LG Düsseldorf, Urt. v.11.03.2003, Az: 8 O 388/02
In dem vorliegendem Fall ist ein Hotelgast, welcher mit seiner Familie angereist war auf einer Treppe im Hotel gestürzt. Diese war, durch andere Hotelgäste verschüttete Getränke, leicht feucht. Außerdem war eine Treppenstufe leicht beschädigt. Durch den Sturz auf dieser, zog sich die Klägerin eine Verletzung zu, wodurch sie den gesamten Urlaub auf Hilfe ihres Mannes angewiesen war. Beanstandet hat sie dies erst zum Ende ihres Urlaubes, trotz telefonischer Erreichbarkeit des Reiseveranstalters. Nach Beendigung des Urlaubs nahm sie die Hilfe in der Haushaltsführung durch ihren Mann noch eine weitere Woche in Anspruch.
Die Klägerin begehrt von dem Reiseveranstalter eine Schmerzensgeld und Schadensersatzzahlung.
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, mit der Begründung dass der Reiseveranstalter zu Beginn der Saison das Hotel besichtigt hat und keine grobe Sicherheitsrisiken feststellen konnte. Die feuchte Treppe war daher für den Veranstalter nicht vorhersehbar. Außerdem zeigte die Klägerin diesen Mangel erst zum Ende des Urlaubes an.
LG Düsseldorf, (Az: 8 O 388/02), Ausschluss von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei einem Treppensturz in einem All-inclusive-Hotel