BGB darstellt. Der Anspruch wird aber laut Klägervortrag nur auf diesen vermeintlichen Mangel gestützt.

54 IV. Ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens gemäß § 651f Abs.1 BGB besteht aus gleichem Grunde nicht. Der Unfall, der zum Ausfall der Klägerin bei ihrer alltäglichen Beschäftigung führte, ist nicht auf einen Reisemangel zurückzuführen. Denn die Beschädigung sowie die eventuell vorliegende Nässe der Treppe widersprechen nicht der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit der Reise.

55. V. Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund einer Verkehrssicherungsverletzung der Beklagten entsprechend § 823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB besteht nicht.

56. Es liegt zwar unstreitig eine Körperverletzung der Klägerin vor.

57. Als Reiseveranstalter traf die Beklagte auch grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht, nach der sie bei der Auswahl eines vermittelten Hotels auf die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsstandards zu achten und die Wahrung dieser Standards durch regelmäßige Kontrollen zu gewährleisten hat (hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht so auch: BGH, NJW 1988, 1380).

58. Es liegt aber keine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht vor, da die notwendigen Sicherheitsstandards eingehalten wurden.

59. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei den Absplitterungen an der Treppe lediglich um eine geringfügige Beeinträchtigung handelte. Die Treppenstufen waren lediglich am äußersten Rand leicht beschädigt, während die Trittfläche selbst gänzlich unbeschädigt blieb. Normalerweise kann durch eine solche Beschädigung keine Gefahr für einen Gast entstehen. Ein Reiseveranstalter ist aber nicht dazu verpflichtet, gänzlich außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende Gefahrenquellen aufzuspüren und beseitigen zu lassen.

60. Ein trotzdem erfolgter Unfall ist demzufolge nicht auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen, sondern liegt vielmehr im allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Menschen.

61. VI. Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, da die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, ihr eventuell zukünftig zustehende Ansprüche gegen die Beklagte aus Gründen der Verjährung bereits jetzt feststellen zu lassen. Das Begehren ist auch nicht über einen Leistungsantrag zu verwirklichen, da die Spätfolgen der Verletzungen bislang noch nicht zu beziffern sind.

62. Der Antrag ist aber unbegründet, da die Beklagte schon dem Grunde nach nicht für die Verletzungen der Klägerin einzustehen hat, wie bereits dargelegt wurde.

63. VII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

64. Streitwert für den Schmerzensgeldantrag: 3.000,00 EUR.

65. Streitwert für den Feststellungsantrag: 2.000,00 EUR.

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