Flugannullierung bei Unwetter

AG Hamburg: Flugannullierung bei Unwetter

Vorliegend buchte der Kläger für sich und seine Frau einen Flug von Lissabon über Paris nach Hamburg. Der erste Teilstreckenflug verspätete sich zunächst wegen schlechten Wetterverhältnissen, bis er letztendlich annulliert wurde. Der Kläger und seine Frau wurden erst am nächsten Tag befördert. Auch der zweite Teilstreckenflug hatte erhebliche Verspätung aufgrund eines technischen Defektes.

Der Kläger verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der VO. Das Amtsgericht Hamburg sprach dem Kläger einen solchen zu, da die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen, nicht hinreichend darlegen konnte, dass sie alles zumutbare getan hat, um den Umstand zu vermeiden, der zur Flugannullierung führte.

AG Hamburg 18B C 329/05 (Aktenzeichen)
AG Hamburg: AG Hamburg, Urt. vom 10.01.2006
Rechtsweg: AG Hamburg, Urt. v. 10.01.2006, Az: 18B C 329/05
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Amtsgericht Hamburg

1. Urteil vom 28. Februar 2006

Aktenzeichen 18B C 329/05

Leitsatz:

2. Damit sich ein Luftfahrtunternehmen, wegen außergewöhnlicher Umstände, exkulpieren kann, muss hinreichend dargelegt werde, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau einen Flug von Lissabon über Paris nach Hamburg. Als sie den Flug antreten wollten, kam es zu einer Verspätung wegen schlechten Wetterbedingungen. Schließlich wurde der Flug nach vier Stunden annulliert. Der Kläger und seine Frau wurden erst am nächsten Tag befördert.

Auch der Anschlussflug hatte von Paris nach Hamburg wurde wegen eines technischen Defekts annulliert. Der Kläger macht somit einen Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, hier die Beklagte, geltend. Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände, für diese sie nicht haften müsste.

Das Amtsgericht Hamburg sprach dem Kläger einen Ausgleichsanspruch zu. Hinsichtlich des ersten Fluges lagen außergewöhnliche Umstände bezüglich der Verpätung des Fluges vor. Die Beklagte hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen hat. Ebenso verhält es sich mit der zweiten Flugannullierung. Somit ist die Beklagte haftbar und kann sich nicht exkulpieren.

Tenor:

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Euro 1.340,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.08.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der jeweiligen Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Hinsichtlich des Tatbestandes wird vollen Umfangs verwiesen auf das Teilurteil vom 10.01.2006.

6. Die Parteien haben sich mit einer weiteren Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Ergänzend wird verwiesen auf die Schriftsätze des Klägers vom 26.01., 07.02. und 10.02.06 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.06. Mit Schriftsatz vom 17.02.06 hat die Beklagte um weiteren Schriftsatznachlass ersucht.

7. Der Kläger begehrt von dem Beklagten noch die Zahlung von 1.600,00 Euro als Ausgleich für die Annullierung zweier Flüge sowie die Zahlung von 40,00 Euro als Entschädigung für die unterlassene Versorgung mit einer Mahlzeit durch die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

8. Die weitere Klage ist teilweise begründet.

9. Der Kläger kann von der Beklagten sowohl die Zahlung von zwei Mal 400,00 Euro, zwei Mal 250,– Euro, als auch die Zahlung von zwei Mal 20,00 Euro verlangen. Aus dem Teilurteil vom 10.01.2006 ist der Beklagte dem Kläger bereits zur Zahlung von 45,24 Euro verpflichtet.

10. Ein weiterer Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu gewähren. Maßgeblicher Zeitpunkt war gemäß § 128 Abs. 2 ZPO der 10.02.06. Die Schriftsätze des Klägers vom 07. und 10.02.06 enthalten auch keinen neuen Tatsachenvortrag, der für diese Entscheidung erheblich ist.

11. Ein Anspruch auf Zahlung von zwei Mal 400,00 Euro ergibt sich aus Art. 7 Abs.1 lit.b, 5 Abs.1 lit.c VO (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 wegen der Annullierung des Fluges 2510 am 23.06.2005.

12. Infolge eines kurzzeitigen Unwetters lagen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 vom 11.02.2004 vor. Die Beklagte hat sich aber nicht entlastet, weil sie nicht dargetan hat, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden.
13. Die Einreichung einer kaum verständlichen Flughistorie oder die pauschale Behauptung fehlender Startslots durch die Beklagte weisen die Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen nicht nach. Das schwere Unwetter in der Zeit von 17.45 Uhr bis 19.00 Uhr mag Verzögerungen von wenig mehr als zwei Stunden verursachen, wenn alle Flüge gleichmäßig um 75 bis 120 Minuten verschoben werden. Eine Annullierung knapp vier Stunden nach dem kurzen Unwetter lässt das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass zugunsten der zügigen Abfertigung anderer Flüge nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.

14. Die Auffassung des Klägers, bei dem annullierten Flug sei die Distanz zwischen L und H zugrunde zu lagen, ist zutreffend. Bei der Ermittlung der Entfernung wird nach Art 7 Abs. 1 Satz 2 der letzte Zielort zugrunde gelegt. Diese Regelung ergibt, dass selbstverständlich bei Unterbrechung eines Fluges nicht die Teilstrecken zugrunde zu legen sind, sondern die Gesamtentfernung. Es kann nach dem Zweck des Regelungstatbestandes keine Rolle spielen, wo es zur Verzögerung oder Annullierung des Fluges gekommen ist; entscheidend ist, dass der Zielort nicht oder mit erheblicher Verzögerung erreicht wurde. Es lag eine einheitliche Flugbuchung insoweit vor; hierfür spricht auch das Ausstellen der Bordkarten für beide Teilflüge und das Durchchecken des Gepäcks nach H.

15. Ein weiterer Anspruch auf Zahlung von zwei Mal 250,00 Euro ergibt sich aus Art. 7 Abs.1 lit.a, 5 Abs.1 lit.c VO (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 wegen der Annullierung des Fluges 1710 am 24.06.2005.

16. In diesem Fall ist jedoch von einer Entfernung unter 1.500 km auszugehen. Der Flug L H war am 23.06.05 annulliert worden mit der Folge der Entschädigung gemäß Ziffer 1. Die nun erfolgte Annullierung betrifft nur noch die Beförderung P H; die ursprüngliche Beförderung L H ist bereits durch Ziffer 1. abgegolten und damit verbraucht. Allerdings liegt in der Umbuchung ein neuer Beförderungsversuch, der seinerseits den Regelungen der VO Nr. 261/2004 unterliegt.

17. Soweit die Beklagte vorbringt, aufgrund technischer Probleme zur Durchführung des Fluges nicht in der Lage gewesen zu sein, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag, der es erlaubt zu erkennen, ob im konkreten Fall in zumutbarer Weise Abhilfe getroffen werden konnte. Der pauschale Hinweis auf eine regelmäßige Wartung vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Die Beklagte hat keinen Nachweise im Sinne des Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 vom 11.02.2004 geführt, alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung getroffen zu haben. Eine Begrenzung der Ausgleichsleistungen auf reguläre Flüge, wie von der Beklagten gefordert, ist der VO (EG) 261/2004 vom 11.02.2004 nicht zu entnehmen. Angesichts der identischen Distanz des annullierten Ersatzfluges hat der Kläger einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 250,00 Euro pro Person.

18. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von zwei Mal 20,00 Euro aus Art. 9 Abs.1 lit.a, 5 Abs.1 lit.b VO (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 verlangen.

19. Soweit sich die Beklagte sich zur Abwendung ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Betreuungsleistungen auf eine Entlastung in analoger Anwendung des Art. 5 Abs.3 VO (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 beruft, greift diese aus doppelter Hinsicht nicht ein. Zum einen hat die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzung einer Entlastung nicht nachgewiesen. Zum anderen kommt eine analoge Anwendung (arg. a maiori ad minus) nicht in Betracht, weil Abs.3 nur die zusätzlich aufgrund des Ärgernisses zu gewährende Ausgleichszahlung des Art.7, nicht aber die der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Fluggäste der Beklagten dienenden Betreuungsleistungen des Art.9 ausschließen soll. Die Fluggäste können sich bei einem Flug, der etwa viertelstündlich verschoben wird, nicht fortbewegen, ohne zu riskieren, den Flug zu verpassen.

20. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs.1 BGB. Auf die Ausführungen des Teilurteils vom 10.01.06 wird verwiesen.

21. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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